Das Wichtigste in Kürze
- Keine Bundespflicht: Die Versicherungspflicht steht in den Hundegesetzen und Verordnungen der Länder.
- Alle Hunde: Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Bremen laut Gesetzentwurf des Senats (Drucksache 21/999), verkündete Fassung nicht geprüft. In Schleswig-Holstein ist die Pflicht als „soll“ formuliert, nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags ist sie eine Rechtspflicht.
- Nur bestimmte Hunde: Nordrhein-Westfalen (große und gefährliche Hunde), Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen (gefährliche Hunde). In Mecklenburg-Vorpommern steht in den ausgewerteten Paragrafen keine Versicherungspflicht.
- Baden-Württemberg und Bayern: Bei Kampfhunden kann der Nachweis Teil der Erlaubnis sein.
- Haften musst du immer: Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für Schäden seines Tieres, auch ohne eigenes Verschulden.
Was ist die Hundehaftpflicht?
Die Hundehaftpflicht ist eine Haftpflichtversicherung für Schäden, die dein Hund anderen zufügt. Sie wird auch Hundehalterhaftpflicht genannt. Sie gehört zur Tierhalterhaftpflicht, die sich auch auf andere große Tiere wie Pferde bezieht. Das VerbraucherFenster Hessen (eine Verbraucherinformation, keine Rechtsquelle) ordnet die Tierhalterhaftpflichtversicherung Hunden, Pferden und anderen großen Tieren zu.
Hamburg legt im Gesetz fest, was die Versicherung mindestens abdecken muss: Sie „muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen“. Genau um diese Haftung geht es im nächsten Abschnitt.
Haftung nach § 833 BGB: Die Grundlage
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Haftung für alle Tierhalter in § 833 Satz 1:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
§ 833 Satz 1 BGB
Du haftest also schon, weil du den Hund hältst. Ein Verschulden ist nicht nötig. Satz 2 nimmt nur Haustiere aus, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt sind. Auch dann entfällt die Ersatzpflicht nur, wenn der Halter bei der Beaufsichtigung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder der Schaden auch bei dieser Sorgfalt entstanden wäre. Nach dem VerbraucherFenster Hessen (Verbraucherinformation) haftet nur ein Tierhalter, der das Tier aus Gründen der Erwerbstätigkeit hält, verschuldensabhängig.
Diese Haftung gilt in allen 16 Ländern. Die Länder regeln zusätzlich, ob du dich dagegen versichern musst. Eine Privathaftpflicht deckt laut dieser Verbraucherinformation „in der Regel nur Schäden durch Kleintiere“ wie Katzen, Kaninchen, Bienen oder Vögel ab. Schäden durch Hunde und Pferde deckt sie „oft nicht“ ab. Das steht in den Bedingungen deines Vertrags.
Hundehaftpflicht in den Bundesländern
Die Tabelle nennt für jedes Land, für welche Hunde die Pflicht gilt, wo sie im Gesetz steht und welche Mindestsumme das Gesetz festlegt. Jede Zeile beruht auf dem Gesetzes- oder Verordnungstext oder auf einer Auskunft des Landes. Wo wir die Mindestsumme im Text nicht belegen konnten, steht „siehe Landesrecht“.
| Bundesland | Pflicht | Was das heißt | Rechtsgrundlage | Mindestdeckung laut Gesetz |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Keine allgemeine Pflicht in den geprüften Vorschriften. Bei Kampfhunden kann der Nachweis zur Erlaubnis gehören. | Die Erlaubnis zum Halten eines Kampfhundes ist „in der Regel“ vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen. | § 3 Abs. 2 PolVO über das Halten gefährlicher Hunde | Im Text nicht genannt |
| Bayern | Keine allgemeine Pflicht in den geprüften Vorschriften. Bei Kampfhunden kann die Gemeinde den Nachweis verlangen. | Die Erlaubnis für Kampfhunde „kann vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden“. Nach den Vollzugshinweisen soll das regelmäßig geschehen. | Art. 37 Abs. 2 LStVG, Vollzugshinweise Nr. 37.4.5.5 | Im Gesetz nicht genannt. Nach den Vollzugshinweisen (Verwaltungsvorschrift, keine Rechtsnorm) 1 Mio. € für Personenschäden, 0,25 Mio. € für Sachschäden |
| Berlin | Pflicht für alle Hunde | Von Beginn der Haltung an fortlaufend. Die Selbstbeteiligung darf höchstens 500 € pro Versicherungsjahr betragen. | § 14 Abs. 1 HundeG | 1 Mio. € je Versicherungsfall |
| Brandenburg | Pflicht nur für gefährliche Hunde | Wer einen gefährlichen Hund hält, braucht eine Erlaubnis. Dazu gehört die Haftpflichtversicherung. | § 17 Abs. 5 und § 25a Abs. 1 OBG, § 6 Abs. 3 HundehV | 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für sonstige Schäden |
| Bremen | Pflicht für alle Hunde, laut Gesetzentwurf des Senats (verkündete Fassung nicht geprüft) | Ab Beginn der Haltung. Ausgenommen sind nach dem Entwurf Diensthunde juristischer Personen des öffentlichen Rechts und fremder Streitkräfte. | § 6 BremHundeG, Entwurf Drucksache 21/999 | Laut Entwurf 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für Sachschäden |
| Hamburg | Pflicht für alle Hunde | Ohne Selbstbeteiligung oder mit höchstens 500 €. Die Versicherung muss mindestens die Haftung nach § 833 BGB umfassen. | § 12 Abs. 1 HundeG | 1 Mio. € für Personen- und sonstige Schäden |
| Hessen | Pflicht nur für erlaubnispflichtige Hunde | Gilt für Hunde, deren Haltung nach der Hundeverordnung eine Erlaubnis braucht. Ausgewertet ist der Wortlaut von 2002 und 2003, die heutige Absatznummer ist nicht geprüft. | § 71a Abs. 2 HSOG, § 3 Abs. 1 HundeVO | Mindestens 500.000 € (ohne Aufteilung) |
| Mecklenburg-Vorpommern | In den ausgewerteten Paragrafen keine Versicherungspflicht | Die Hundehalterverordnung liegt vor. In den ausgewerteten Paragrafen (§ 1, § 3, § 4, § 5, § 6) steht keine Versicherungspflicht. Bitte im Landesrecht nachlesen. | HundehVO M-V | Im Text nicht genannt |
| Niedersachsen | Pflicht für Hunde über sechs Monate, unabhängig von Rasse und Größe | Ausnahme für Diensthunde juristischer Personen des öffentlichen Rechts und fremder Streitkräfte. | § 5 NHundG | 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für Sachschäden |
| Nordrhein-Westfalen | Pflicht für große und gefährliche Hunde | Als groß gilt ein Hund, der ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg erreicht. | § 11 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 5 LHundG | 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für sonstige Schäden |
| Rheinland-Pfalz | Pflicht nur für gefährliche Hunde | Die Erlaubnis für gefährliche Hunde gibt es nur bei nachgewiesener Haftpflichtversicherung. Die Pflicht steht in § 4 Abs. 2. | § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 2 LHundG | 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für sonstige Schäden |
| Saarland | Pflicht nur für gefährliche Hunde | Der Nachweis ist Voraussetzung der Erlaubnis. Das Fortbestehen ist einmal jährlich nachzuweisen. | § 2 Abs. 3 HuV SL | 1 Mio. € für Personenschäden, 500.000 € für Sachschäden |
| Sachsen | Pflicht nur für gefährliche Hunde | Die Erlaubnis wird nur bei Nachweis einer „besonderen Haftpflichtversicherung“ erteilt. | § 5 Abs. 1 GefHundG | Im Gesetz nicht genannt |
| Sachsen-Anhalt | Pflicht für alle Hunde | Spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes. Körperschaften des öffentlichen Rechts sind ausgenommen. | § 2 Abs. 3 HundeG LSA | 1 Mio. € für Personen- und Sachschäden, 50.000 € für sonstige Vermögensschäden |
| Schleswig-Holstein | Pflicht für Hunde über drei Monate, als Soll-Vorschrift formuliert | Nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Landtags ist das eine Rechtspflicht, die Ausnahmen zulässt. | § 6 HundeG | 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für Sachschäden |
| Thüringen | Pflicht für alle Hunde | Der Halter eines Hundes muss die Versicherung abschließen und aufrechterhalten. | § 2 Abs. 5 ThürTierGefG | 500.000 € für Personenschäden, 250.000 € für sonstige Schäden |
Stand: 12.10.2026. Die Rechtsgrundlagen sind auf den Landesrecht-Portalen der Länder verlinkt. Bei Bremen liegt uns nur der Gesetzentwurf des Senats vor, bei Bayern ergänzend Vollzugshinweise der Verwaltung (keine Rechtsnorm). In Hessen haben wir den Wortlaut von 2002 und 2003 ausgewertet, die heutige Absatznummer ist nicht geprüft. Gesetze ändern sich, prüfe vor wichtigen Entscheidungen die aktuelle Fassung. Quellen: siehe Quellenliste unten.
So liest du die Tabelle
- „Alle Hunde“ heißt: Jeder Halter muss versichert sein, egal welche Rasse und Größe. Die Altersgrenzen unterscheiden sich: In Niedersachsen gilt die Pflicht für Hunde über sechs Monate, in Schleswig-Holstein für Hunde über drei Monate, in Sachsen-Anhalt spätestens drei Monate nach der Geburt.
- „Nur gefährliche Hunde“ heißt: Die Versicherung ist Voraussetzung für die Erlaubnis zum Halten. Wann ein Hund als gefährlich gilt, regeln die Länder unterschiedlich. Mehr dazu im Ratgeber zu den Listenhunden, speziell für Nordrhein-Westfalen und Bayern.
- Mindestdeckung ist die Untergrenze, die das Gesetz verlangt. Ob dir mehr sinnvoll erscheint, entscheidest du.
Urlaub und Besuch mit Hund
Die Pflicht kann auch gelten, wenn du nur zu Gast bist. Berlin schreibt vor: Hunde, die außerhalb Berlins gehalten werden, „dürfen im Land Berlin nur geführt werden, wenn für sie eine Haftpflichtversicherung nach Absatz 1 besteht“. Auch Niedersachsen nennt in seiner FAQ: Hunde, die dort geführt werden, benötigen einen Chip, und eine Haftpflichtversicherung muss abgeschlossen sein. Ein Sachkundenachweis ist für Durchreisende dagegen nicht nötig, mehr dazu im Ratgeber zum Sachkundenachweis.
Tarife prüfen: Diese Punkte zählen
Wir empfehlen keinen Anbieter. Diese Prüfpunkte ergeben sich aus den Gesetzen und den Hinweisen der Landesbehörden:
- Mindestsumme: Liegt die Versicherungssumme mindestens in der Höhe, die dein Land verlangt? Berlin und Hamburg nennen 1 Mio. €, Niedersachsen 500.000 € für Personen- und 250.000 € für Sachschäden.
- Selbstbeteiligung: Berlin erlaubt höchstens 500 € pro Versicherungsjahr. Hamburg lässt keine oder höchstens 500 € zu.
- Umfang: Deckt die Police mindestens die Haftung nach § 833 BGB ab? Hamburg verlangt das ausdrücklich.
- Haltepflichten: Das VerbraucherFenster Hessen (Verbraucherinformation, keine Rechtsquelle) rät darauf zu achten, dass die Police auch Schutz bietet, wenn gegen eine Haltepflicht wie die Leinenpflicht verstoßen wurde.
- Dritte: Wenn andere deinen Hund betreuen, sollte der Vertrag das Tierhüterrisiko erfassen (VerbraucherFenster Hessen).
- Rasse: Nicht selten lehnen Versicherer laut VerbraucherFenster Hessen bestimmte Hunderassen ab. Kläre das vor der Anschaffung.
- Nachweis: Die Hamburger Behörde weist darauf hin, dass aus der Versicherungsbescheinigung eindeutig hervorgehen muss, welcher Hund versichert ist.
Gefährliche Hunde: Versicherung als Teil der Erlaubnis
In Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, im Saarland und in Sachsen gehört die Versicherung zu den Voraussetzungen der Erlaubnis für gefährliche Hunde. Ohne Nachweis gibt es keine Erlaubnis. In Rheinland-Pfalz steht die Pflicht zusätzlich in § 4 Abs. 2 LHundG. In Brandenburg ist die Pflicht zusätzlich im Ordnungsbehördengesetz verankert. Nach § 17 Abs. 5 OBG muss der Halter eines gefährlichen Hundes die Versicherung „abzuschließen und aufrecht zu erhalten“. Die Mindestsumme beträgt 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden.
Welche Rassen und Verhaltensweisen als gefährlich gelten, unterscheidet sich je Land. Wir erklären das in den Ratgebern zu Listenhunden und zu den Regeln in Nordrhein-Westfalen und Bayern. Einen Überblick über alle Pflichten findest du unter Haftpflicht und Pflichten. Für Pferde gilt eine andere Logik, dazu der Ratgeber zur Pferdehaftpflicht.