Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz, LHundG NRW) vom 18.12.2002.
- Als gefährlich gelten nach § 3 Abs. 2 vier Rassen mit Kreuzungen. Zehn weitere Rassen nennt § 10 Abs. 1.
- Die Erlaubnis für gefährliche Hunde steht in § 4, die Pflichten (Leine, Maulkorb, Haftpflicht) in § 5.
- Große Hunde ab 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg sind nach § 11 anzuzeigen und brauchen Sachkunde, Mikrochip und Haftpflichtversicherung.
- Das Wort „Listenhund“ kommt im Gesetz nicht vor. Es spricht von „gefährlichen Hunden“.
Was ist ein Listenhund nach dem LHundG NRW?
Ein Listenhund ist ein Hund, dessen Rasse im Gesetz genannt wird. Das Landeshundegesetz unterscheidet in NRW drei Gruppen, die verschieden streng behandelt werden. Den bundesweiten Überblick findest du im Ratgeber Listenhunde in Deutschland.
| Gruppe | Wer gehört dazu? | Wichtigste Folge |
|---|---|---|
| Gefährliche Hunde, § 3 Abs. 2 | Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, deren Kreuzungen untereinander und mit anderen Hunden | Erlaubnis nach § 4, Leine und Maulkorb nach § 5, besondere Haftpflicht |
| Hunde bestimmter Rassen, § 10 Abs. 1 | Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, jeweils mit Kreuzungen | § 4 (ohne Abs. 2) und §§ 5 bis 8 gelten entsprechend |
| Große Hunde, § 11 | Hunde, die ausgewachsen mindestens 40 cm Widerristhöhe oder 20 kg erreichen | Anzeige, Sachkunde, Zuverlässigkeit, Chip, Haftpflicht, Leine innerorts |
Quelle: LHundG NRW, recht.nrw.de, Fassung gültig ab 27.09.2016, abgerufen 12.10.2026. Rassennamen wie im Gesetz geschrieben („Pittbull Terrier“).
§ 3: Gefährliche Hunde
Absatz 2 nennt die vier Rassen. Als Kreuzungen gelten Hunde, bei denen der Phänotyp, also das äußere Erscheinungsbild, einer dieser Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen muss die Halterin oder der Halter nachweisen, dass keine Kreuzung vorliegt.
Daneben kann ein Hund im Einzelfall als gefährlich festgestellt werden (Absatz 3). Das Gesetz nennt unter anderem Hunde, die einen Menschen gebissen oder in Gefahr drohender Weise angesprungen haben, einen anderen Hund ohne eigenen Angriff gebissen haben oder unkontrolliert Wild, Vieh oder Katzen hetzen. Die Feststellung trifft die zuständige Behörde nach der Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
§ 4 und § 5: Erlaubnis und Pflichten
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, braucht die Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 4 Abs. 1). Sie wird nur erteilt, wenn die antragstellende Person diese Voraussetzungen erfüllt:
- 18 Jahre alt,
- erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit,
- fähig, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen,
- ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung,
- Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung,
- fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Mikrochip).
Bei den Rassen aus § 3 Abs. 2 und bei Hunden nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (auf Aggressivität gezüchtet oder ausgebildet) kommt eine weitere Hürde hinzu: Die Erlaubnis gibt es nur bei einem nachgewiesenen besonderen privaten Interesse oder einem öffentlichen Interesse an der weiteren Haltung (§ 4 Abs. 2). Als Beispiel nennt das Gesetz die Bewachung eines gefährdeten Besitztums, wenn sie unerlässlich ist.
Die Sachkunde belegt eine Bescheinigung des amtlichen Tierarztes (§ 6 Abs. 2). Mehr zum Thema im Ratgeber Sachkundenachweis für Hunde.
Leine und Maulkorb
Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer geeigneten Leine zu führen. Außerdem ist ihnen ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen (§ 5 Abs. 2). Der Maulkorb gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. In besonders ausgewiesenen Hundeauslaufbereichen entfällt die Leinenpflicht.
Für die Rassen aus § 3 Abs. 2 kann die Behörde auf Antrag von Leine und Maulkorb befreien, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit zu befürchten ist. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen (§ 5 Abs. 3). Für die in § 2 Abs. 2 und § 11 Abs. 6 genannten Bereiche gibt es keine Befreiung von der Anleinpflicht.
Haftpflicht-Mindestdeckung
Halterinnen und Halter eines gefährlichen Hundes müssen eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden abschließen und aufrechterhalten. Das Gesetz legt die Mindestsummen fest:
„… mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.“
§ 5 Abs. 5 LHundG NRW
Das sind 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden. Über § 10 Abs. 1 gilt das auch für die dort genannten Rassen. Welche Summe dein Vertrag tatsächlich deckt, steht in der Police. Ob eine Hundehaftpflicht auch in anderen Ländern Pflicht ist, erklärt unser Ratgeber Hundehaftpflicht: Wo ist sie Pflicht?.
§ 10: Hunde bestimmter Rassen
Für Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie Kreuzungen gelten die Vorschriften zur Erlaubnis und zu den Pflichten entsprechend. Ausgenommen ist § 4 Abs. 2, also die Hürde des besonderen Interesses.
Abweichend von den Regeln für gefährliche Hunde kann die Verhaltensprüfung auch von einer anerkannten sachverständigen Person oder Stelle durchgeführt werden. Dasselbe gilt für die Sachkundebescheinigung (§ 10 Abs. 2 und 3).
§ 11: Große Hunde ab 40 cm oder 20 kg
Die Regel betrifft alle Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Haltung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 11 Abs. 1).
Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter diese Punkte gegenüber der Behörde nachweist (§ 11 Abs. 2):
- erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit,
- fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einem Mikrochip,
- Abschluss einer Haftpflichtversicherung für den Hund.
Für die Haftpflicht verweist § 11 Abs. 2 auf § 5 Abs. 5, die Mindestsummen sind also dieselben. Die Sachkunde kann auch durch Bescheinigung einer anerkannten sachverständigen Person oder Stelle oder einer von der Tierärztekammer benannten Tierärztin oder eines benannten Tierarztes belegt werden (§ 11 Abs. 3). Die Behörde kann ein Führungszeugnis verlangen, wenn Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen (§ 11 Abs. 5).
Große Hunde müssen außerdem außerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint geführt werden (§ 11 Abs. 6).
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Unabhängig vom Landesrecht dürfen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen nicht nach Deutschland eingeführt oder verbracht werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG). Die Regel gilt bundesweit und betrifft damit auch die Anschaffung eines Hundes aus dem Ausland für NRW.
Wenn du nicht in NRW wohnst
Andere Länder nennen teils andere Rassen oder kommen ganz ohne Liste aus. Wer umzieht, sollte die Regeln am neuen Wohnort prüfen. Einen Überblick über alle 16 Bundesländer bietet die Ländertabelle zu Listenhunden, den allgemeinen Rahmen der Haftpflicht für Tierhalter.