Das Wichtigste in Kürze
- Das Wort „Listenhund“ steht in keinem der ausgewerteten Landesgesetze. Dort heißt es „gefährliche Hunde“ oder „Kampfhunde“.
- Bundesweit gilt nur ein Einfuhr- und Verbringungsverbot für Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen.
- Rassenlisten im Landesrecht gibt es in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, im Saarland, in Sachsen und (über einen Verweis auf das Bundesgesetz) in Sachsen-Anhalt.
- Keine Rasseliste haben Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen. Dort zählt das Verhalten des einzelnen Hundes.
- Maßgeblich ist das Recht des Landes, in dem der Hund lebt. Ein Umzug kann also andere Pflichten bedeuten.
Was ist ein Listenhund?
Ein Listenhund ist umgangssprachlich ein Hund, der zu einer Rasse gehört, die ein Bundesland in einer Liste als gefährlich einstuft oder bei der es die Gefährlichkeit vermutet. Der Begriff stammt nicht aus dem Gesetz. Rechtlich geht es um „gefährliche Hunde“ oder „Kampfhunde“.
Zwei Wege führen zu dieser Einstufung. Entweder steht die Rasse in einer Liste, dann wird die Gefährlichkeit vermutet. Oder die Behörde stellt sie im Einzelfall fest, zum Beispiel nach einem Biss. Kreuzungen sind in den meisten Listen ausdrücklich mit erfasst.
Bayern und Hamburg unterscheiden bei der Vermutung zwei Stufen: Bei der ersten gilt sie stets, bei der zweiten kann der Halter sie für seinen Hund widerlegen, in Bayern zum Beispiel mit einem Gutachten (Wesenstest). Baden-Württemberg trennt Rassen, bei denen die Eigenschaft vermutet wird, von Rassen, bei denen sie im Einzelfall vorliegen kann.
Bundesrecht: Das Einfuhrverbot
Das Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz regelt, welche Hunde nicht nach Deutschland gebracht werden dürfen:
„Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden.“
§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG
Satz 2 bindet die Länder ein: Hunde weiterer Rassen, für die das Land des ständigen Aufenthalts eine Gefährlichkeit vermutet, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat Satz 1 am 16.03.2004 (1 BvR 1778/01) nach Maßgabe seiner Entscheidungsformel für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt, so vermerkt es die Fußnote im amtlichen Gesetzestext.
Das Gesetz verbietet die Einfuhr, nicht die Haltung eines bereits im Inland lebenden Hundes. Wie dieser zu halten ist, bestimmt das Land.
Ländertabelle: Rasseliste und Rechtsgrundlage in allen 16 Bundesländern
Die Tabelle gibt wieder, was im amtlichen Landesrecht steht. Rassenamen sind so geschrieben wie im jeweiligen Gesetz oder in der Verordnung, deshalb weichen Schreibweisen voneinander ab. Die Links führen zu den Landesrechtsportalen.
| Bundesland | Rasseliste? | Rassen und Einstufung | Rechtsgrundlage (amtlicher Text) |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Ja | Vermutet (widerlegbar): American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier. Im Einzelfall möglich: Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu. Jeweils mit Kreuzungen. | Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde, § 1 Abs. 2 und 3 |
| Bayern | Ja | Stets vermutet (§ 1 Abs. 1): Pit-Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Tosa-Inu. Widerlegbar vermutet (§ 1 Abs. 2): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Bullterrier, Cane Corso, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin, Rottweiler. Jeweils mit Kreuzungen. | Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit, § 1 und Art. 37 LStVG |
| Berlin | Ja | Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Bullterrier und Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Hunden. | Gefährliche-Hunde-Verordnung, § 1 zu § 5 Hundegesetz |
| Brandenburg | Nein | Gefährlich ist ein Hund nur nach seinem Verhalten oder seiner Ausbildung. Hunde, die nach der früheren Verordnung allein wegen ihrer Rasse als gefährlich galten, gelten mit Inkrafttreten der neuen Verordnung nicht mehr als gefährlich. | Hundehalteverordnung vom 24.06.2024, § 5 und § 17 Abs. 1 |
| Bremen | Siehe Landesrecht | Das Bremische Gesetz über das Halten von Hunden wurde 2025 neu gefasst. Welche Rassen die geltende Fassung nennt, konnten wir nicht abschließend prüfen. Bitte im Gesetzblatt nachlesen. | Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen, Nr. 80 vom 09.07.2025 |
| Hamburg | Ja | Stets vermutet (§ 2 Abs. 1): American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier. Widerlegbar vermutet (§ 2 Abs. 3): Bullmastiff, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Kangal, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Rottweiler, Tosa Inu. Jeweils mit Kreuzungen. | Hamburgisches Hundegesetz, § 2 |
| Hessen | Ja | Gefährlichkeit wird vermutet bei: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka, Rottweiler. Jeweils mit Kreuzungen. | Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO), § 2 Abs. 1 |
| Mecklenburg-Vorpommern | Nein | Gefährlich ist ein Hund nur nach Zucht, Ausbildung oder Verhalten, etwa nach einem Biss. Rassen nennt die Verordnung nicht. | Hundehalterverordnung (HundehVO M-V) vom 11.07.2022, § 3 |
| Niedersachsen | Nein | Ein Hund wird erst als gefährlich eingestuft, wenn die Fachbehörde nach einem Hinweis auf gesteigerte Aggressivität den Verdacht einer Gefahr feststellt. Eine Rassenliste enthält das Gesetz nicht. | Niedersächsisches Hundegesetz (NHundG), § 7 |
| Nordrhein-Westfalen | Ja | Gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 2): Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier. Hunde bestimmter Rassen (§ 10 Abs. 1): Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu. Jeweils mit Kreuzungen. Details im Ratgeber Listenhunde in NRW. | Landeshundegesetz NRW, § 3 und § 10 |
| Rheinland-Pfalz | Ja | American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde. | Landesgesetz über gefährliche Hunde (LHundG), § 1 Abs. 2 |
| Saarland | Ja | American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Pit Bull Terrier: Das Halten braucht eine Erlaubnis, solange kein bestandener Wesenstest für den einzelnen Hund vorliegt. | Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden, § 6 Abs. 1 |
| Sachsen | Ja | Gefährlichkeit wird vermutet bei American Staffordshire Terrier, Bullterrier und Pitbull Terrier sowie deren Kreuzungen untereinander. Welpen und Junghunde bis sechs Monate fallen nicht darunter. Die Vermutung ist im Einzelfall widerlegbar. | Durchführungsverordnung zum Gefährliche-Hunde-Gesetz, § 1 zu § 1 Abs. 2 Gefährliche-Hunde-Gesetz |
| Sachsen-Anhalt | Ja, über das Bundesgesetz | Für Hunde, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes nicht eingeführt werden dürfen (die vier Terrier-Rassen), wird die Gefährlichkeit vermutet. Die Rasse bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild. | Hundegesetz LSA, § 3 Abs. 2 |
| Schleswig-Holstein | Nein | Gefährlich ist ein Hund nur nach einem Vorfall (zum Beispiel Biss). Eine Einstufung, die früher allein auf der Rasse beruhte, ist zu widerrufen. | Hundegesetz, § 7 und § 21 Abs. 3 |
| Thüringen | Nein | Gefährlich ist ein Hund, den die Behörde nach einem Wesenstest im Einzelfall wegen seines Verhaltens als gefährlich festgestellt hat. Rassen nennt § 3 nicht. | Thüringer Tiergefahrengesetz, § 3 Abs. 2 |
Stand: Abruf der amtlichen Landesrechtsportale am 12.10.2026. Ob ein Hund im Einzelfall betroffen ist, entscheidet die örtliche Behörde nach dem Landesrecht am Wohnort. Landesrecht ändert sich, prüfe vor einer Anschaffung den aktuellen Text.
Was bedeutet das im Alltag?
Wo ein Hund als gefährlich gilt, hängen die Folgen vom Landesrecht ab. Die Beispiele aus den ausgewerteten Texten zeigen, was typisch ist.
Erlaubnis
Mehrere Länder verlangen eine Erlaubnis der Behörde für das Halten. In Nordrhein-Westfalen steht sie in § 4 LHundG, in Rheinland-Pfalz in § 3 LHundG, in Baden-Württemberg in § 3 der Polizeiverordnung, in Bayern in Art. 37 LStVG und in Sachsen in § 5 GefHundG. Genannte Voraussetzungen sind etwa das Mindestalter von 18 Jahren, Sachkunde, Zuverlässigkeit und eine besondere Haftpflichtversicherung. Mehr dazu im Ratgeber zum Sachkundenachweis für Hunde.
Leine und Maulkorb
Für gefährliche Hunde schreiben die Länder außerhalb des befriedeten Besitztums meist Leine und Maulkorb vor. Beispiele sind § 5 Abs. 2 LHundG NRW, § 5 Abs. 4 LHundG Rheinland-Pfalz und § 4 Abs. 3 und 4 der Polizeiverordnung in Baden-Württemberg. Einzelne Länder lassen auf Antrag Ausnahmen zu, in Nordrhein-Westfalen nach einer Verhaltensprüfung (§ 5 Abs. 3).
Haftpflichtversicherung
Für gefährliche Hunde verlangen mehrere Länder eine besondere Haftpflichtversicherung mit Mindestsumme. In einigen Ländern gilt die Pflicht sogar für jeden Hund. Wer einen Hund hält, haftet ohnehin nach § 833 BGB für Schäden, auch ohne Verschulden (Überblick zur Tierhalterhaftung). Die Pflicht zur Versicherung ist davon getrennt und Ländersache. Alles Wichtige dazu steht in unserem Ratgeber Hundehaftpflicht: Wo ist sie Pflicht?.
| Bundesland | Wer muss versichert sein? | Mindestsumme laut Text |
|---|---|---|
| Berlin | Alle Hunde (§ 14 HundeG) | 1 Mio. € je Versicherungsfall |
| Hamburg | Alle Hunde (§ 12 HundeG) | 1 Mio. € für Personen- und sonstige Schäden |
| Nordrhein-Westfalen | Gefährliche Hunde (§ 5 Abs. 5), große Hunde (§ 11 Abs. 2) | 500.000 € Personenschäden, 250.000 € sonstige Schäden |
| Rheinland-Pfalz | Gefährliche Hunde (§ 4 Abs. 2 LHundG) | 500.000 € Personenschäden, 250.000 € sonstige Schäden |
| Saarland | Gefährliche Hunde, Voraussetzung der Erlaubnis (§ 2 Abs. 3 Nr. 4) | 1 Mio. € Personenschäden, 500.000 € Sachschäden |
| Sachsen-Anhalt | Alle Hunde (§ 2 Abs. 3 HundeG LSA) | 1 Mio. € Personen- und Sachschäden, 50.000 € sonstige Vermögensschäden |
| Thüringen | Alle Hunde (§ 2 Abs. 5 ThürTierGefG) | 500.000 € Personenschäden, 250.000 € sonstige Schäden |
Auswahl, keine vollständige Übersicht. Weitere Länder erklärt der Ratgeber Hundehaftpflicht: Wo ist sie Pflicht?. Quellen: die Gesetze und Verordnungen aus der Ländertabelle, Abruf 12.10.2026. In Bayern kann die Gemeinde den Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung zur Bedingung der Erlaubnis machen (Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LStVG).
Umzug und Besuch in einem anderen Bundesland
Das Landesrecht gilt am Haltungsort. Einige Länder erfassen ausdrücklich Hunde, die anderswo eingestuft wurden: In Mecklenburg-Vorpommern gelten die Vorschriften auch für Hunde, die außerhalb des Geltungsbereichs als gefährlich eingestuft wurden, und der Halter muss das der Ordnungsbehörde unverzüglich anzeigen (§ 3 Abs. 4 HundehVO M-V). Schleswig-Holstein regelt eine ähnliche Mitteilungspflicht in § 7 Abs. 2 HundeG. In Berlin dürfen Hunde von außerhalb nur geführt werden, wenn eine Haftpflichtversicherung nach § 14 Abs. 1 HundeG besteht.
Zieht ein Listenhund aus dem Ausland ein, greift zuerst das Einfuhrverbot des Bundes. In Niedersachsen gilt außerdem eine allgemeine Sachkundepflicht für Hundehalter (§ 3 NHundG), mehr dazu im Ratgeber Hundeführerschein in Niedersachsen.
Wie wir die Tabelle erstellt haben
Wir haben Gesetze und Verordnungen auf den amtlichen Landesrechtsportalen und bei gesetze-im-internet.de abgerufen und die Rassenlisten wörtlich übernommen. Beim Bremer Gesetz konnten wir die geltende Fassung nicht abrufen, deshalb steht dort ein Verweis statt einer Angabe. Verwaltungsvorschriften, Ausführungsverordnungen und kommunale Regeln (zum Beispiel Hundesteuer oder zusätzliche Leinenpflichten der Städte) sind nicht Teil der Tabelle. Unsere Arbeitsweise beschreiben wir auf So arbeiten wir.