Haftpflicht & Pflichten

Hundehaftpflicht Pflicht: Was in welchem Bundesland gilt

Eine bundesweite Pflicht zur Hundehaftpflicht gibt es nicht, jedes Bundesland regelt sie selbst. Für alle Hunde schreiben sie Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vor, laut Gesetzentwurf des Senats auch Bremen (verkündete Fassung nicht geprüft). Schleswig-Holstein formuliert sie als Soll-Vorschrift, nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags eine Rechtspflicht. In Nordrhein-Westfalen gilt sie für große und gefährliche Hunde. Haften musst du unabhängig davon überall, das regelt § 833 BGB.

Veröffentlicht: 12.10.2026 · Stand: 12.10.2026 · 8 Min. Lesezeit · Redaktion TierWeitblick

Schwarzer Hund sitzt an der Leine auf der Fußmatte vor einer Haustür
Inhalt
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist die Hundehaftpflicht?
  3. Haftung nach § 833 BGB: Die Grundlage
  4. Hundehaftpflicht in den Bundesländern
  5. Urlaub und Besuch mit Hund
  6. Tarife prüfen: Diese Punkte zählen
  7. Gefährliche Hunde: Versicherung als Teil der Erlaubnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Keine Bundespflicht: Die Versicherungspflicht steht in den Hundegesetzen und Verordnungen der Länder.
  • Alle Hunde: Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Bremen laut Gesetzentwurf des Senats (Drucksache 21/999), verkündete Fassung nicht geprüft. In Schleswig-Holstein ist die Pflicht als „soll“ formuliert, nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags ist sie eine Rechtspflicht.
  • Nur bestimmte Hunde: Nordrhein-Westfalen (große und gefährliche Hunde), Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen (gefährliche Hunde). In Mecklenburg-Vorpommern steht in den ausgewerteten Paragrafen keine Versicherungspflicht.
  • Baden-Württemberg und Bayern: Bei Kampfhunden kann der Nachweis Teil der Erlaubnis sein.
  • Haften musst du immer: Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden seines Tieres, auch ohne eigenes Verschulden.

Was ist die Hundehaftpflicht?

Die Hundehaftpflicht ist eine Haftpflichtversicherung für Schäden, die dein Hund anderen zufügt. Sie wird auch Hundehalterhaftpflicht genannt. Sie gehört zur Tierhalterhaftpflicht, die sich auch auf andere große Tiere wie Pferde bezieht. Das VerbraucherFenster Hessen (eine Verbraucherinformation, keine Rechtsquelle) ordnet die Tierhalterhaftpflichtversicherung Hunden, Pferden und anderen großen Tieren zu.

Hamburg legt im Gesetz fest, was die Versicherung mindestens abdecken muss: Sie „muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen“. Genau um diese Haftung geht es im nächsten Abschnitt.

Haftung nach § 833 BGB: Die Grundlage

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Haftung für alle Tierhalter in § 833 Satz 1:

„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“

§ 833 Satz 1 BGB

Du haftest also schon, weil du den Hund hältst. Ein Verschulden ist nicht nötig. Satz 2 nimmt nur Haustiere aus, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind. Auch dann entfällt die Ersatzpflicht nur, wenn der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei dieser Sorgfalt entstanden wäre. Nach dem VerbraucherFenster Hessen (Verbraucherinformation) haftet nur ein Tierhalter, der das Tier aus Gründen der Erwerbstätigkeit hält, verschuldensabhängig.

Diese Haftung gilt in allen 16 Ländern. Die Länder regeln zusätzlich, ob du dich dagegen versichern musst. Eine Privathaftpflicht deckt laut dieser Verbraucherinformation „in der Regel nur Schäden durch Kleintiere“ wie Katzen, Kaninchen, Bienen oder Vögel ab. Schäden durch Hunde und Pferde deckt sie „oft nicht“ ab. Das steht in den Bedingungen deines Vertrags.

Hundehaftpflicht in den Bundesländern

Die Tabelle nennt für jedes Land, für welche Hunde die Pflicht gilt, wo sie im Gesetz steht und welche Mindestsumme das Gesetz festlegt. Jede Zeile beruht auf dem Gesetzes- oder Verordnungstext oder auf einer Auskunft des Landes. Wo wir die Mindestsumme im Text nicht belegen konnten, steht „siehe Landesrecht“.

BundeslandPflichtWas das heißtRechtsgrundlageMindestdeckung laut Gesetz
Baden-WürttembergKeine allgemeine Pflicht in den geprüften Vorschriften. Bei Kampfhunden kann der Nachweis zur Erlaubnis gehören.Die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes ist „in der Regel“ vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen.§ 3 Abs. 2 PolVO über das Halten gefährlicher HundeIm Text nicht genannt
BayernKeine allgemeine Pflicht in den geprüften Vorschriften. Bei Kampfhunden kann die Gemeinde den Nachweis verlangen.Die Erlaubnis für Kampfhunde „kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden“. Nach den Vollzugshinweisen soll das regelmäßig geschehen.Art. 37 Abs. 2 LStVG, Vollzugshinweise Nr. 37.4.5.5Im Gesetz nicht genannt. Nach den Vollzugshinweisen (Verwaltungsvorschrift, keine Rechtsnorm) 1 Mio. € für Personenschäden, 0,25 Mio. € für Sachschäden
BerlinPflicht für alle HundeVon Beginn der Haltung an fortlaufend. Die Selbstbeteiligung darf höchstens 500 € pro Versicherungsjahr betragen.§ 14 Abs. 1 HundeG1 Mio. € je Versicherungsfall
BrandenburgPflicht nur für gefährliche HundeWer einen gefährlichen Hund hält, braucht eine Erlaubnis. Dazu gehört die Haftpflichtversicherung.§ 17 Abs. 5 und § 25a Abs. 1 OBG, § 6 Abs. 3 HundehV500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für sonstige Schäden
BremenPflicht für alle Hunde, laut Gesetzentwurf des Senats (verkündete Fassung nicht geprüft)Ab Beginn der Haltung. Ausgenommen sind nach dem Entwurf Diensthunde juristischer Personen des öffentlichen Rechts und fremder Streitkräfte.§ 6 BremHundeG, Entwurf Drucksache 21/999Laut Entwurf 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für Sachschäden
HamburgPflicht für alle HundeOhne Selbstbeteiligung oder mit höchstens 500 €. Die Versicherung muss mindestens die Haftung nach § 833 BGB umfassen.§ 12 Abs. 1 HundeG1 Mio. € für Personen- und sonstige Schäden
HessenPflicht nur für erlaubnispflichtige HundeGilt für Hunde, deren Haltung nach der Hundeverordnung eine Erlaubnis braucht. Ausgewertet ist der Wortlaut von 2002 und 2003, die heutige Absatznummer ist nicht geprüft.§ 71a Abs. 2 HSOG, § 3 Abs. 1 HundeVOMindestens 500.000 € (ohne Aufteilung)
Mecklenburg-VorpommernIn den ausgewerteten Paragrafen keine VersicherungspflichtDie Hundehalterverordnung liegt vor. In den ausgewerteten Paragrafen (§ 1, § 3, § 4, § 5, § 6) steht keine Versicherungspflicht. Bitte im Landesrecht nachlesen.HundehVO M-VIm Text nicht genannt
NiedersachsenPflicht für Hunde über sechs Monate, unabhängig von Rasse und GrößeAusnahme für Diensthunde juristischer Personen des öffentlichen Rechts und fremder Streitkräfte.§ 5 NHundG500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für Sachschäden
Nordrhein-WestfalenPflicht für große und gefährliche HundeAls groß gilt ein Hund, der ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg erreicht.§ 11 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 5 LHundG500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für sonstige Schäden
Rheinland-PfalzPflicht nur für gefährliche HundeDie Erlaubnis für gefährliche Hunde gibt es nur bei nachgewiesener Haftpflichtversicherung. Die Pflicht steht in § 4 Abs. 2.§ 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 LHundG500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für sonstige Schäden
SaarlandPflicht nur für gefährliche HundeDer Nachweis ist Voraussetzung der Erlaubnis. Das Fortbestehen ist einmal jährlich nachzuweisen.§ 2 Abs. 3 HuV SL1 Mio. € für Personenschäden, 500.000 € für Sachschäden
SachsenPflicht nur für gefährliche HundeDie Erlaubnis wird nur bei Nachweis einer „besonderen Haftpflichtversicherung“ erteilt.§ 5 Abs. 1 GefHundGIm Gesetz nicht genannt
Sachsen-AnhaltPflicht für alle HundeSpätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ausgenommen.§ 2 Abs. 3 HundeG LSA1 Mio. € für Personen- und Sachschäden, 50.000 € für sonstige Vermögensschäden
Schleswig-HolsteinPflicht für Hunde über drei Monate, als Soll-Vorschrift formuliertNach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags ist das eine Rechtspflicht, die Ausnahmen zulässt.§ 6 HundeG500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für Sachschäden
ThüringenPflicht für alle HundeDer Halter eines Hundes muss die Versicherung abschließen und aufrechterhalten.§ 2 Abs. 5 ThürTierGefG500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für sonstige Schäden

Stand: 12.10.2026. Die Rechtsgrundlagen sind auf den Landesrecht-Portalen der Länder verlinkt. Bei Bremen liegt uns nur der Gesetzentwurf des Senats vor, bei Bayern ergänzend Vollzugshinweise der Verwaltung (keine Rechtsnorm). In Hessen haben wir den Wortlaut von 2002 und 2003 ausgewertet, die heutige Absatznummer ist nicht geprüft. Gesetze ändern sich, prüfe vor wichtigen Entscheidungen die aktuelle Fassung. Quellen: siehe Quellenliste unten.

So liest du die Tabelle

  • „Alle Hunde“ heißt: Jeder Halter muss versichert sein, egal welche Rasse und Größe. Die Altersgrenzen unterscheiden sich: In Niedersachsen gilt die Pflicht für Hunde über sechs Monate, in Schleswig-Holstein für Hunde über drei Monate, in Sachsen-Anhalt spätestens drei Monate nach der Geburt.
  • „Nur gefährliche Hunde“ heißt: Die Versicherung ist Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten. Wann ein Hund als gefährlich gilt, regeln die Länder unterschiedlich. Mehr dazu im Ratgeber zu den Listenhunden, speziell für Nordrhein-Westfalen und Bayern.
  • Mindestdeckung ist die Untergrenze, die das Gesetz verlangt. Ob dir mehr sinnvoll erscheint, entscheidest du.

Urlaub und Besuch mit Hund

Die Pflicht kann auch gelten, wenn du nur zu Gast bist. Berlin schreibt vor: Hunde, die außerhalb Berlins gehalten werden, „dürfen im Land Berlin nur geführt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung nach Absatz 1 besteht“. Auch Niedersachsen nennt in seiner FAQ: Hunde, die dort geführt werden, benötigen einen Chip, und eine Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen sein. Ein Sachkundenachweis ist für Durchreisende dagegen nicht nötig, mehr dazu im Ratgeber zum Sachkundenachweis.

Tarife prüfen: Diese Punkte zählen

Wir empfehlen keinen Anbieter. Diese Prüfpunkte ergeben sich aus den Gesetzen und den Hinweisen der Landesbehörden:

  • Mindestsumme: Liegt die Versicherungssumme mindestens in der Höhe, die dein Land verlangt? Berlin und Hamburg nennen 1 Mio. €, Niedersachsen 500.000 € für Personen- und 250.000 € für Sachschäden.
  • Selbstbeteiligung: Berlin erlaubt höchstens 500 € pro Versicherungsjahr. Hamburg lässt keine oder höchstens 500 € zu.
  • Umfang: Deckt die Police mindestens die Haftung nach § 833 BGB ab? Hamburg verlangt das ausdrücklich.
  • Haltepflichten: Das VerbraucherFenster Hessen (Verbraucherinformation, keine Rechtsquelle) rät darauf zu achten, dass die Police auch Schutz bietet, wenn gegen eine Haltepflicht wie die Leinenpflicht verstoßen wurde.
  • Dritte: Wenn andere deinen Hund betreuen, sollte der Vertrag das Tierhüterrisiko erfassen (VerbraucherFenster Hessen).
  • Rasse: Nicht selten lehnen Versicherer laut VerbraucherFenster Hessen bestimmte Hunderassen ab. Kläre das vor der Anschaffung.
  • Nachweis: Die Hamburger Behörde weist darauf hin, dass aus der Versicherungsbescheinigung eindeutig hervorgehen muss, welcher Hund versichert ist.

Gefährliche Hunde: Versicherung als Teil der Erlaubnis

In Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen gehört die Versicherung zu den Voraussetzungen der Erlaubnis für gefährliche Hunde. Ohne Nachweis gibt es keine Erlaubnis. In Rheinland-Pfalz steht die Pflicht zusätzlich in § 4 Abs. 2 LHundG. In Brandenburg ist die Pflicht zusätzlich im Ordnungsbehördengesetz verankert. Nach § 17 Abs. 5 OBG muss der Halter eines gefährlichen Hundes die Versicherung „abzuschließen und aufrecht zu erhalten“. Die Mindestsumme beträgt 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden.

Welche Rassen und Verhaltensweisen als gefährlich gelten, unterscheidet sich je Land. Wir erklären das in den Ratgebern zu Listenhunden und zu den Regeln in Nordrhein-Westfalen und Bayern. Einen Überblick über alle Pflichten findest du unter Haftpflicht und Pflichten. Für Pferde gilt eine andere Logik, dazu der Ratgeber zur Pferdehaftpflicht.

Häufige Fragen

Welche Tiere sind in der Privathaftpflicht versichert?

Nach dem VerbraucherFenster Hessen sind in einer privaten Haftpflichtversicherung in der Regel nur Schäden durch Kleintiere wie Katzen, Kaninchen, Bienen oder Vögel versichert. Hunde und Pferde decken private Haftpflichtversicherungen oft nicht ab. Lies dazu die Bedingungen deines Vertrags.

Was ist der Unterschied zwischen Tierhalterhaftpflicht und Hundehaftpflicht?

Die Hundehaftpflicht ist die Tierhalterhaftpflicht für Hunde. Eine Tierhalterhaftpflicht kann auch andere Tiere wie Pferde betreffen. Die Haftung selbst steht für alle Tiere in § 833 BGB.

Welche Haftpflichtversicherung für Hunde ist gut?

Das hängt von deinem Land, deinem Hund und den Bedingungen ab. Eine Empfehlung für einen Anbieter geben wir nicht. Nutze die Prüfpunkte oben: Mindestsumme, Selbstbeteiligung, Umfang der Haftung nach § 833 BGB, Haltepflichten, Tierhüter und Rasse.

Was droht, wenn ich meinen Hund trotz Pflicht nicht versichere?

In Niedersachsen ist es eine Ordnungswidrigkeit, einen Hund ohne Haftpflichtversicherung zu halten (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 NHundG). Sie kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. Wie hoch eine Strafe in deinem Land ausfällt, steht im jeweiligen Gesetz.

Quellen

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von der Redaktion geprüft. Er ersetzt keine tierärztliche, rechtliche oder Versicherungsberatung.