Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vom 22.01.2003. Die Rassen stehen in § 2 Abs. 1.
- Für neun Positionen wird die Gefährlichkeit vermutet, einschließlich Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Gefährlich sind nach § 2 Abs. 2 auch auffällig gewordene Hunde, unabhängig von der Rasse.
- Gefährliche Hunde darf nur halten, wem die Behörde eine Erlaubnis erteilt hat (§ 1 Abs. 3). Auf Antrag kann die Behörde unter bestimmten Bedingungen von der Erlaubnispflicht befreien (§ 3a). Was danach weiter gilt, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich.
- Für erlaubnispflichtige Hunde ist eine Haftpflichtversicherung über mindestens 500.000 Euro vorgeschrieben (§ 71a Abs. 2 HSOG).
- Stand laut Landesrechtsportal am 15.10.2026: gültig bis 31.12.2032, letzte berücksichtigte Änderung durch Verordnung vom 30.11.2022.
Was ist ein Listenhund in Hessen?
Ein Listenhund ist umgangssprachlich ein Hund, dessen Rasse in einer amtlichen Liste als gefährlich eingestuft wird oder bei dem eine Gefährlichkeit vermutet wird. In der HundeVO steht das Wort nicht, sie spricht von „gefährlichen Hunden“. Die Landesregierung nennt die Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage „Listenhunde“ (Drucksache 20/10992). Das Wort „Kampfhund“ benutzt die Verordnung ebenfalls nicht.
Zur Einstufung als gefährlich führt unter anderem die Rasse: Für die Rassen in § 2 Abs. 1 Satz 2 wird eine Gefährlichkeit vermutet. Ebenfalls gefährlich sind nach § 2 Abs. 2 zum Beispiel Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, sofern dies nicht aus begründetem Anlass geschah. Den bundesweiten Überblick findest du im Ratgeber Listenhunde in Deutschland.
Welche Rassen stehen in § 2 Abs. 1 HundeVO?
Die Verordnung nennt neun Positionen. Zwei davon fassen jeweils zwei Bezeichnungen zusammen. Die Tabelle gibt die Liste so wieder, wie sie im Verordnungstext steht.
| Nr. in § 2 Abs. 1 Satz 2 | Rasse oder Gruppe, wie in der Verordnung geschrieben |
|---|---|
| 1 | Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier |
| 2 | American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier |
| 3 | Staffordshire-Bullterrier |
| 4 | Bullterrier |
| 5 | American Bulldog |
| 6 | Dogo Argentino |
| 7 | Kangal (Karabash) |
| 8 | Kaukasischer Owtscharka |
| 9 | Rottweiler |
Quelle: HundeVO, § 2 Abs. 1, Bürgerservice Hessenrecht, abgerufen 15.10.2026. Für alle neun Positionen gilt: Die Gefährlichkeit wird vermutet, auch bei Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Die Bezeichnungen stammen aus der Verordnung.
Die Vermutung gilt nach dem Wortlaut auch für „deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden“. Auf Antrag kann die Behörde unter den Bedingungen des § 3a Abs. 2 von der Erlaubnispflicht befreien (siehe unten). Was danach weiter gilt, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich.
Wie kommt eine Rasse auf die Liste oder herunter?
Laut der Antwort des Innenministers im Landtag (Drucksache 20/10992) wird eine Rasse neu aufgenommen, wenn über vier Jahre auffällige Zahlen bei Beißvorfällen zu verzeichnen sind, gemessen an der Population der Rasse. Für die Streichung nennt die Antwort vier Jahre ohne Beißvorfälle und eine Versagerquote bei Wesensprüfungen von unter 3 %. Nach derselben Antwort wurden 2002 und 2008 mehrere Rassen gestrichen, darunter Bullmastiff, Mastiff und Tosa Inu, und der Rottweiler wurde 2008 aufgenommen.
Zur Frage „ab 2026“: Das Bürgerservice Hessenrecht weist die HundeVO am 15.10.2026 als aktuelle Fassung aus, gültig bis 31.12.2032, letzte berücksichtigte Änderung ist die Verordnung vom 30.11.2022.
Die Erlaubnis nach § 3 HundeVO
Zuständig sind die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde (§ 16 Abs. 1). Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter diese Voraussetzungen erfüllt (§ 3 Abs. 1):
- 18 Jahre alt,
- zuverlässig,
- sachkundig,
- positive Wesensprüfung für den Hund, deren Durchführung bei Vorlage nicht länger als sechs Monate zurückliegt,
- Nachweis, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen,
- Nachweis, dass der Hund mit einem Chip nach § 12 gekennzeichnet ist,
- Nachweis, dass für den Hund nach Maßgabe einer gesetzlichen Regelung eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden ist,
- Nachweis, dass die bereits fällig gewordene Hundesteuer entrichtet worden ist.
Die Erlaubnis ist befristet, höchstens für vier Jahre; eine unbefristete Erlaubnis kann unter bestimmten Bedingungen erteilt werden (§ 3 Abs. 1). Eine vorläufige Erlaubnis kann auf Antrag erteilt werden (§ 3 Abs. 2). Sachkunde und Wesensprüfung müssen erst nachgewiesen werden, wenn der Hund 15 Monate alt ist, soweit er nicht vorher auffällig geworden ist oder einer Aggressionszucht entstammt. Bis dahin kann jeweils eine vorläufige Erlaubnis erteilt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 4 Abs. 4).
Gebühren und Prüfkosten
Laut der Leistungsbeschreibung des Landes im FIM-Portal werden für die Erteilung Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses erhoben, einen Betrag nennt sie nicht. Dazu entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.
Sachkunde und Wesensprüfung
Die Sachkundebescheinigung stellt bei der erstmaligen Erteilung eine vom Regierungspräsidium Darmstadt benannte Person oder Stelle aus, sie gilt nur für den bestimmten Hund (§ 6). Die Wesensprüfung nimmt ebenfalls eine dort benannte Stelle vor (§ 7). Allgemeines: Sachkundenachweis für Hunde.
Befreiung von der Erlaubnispflicht (§ 3a)
Seit dem 10.12.2022 gibt es zwei Wege, beide nur auf Antrag und nach Ermessen der Behörde („kann“).
- Nach Auffälligkeit (§ 3a Abs. 1): Für einen Hund nach § 2 Abs. 2 kann die Behörde feststellen, dass keine Erlaubnis mehr erforderlich ist, wenn seit der Erteilung einer Erlaubnis mindestens drei Jahre vergangen sind, keine weiteren Auffälligkeiten zu erkennen sind, von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen ist und dies eine positive Wesensprüfung nachweist.
- Mit Begleithundprüfung (§ 3a Abs. 2): Für einen Hund nach § 2 kann die Behörde von der Erlaubnispflicht befreien, wenn eine Begleithundprüfung bei einem vom Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. anerkannten Gebrauchshundeverein erfolgreich abgelegt und der Behörde nachgewiesen wurde. Widerruf ist möglich, wenn du nicht unaufgefordert alle zwei Jahre die Wiederholung der Prüfung oder die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen im Bereich Sport und Zucht nachweist.
Was nach einer Befreiung weiter gilt, regelt die Verordnung in diesen Absätzen nicht ausdrücklich. Das klärt die Ordnungsbehörde. Das gilt auch für die Frage, ob die Versicherungspflicht nach § 71a HSOG dann weiter besteht.
Leine, Vorrichtung gegen Beißen und Führen
Gefährliche Hunde sind außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung an der Leine zu führen, höchstens zwei Meter lang. Ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung (§ 9 Abs. 1). Eine Vorrichtung, die das Beißen zuverlässig verhindert, nennt die HundeVO unter anderem in § 9 Abs. 3 und § 4 Abs. 5. Nach § 9 Abs. 3 kann die Behörde sie anordnen, wenn Tatsachen eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit annehmen lassen. Eine Maulkorbpflicht ohne Anordnung steht in den Absätzen des § 9 nicht, obwohl seine Überschrift „Leinen- und Maulkorbzwang“ lautet.
Wer darf mit dem Hund spazieren gehen?
Ein gefährlicher Hund darf außerhalb des eingefriedeten Besitztums nur geführt werden, wenn die Halterin oder der Halter die Erlaubnis hat (§ 8 Abs. 1). Führen darf ihn nur, wer mindestens 18 Jahre alt ist, den Nachweis der Sachkunde besitzt, körperlich und geistig in der Lage ist, den Hund sicher zu führen, und zuverlässig ist (§ 8 Abs. 2). Der Nachweis der Zuverlässigkeit darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die den Hund führende Person nicht zuverlässig ist. Gefährliche Hunde dürfen nur einzeln geführt werden, die Erlaubnis ist mitzuführen, und wer nicht Halter ist, hat zusätzlich seine Sachkundebescheinigung dabei (§ 8 Abs. 3 bis 5).
Pflichten im Überblick
Die wichtigsten Pflichten für gefährliche Hunde mit Paragraf. Was nach einer Befreiung nach § 3a gilt, regelt die Verordnung nicht ausdrücklich, das klärt die Ordnungsbehörde.
| Thema | Was die HundeVO regelt | Paragraf |
|---|---|---|
| Erlaubnis | Gefährliche Hunde darf nur halten, wem die zuständige Behörde eine Erlaubnis erteilt hat. Sie darf nur erteilt werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Höchstens vier Jahre befristet, unbefristet nur unter bestimmten Bedingungen. | § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 |
| Sachkunde | Bei erstmaliger Erteilung der Erlaubnis die Bescheinigung einer benannten sachverständigen Person oder Stelle. Sie gilt nur für den einzelnen Hund. | § 6 Abs. 1 und 2 |
| Wesensprüfung | Positive Wesensprüfung für den Hund, bei Vorlage nicht älter als sechs Monate. | § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 7 |
| Leine | Außerhalb des eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung an der Leine, höchstens zwei Meter. Ausgenommen sind Hunde mit positiver Wesensprüfung. | § 9 Abs. 1 |
| Vorrichtung gegen Beißen | Nur auf Anordnung der Behörde, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund eine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist. Die Anordnung ist auch trotz positiver Wesensprüfung möglich. | § 9 Abs. 3 |
| Kennzeichnung | Elektronisch lesbarer Chip, gesetzt von einer praktizierenden Tierärztin oder einem praktizierenden Tierarzt. | § 12 |
| Führen des Hundes | Nur Personen ab 18 Jahren mit Sachkundenachweis, die den Hund sicher führen können und zuverlässig sind. | § 8 Abs. 2 |
| Haftpflicht | Mindestens 500.000 Euro für den erlaubnispflichtigen Hund. | § 71a Abs. 2 HSOG |
| Ordnungswidrigkeit | Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die in § 18 Abs. 1 genannten Vorschriften können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. | § 18 Abs. 1 und 2 |
Quelle: HundeVO und HSOG, Bürgerservice Hessenrecht, abgerufen 15.10.2026. Die Tabelle fasst zusammen, Ausnahmen und Einzelheiten stehen im Verordnungstext. Maßgeblich ist der amtliche Wortlaut.
Grundstücke, Zwinger und Wohnungen mit gefährlichem Hund sind zu kennzeichnen und so einzuzäunen und zu sichern, dass Personen außerhalb nicht gefährdet werden, alle Zugänge brauchen ein Warnschild „Vorsicht Hund!“ (§ 10 Abs. 1 und 2, nicht für Hunde mit positiver Wesensprüfung nach Absatz 3). Zuzug, Wegzug oder Umzug des Halters, Abhandenkommen oder Tod des Hundes sowie Handel, Erwerb, Abgabe und Aufgabe der Haltung sind der Behörde innerhalb einer Woche anzuzeigen (§ 15 Abs. 4). Vermehrung, Handel, Erwerb und Abgabe sind verboten, wenn die erforderliche Wesensprüfung nicht positiv ausgefallen ist. Das gilt nicht für die Abgabe an und die Annahme eines gefährlichen Hundes durch Tierheime in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft (§ 13).
Nicht angewendet wird die HundeVO unter anderem auf Diensthunde von Behörden, Blindenführ-, Therapie-, Assistenz- und Behindertenbegleithunde sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes oder ihrer Ausbildung (§ 4 Abs. 1). Für Hunde in Tierheimen in gemeinnütziger oder öffentlicher Trägerschaft gilt die Erlaubnispflicht nicht (§ 4 Abs. 2).
Haftpflicht für Listenhunde in Hessen
Die Pflicht zur Versicherung steht nicht in der HundeVO selbst, sondern im Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG). Dort heißt es in § 71a Abs. 2:
„Die Halterin oder der Halter eines erlaubnispflichtigen Hundes im Sinne einer Gefahrenabwehrverordnung ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung über mindestens 500000 Euro abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die den Schaden abdeckt, der durch den erlaubnispflichtigen Hund verursacht worden ist und nach gesetzlichen Vorschriften einer dritten Person zu erstatten ist.“
§ 71a Abs. 2 HSOG
Das Gesetz nennt eine Mindestsumme von 500.000 Euro. Eine Aufteilung nach Personen- und Sachschäden enthält der Text nicht. Welche Summen dein Vertrag tatsächlich deckt, steht in der Police. Ob für Hunde ohne Erlaubnispflicht in Hessen eine Versicherungspflicht besteht, regelt § 71a Abs. 2 nicht. Wie das in anderen Ländern aussieht, erklärt der Ratgeber Hundehaftpflicht: Wo ist sie Pflicht?.
Bei Tarifcheck kannst du Tarife für die Hundehaftpflicht berechnen lassen. Beratung und Abschluss gibt es dort beim Anbieter, nicht bei uns. Ob ein Tarif Hunde der Rassenliste einschließt und die vorgeschriebene Mindestsumme deckt, steht in den Versicherungsbedingungen.
Hier geht's zu Tarifcheck →*Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG, nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz vereinbar laut BVerfGE vom 16.03.2004). Satz 2 bezieht Rassen ein, für die das Land des ständigen Aufenthalts eine Gefährlichkeit vermutet. Nach dem Wortlaut kommen damit die Rassen in Betracht, für die Hessen eine Gefährlichkeit vermutet. § 2 Abs. 2 Nr. 3 ermächtigt die Bundesregierung, Ausnahmen zuzulassen, Einzelheiten haben wir hier nicht ausgewertet.
Wenn du nicht in Hessen wohnst
Die für Haltung und Ausbildung geltenden Vorschriften der HundeVO finden nur auf Hunde Anwendung, die an einem Ort in Hessen gehalten oder ausgebildet werden (§ 17). Andere Länder regeln es anders, siehe Listenhunde in NRW, Listenhunde in Bayern und die Ländertabelle.
Was dieser Ratgeber nicht klärt
Wir geben den Wortlaut der HundeVO und des § 71a HSOG wieder. Kommunale Regeln und Verwaltungsvorschriften gehören nicht dazu. Ob dein Hund im Einzelfall betroffen ist, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde. Wir beraten nicht. Mehr dazu auf So arbeiten wir.