Haftpflicht & Pflichten

Listenhunde in Bayern: Kategorie 1 und 2, Erlaubnis und Negativzeugnis

In Bayern bestimmt eine Verordnung zwei Gruppen von Kampfhunden: Bei Gruppe 1 wird die Gefährlichkeit stets vermutet, bei Gruppe 2 kann der Halter die Vermutung für seinen Hund widerlegen. Wer einen Kampfhund halten will, braucht nach Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes die Erlaubnis der Gemeinde. Bei Gruppe 2 kann ein Wesenstest zum sogenannten Negativzeugnis führen.

Veröffentlicht: 12.10.2026 · Stand: 12.10.2026 · 5 Min. Lesezeit · Redaktion TierWeitblick

Weiß-brauner Hund liegt entspannt auf einer Wiese, im Hintergrund die Berge
Inhalt
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist ein Kampfhund nach bayerischem Recht?
  3. Kategorie 1 und Kategorie 2: Die Rassen nach § 1 der Verordnung
  4. Mischlinge und neue Kreuzungsrassen
  5. Erlaubnis nach Art. 37 LStVG
  6. Wesenstest und Negativzeugnis bei Kategorie 2
  7. Einfuhrverbot nach Bundesrecht

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsgrundlage sind Art. 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) und die Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (BayHundAgressV).
  • § 1 Abs. 1 der Verordnung nennt fünf Rassen, bei denen die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet wird. § 1 Abs. 2 nennt vierzehn Rassen mit widerlegbarer Vermutung.
  • Wer einen Kampfhund halten will, braucht die Erlaubnis der Gemeinde. Ohne Erlaubnis kann ein Bußgeld bis 10.000 Euro verhängt werden (Art. 37 Abs. 4 LStVG).
  • Bei den Rassen aus Abs. 2 kann der Halter mit einem Gutachten (Wesenstest) nachweisen, dass sein Hund nicht gesteigert aggressiv ist. Die Gemeinde stellt dann ein Negativzeugnis aus.
  • Die Begriffe „Kategorie 1“ und „Kategorie 2“ stehen nicht in der Verordnung. Sie bezeichnen umgangssprachlich die beiden Absätze von § 1.

Was ist ein Kampfhund nach bayerischem Recht?

Das Gesetz spricht nicht von Listenhunden, sondern von Kampfhunden. Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG definiert sie:

„Kampfhunde sind Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist; …“

Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG

Das Innenministerium darf durch Verordnung Rassen, Kreuzungen und sonstige Gruppen bestimmen, für die diese Eigenschaft vermutet wird. Das ist in der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit geschehen. Einen Überblick über alle Bundesländer bietet der Ratgeber Listenhunde in Deutschland.

Kategorie 1 und Kategorie 2: Die Rassen nach § 1 der Verordnung

GruppeVermutungRassen (jeweils mit Kreuzungen)
Kategorie 1, § 1 Abs. 1Eigenschaft als Kampfhund wird stets vermutetPit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu
Kategorie 2, § 1 Abs. 2Wird vermutet, solange der Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweistAlano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario (Dogo Canario), Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler

Quelle: § 1 BayHundAgressV, Text gilt ab 01.11.2002 laut Portal, abgerufen 12.10.2026. Schreibweisen wie in der Verordnung. „Kategorie 1“ und „2“ sind Kurzformen für die beiden Absätze.

Nach § 1 Abs. 3 kann sich die Eigenschaft als Kampfhund außerdem im Einzelfall aus der Ausbildung eines Hundes mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit ergeben, unabhängig von der Rasse.

Die Vollzugshinweise des Innenministeriums erklären, dass die Vermutung in den Fällen des Abs. 1 unwiderlegbar gilt (Nr. 37.3.1.2 der Vollzugsbekanntmachung zum LStVG). Das ist eine Verwaltungsvorschrift, sie beschreibt die Praxis der Behörden.

Mischlinge und neue Kreuzungsrassen

Die Verordnung erfasst ausdrücklich Kreuzungen der genannten Rassen untereinander oder mit anderen Hunden. Sind die Elterntiere nicht bekannt, kann ein Sachverständiger die Rasse gegebenenfalls nach dem Äußeren bestimmen (Nr. 37.3.1.3 der Vollzugsbekanntmachung).

Zu neuen Kreuzungsrassen wie American Bully, Alauntbull, Exotic Bully oder Alba Bull heißt es in den Vollzugshinweisen: Dass die Rasse nicht in der Verordnung steht, reicht nicht aus, um die Zugehörigkeit zu den Kampfhunden zu widerlegen. Eine Rassebestimmung durch einen Hundesachverständigen wird in jedem Einzelfall empfohlen (Nr. 37.3.1.4). Eine Gen-Analyse allein gilt als nicht hilfreich (Nr. 37.3.1.5).

Erlaubnis nach Art. 37 LStVG

Wer einen Kampfhund halten will, braucht die Erlaubnis der Gemeinde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt (Art. 37 Abs. 1 Satz 1). Das Gesetz nennt diese Voraussetzungen (Art. 37 Abs. 2):

  • Der Antragsteller weist ein berechtigtes Interesse nach. Es kann insbesondere vorliegen, wenn der Hund der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.
  • Gegen seine Zuverlässigkeit bestehen keine Bedenken.
  • Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz stehen nicht entgegen.

Die Erlaubnis kann außerdem vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden. Die Vollzugshinweise sehen vor, davon regelmäßig Gebrauch zu machen, mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Million Euro für Personenschäden und 0,25 Millionen Euro für Sachschäden (Nr. 37.4.5.5). Den Nachweis kann eine formlose Bescheinigung des Versicherers führen, die Police genügt in der Regel nicht.

Wer ohne Erlaubnis einen Kampfhund hält oder Auflagen nicht erfüllt, handelt ordnungswidrig. Es kann ein Bußgeld bis zu 10.000 Euro verhängt werden (Art. 37 Abs. 4). Das Züchten oder Kreuzen von Kampfhunden kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, auch die Ausbildung auf gesteigerte Aggressivität braucht eine Erlaubnis (Art. 37a). Allgemeine Hintergründe zur Versicherungspflicht stehen im Ratgeber Hundehaftpflicht: Wo ist sie Pflicht?.

Leine, Maulkorb und Kennzeichnung

Die Verordnung selbst regelt keine Leinen- oder Maulkorbpflicht. Die Vollzugshinweise sehen vor, dass bei Kampfhunden regelmäßig die Auflage angeordnet wird, den Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums an der Leine zu führen. Zusätzlich ist in der Regel ein Maulkorbzwang erforderlich (Nr. 37.4.5.4). Hunde nach § 1 Abs. 1, 2 und 3 der Verordnung sind grundsätzlich mit einem Mikrochip zu kennzeichnen (Nr. 37.4.5.3). Eine Erlaubnis kann diese Auflagen enthalten.

Wesenstest und Negativzeugnis bei Kategorie 2

Bei den Rassen aus Abs. 2 trägt der Halter die Darlegungs- und Beweislast, dass sein Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist (Nr. 37.3.2). Gelingt der Nachweis nicht, besteht Erlaubnispflicht. Er kann durch das Gutachten einer für das Hundewesen sachverständigen Person geführt werden, den sogenannten Wesenstest. Dabei wird neben der Gefährlichkeit des Hundes auch die Sachkunde des Halters geprüft.

Ob die Vermutung widerlegt ist, beurteilt die Gemeinde unter Beteiligung des Veterinäramts. Ist sie nach dem Gutachten nicht überzeugt, geht das zulasten des Halters (Nr. 37.3.5). Hält sie den Nachweis für erbracht, stellt sie auf Antrag eine Bescheinigung aus, dass die Haltung keiner Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 bedarf. Das ist das Negativzeugnis (Nr. 37.3.6).

  • Das Negativzeugnis verliert bei einem Halterwechsel nicht seine Gültigkeit. Wurden aufgrund des Wesenstests Auflagen zum Führen oder Halten vorgeschrieben, ist bei einem Halterwechsel eine erneute Begutachtung angezeigt (Nr. 37.3.6).
  • Bei jungen Hunden sind gesicherte Aussagen in der Regel erst ab etwa 18 Monaten möglich. Die Gemeinde stellt dann ein befristetes Negativzeugnis aus und hält eine Begutachtung zu einem bestimmten Termin für erforderlich (Nr. 37.3.7).

Die Anforderungen an das Gutachten beschreibt Nr. 37.3.4, die Qualifikation der Sachverständigen Nr. 37.3.3. Wer Fragen zur Sachkunde von Hundehaltern hat, findet Hintergründe im Ratgeber Sachkundenachweis für Hunde.

Einfuhrverbot nach Bundesrecht

Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen dürfen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG). Das gilt unabhängig von Landesrecht. Die Gemeinden vollziehen das Gesetz in Bayern in der Regel (Nr. 37.3.8 der Vollzugsbekanntmachung). Den Rahmen zur Tierhalterhaftung findest du auf der Seite Haftpflicht und Pflichten für Tierhalter.

Häufige Fragen

Welche Hunde darf man in Bayern nicht halten?

Art. 37 LStVG und die Verordnung enthalten kein Pauschalverbot für einzelne Rassen. Kampfhunde brauchen grundsätzlich die Erlaubnis der Gemeinde, die ein berechtigtes Interesse voraussetzt. Bei Rassen nach Abs. 2 entfällt sie, wenn die Vermutung widerlegt ist (Negativzeugnis). Zucht und Kreuzung von Kampfhunden können nach Art. 37a mit einem Bußgeld bis 50.000 Euro geahndet werden. Die Einfuhr der vier Terrier-Rassen nach Deutschland ist bundesrechtlich verboten.

Welche Rasse gehört zu den Listenhunden in Bayern?

Die Verordnung nennt in § 1 Abs. 1 fünf Rassen (Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu) und in Abs. 2 vierzehn weitere, darunter Rottweiler, Bullterrier, American Bulldog und Cane Corso.

Ist der Boerboel in Bayern ein Listenhund?

Der Boerboel steht in § 1 der Verordnung nicht. Erfasst sind aber Kreuzungen mit den genannten Rassen, und nach § 1 Abs. 3 kann sich die Eigenschaft als Kampfhund im Einzelfall aus der Ausbildung ergeben. Ob ein einzelner Hund betroffen ist, entscheidet die Gemeinde.

Ist der American Staffordshire Terrier in Deutschland verboten?

Die Einfuhr nach Deutschland ist verboten (§ 2 Abs. 1 HundVerbrEinfG). In Bayern steht die Rasse zusätzlich in § 1 Abs. 1 der Verordnung, die Gefährlichkeit wird also stets vermutet. Die Haltung braucht eine Erlaubnis der Gemeinde.

Quellen

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von der Redaktion geprüft. Er ersetzt keine tierärztliche, rechtliche oder Versicherungsberatung.