Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist die Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000, im Alltag Kampfhundeverordnung genannt. Das Wort „Listenhund“ kommt in ihr nicht vor, sie spricht von „Kampfhunden“.
- Absatz 2 nennt drei Rassen, bei denen die Kampfhundeeigenschaft vermutet wird, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist.
- Absatz 3 nennt „insbesondere“ neun weitere Rassen, bei denen die Eigenschaft im Einzelfall vorliegen kann, wenn Anhaltspunkte darauf hinweisen. Nach Absatz 1 können im Einzelfall auch weitere Hunde erfasst sein.
- Wer einen Kampfhund hält, der älter als sechs Monate ist, braucht eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Sie darf nur erteilt werden, wenn unter anderem ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
- Die Landesverordnung enthält keine allgemeine Haftpflichtpflicht und keine Mindestsumme. Für die Erlaubnis ist die besondere Haftpflicht in der Regel nachzuweisen. Örtliche Regeln bleiben nach § 6 unberührt und wurden hier nicht ausgewertet.
Was ist ein Listenhund in Baden-Württemberg?
„Listenhund“ ist eine umgangssprachliche Bezeichnung für Hunde bestimmter Rassen. In Baden-Württemberg heißt der Rechtsbegriff „Kampfhund“. Nach § 1 Abs. 1 sind das Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Davon trennt § 2 die „gefährlichen Hunde“. Das sind Hunde, die ohne Kampfhunde zu sein aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren darstellen, etwa weil sie bissig sind. Den bundesweiten Überblick findest du im Ratgeber Listenhunde in Deutschland.
Welche Rassen nennt die Verordnung? Absatz 2 und Absatz 3
Die Verordnung arbeitet mit zwei Listen. Die Unterschiede liegen bei der Frage, wer was belegen muss:
| Merkmal | § 1 Abs. 2: vermutet | § 1 Abs. 3: insbesondere im Einzelfall |
|---|---|---|
| Rassen | American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Pit Bull Terrier | Bullmastiff, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Bordeaux Dogge, Fila Brasileiro, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Mastiff, Tosa Inu |
| Kreuzungen | Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden | Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden |
| Was gilt? | Die Eigenschaft als Kampfhund wird vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufweist | Die Eigenschaft kann im Einzelfall insbesondere bei diesen Rassen vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit hinweisen |
| Beispiel für Anhaltspunkte | Keine Anhaltspunkte nötig, die Vermutung besteht, bis sie widerlegt ist | Das Serviceportal nennt als Beispiel einen Beißvorfall |
Quelle: Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000, § 1, Landesrecht BW, Fassung laut Portal abgerufen 15.10.2026; Beispiel Beißvorfall: Leistungsbeschreibung „Widerlegung der vermuteten Kampfhundeeigenschaft beantragen“, Serviceportal BW. Rassennamen wie in der Verordnung geschrieben.
Die Bezeichnung „Kategorie“ steht nicht in der Verordnung. Wer von „Kategorien“ liest, meint möglicherweise diese zwei Gruppen.
Die Liste in Absatz 3 ist nicht abschließend. Das Serviceportal weist darauf hin: Nach § 1 Abs. 1 kann im Einzelfall auch jeder andere Hund einer nicht gelisteten Rasse mit individuell gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit als Kampfhund eingestuft werden.
Vermutung widerlegen: So läuft das Verfahren
Die Vermutung nach Absatz 2 gilt nicht für immer. Wer einen Hund dieser Rassen oder Kreuzungen hält, kann der Behörde nachweisen, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zeigt. Die Erlaubnispflicht gilt dann nicht mehr. Laut Serviceportal läuft das so:
- Ausgangslage: Bei Hunden der Rassen aus Absatz 2 und ihren Kreuzungen wird die Kampfhundeeigenschaft vermutet. Laut Verhaltensprüfungs-Beschreibung des Serviceportals gelten Hunde der betroffenen Rassen über einem Alter von sechs Monaten als Kampfhund. Hunde anderer Rassen gelten nach dem Serviceportal erst als Kampfhunde, wenn die Ortspolizeibehörde die Eigenschaft festgestellt hat. Das Serviceportal rät, den Hund frühzeitig vor Erreichen dieses Alters zur Verhaltensprüfung anzumelden.
- Verhaltensprüfung beantragen: Zuständig für den Antrag ist die Ortspolizeibehörde, also die Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Voraussetzung für die Zulassung ist ein wirksamer Impfschutz gegen Tollwut. Nicht zugelassen werden Hunde, die wegen eines Täuschungsversuchs des Halters bereits von einer Verhaltensprüfung ausgeschlossen wurden, die den praktischen Teil einer Verhaltensprüfung nicht bestanden haben oder deren Gefährlichkeit sich bereits auf andere Weise erwiesen hat. Hat der Hund schon eine bestandene Prüfung, kannst du alternativ diesen vorhandenen Nachweis vorlegen.
- Unterlagen: Für den Antrag nennt das Portal Personalausweis oder Reisepass, das ausgefüllte Antragsformular mit Erhebungsbogen und den Nachweis der Tollwutimpfung. Weitere Unterlagen können erforderlich sein.
- Prüfung: Sie wird von der Kreispolizeibehörde durchgeführt, im Landkreis das Landratsamt, im Stadtkreis die Stadtverwaltung. Prüfer sind ein im öffentlichen Dienst beschäftigter Tierarzt und ein sachverständiger Beamter des Polizeivollzugsdienstes (§ 1 Abs. 4). Geprüft werden Grundgehorsam, Anbinden und Entfernen des Hundeführers, Verhalten gegenüber Fahrzeugen, fremden Personen, Tieren sowie auf akustische und optische Reize.
- Bescheinigung: Besteht der Hund, stellt die Behörde eine Bescheinigung aus. Sie beschränkt sich auf die Feststellung, dass der Hund aufgrund des gezeigten Verhaltens zum Zeitpunkt der Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Eigenschaft als Kampfhund besitzt. War der Hund bei bestandener Prüfung noch nicht älter als 15 Monate, ist eine Wiederholungsprüfung im Alter zwischen 15 und 18 Monaten erforderlich.
- Widerlegung beantragen: Den Antrag auf Widerlegung stellst du schriftlich bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Dafür nennt das Portal den Antrag, die Bescheinigung über die bestandene Verhaltensprüfung und eine Darlegung, dass der Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit zeigt. Die Behörde entscheidet nach ihrem Ermessen, wie du das darlegen musst und ob es glaubhaft dargelegt wurde. Die Entscheidung stützt die Ortspolizeibehörde regelmäßig auf das Ergebnis der Prüfung (§ 1 Abs. 4).
Laut Serviceportal besteht die Leinenpflicht für Hunde der reglementierten Rassen auf öffentlichem Gelände auch nach der Bescheinigung weiter. Erweist sich ein Hund später doch als gesteigert aggressiv und gefährlich, gilt er unwiderleglich als Kampfhund. Kosten und Dauer sind je nach Gemeinde unterschiedlich, frag bei deiner Gemeinde nach.
Erlaubnis nach § 3: Was verlangt wird
Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt (§ 3 Abs. 1). Erlaubnispflichtig ist also, wer einen Kampfhund hält. Bei Absatz-2-Rassen wird die Eigenschaft vermutet, bei den Rassen aus Absatz 3 gilt der Hund laut Serviceportal erst als Kampfhund, wenn die Ortspolizeibehörde das festgestellt hat. Nach § 3 Abs. 2 darf sie nur erteilt werden, wenn:
- du ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist,
- gegen deine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen,
- Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenstehen,
- der Hund bereits vor der Prüfung nach § 1 Abs. 4 eine unveränderliche Kennzeichnung trägt, mit der Halter und Hund eindeutig ermittelt werden können.
Zusätzlich ist die Erlaubnis in der Regel vom Nachweis einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen. Die Behörde kann sie befristen, unter Widerrufsvorbehalt erteilen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Das Serviceportal beschreibt das berechtigte Interesse als Bedarf, der durch Hunde ohne Kampfhundeeigenschaft nicht angemessen erfüllt werden kann. Es merkt an, die Voraussetzungen seien sehr streng und lägen in den wenigsten Fällen vor. Als Unterlagen nennt es ein Führungszeugnis, die Sachkundebescheinigung, den Nachweis des berechtigten Interesses und den Nachweis der besonderen Haftpflichtversicherung. Die Sachkundeprüfung besteht laut Serviceportal aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, mehr dazu im Ratgeber Sachkundenachweis für Hunde.
Pflichten im Alltag: Leine, Maulkorb, Bescheinigung
§ 4 Abs. 3 verlangt, dass Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums sicher an der Leine geführt werden. Die Leinenpflicht gilt damit auch für Hunde der Absatz-3-Rassen, bei denen keine Kampfhundeeigenschaft festgestellt ist. Einen Maulkorb, der das Beißen verhindert, schreibt § 4 Abs. 4 für Kampfhunde über sechs Monate und für gefährliche Hunde vor. Für Hunde der Absätze 2 und 3, die keine Kampfhunde sind, kann die Ortspolizeibehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Leinenpflicht zulassen, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden (§ 4 Abs. 6).
- Am Halsband muss unabhängig vom Alter eine Kennzeichnung angebracht sein, mit der der Halter ermittelt werden kann (§ 4 Abs. 3 Satz 2).
- Beim Führen von Kampfhunden und Hunden der Rassen aus Absatz 2 außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder der Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über Erlaubnis oder Anzeige oder des Prüfungsergebnisses mitführen und Polizeibeamten auf Verlangen aushändigen (§ 4 Abs. 5).
- Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, muss Namen und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibehörde anzeigen. Ebenso sind Abhandenkommen eines solchen Hundes und der Ortswechsel des Halters unverzüglich anzuzeigen (§ 4 Abs. 7).
- Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet, gekreuzt oder zur Vermehrung verwendet werden. Sie sind dauerhaft unfruchtbar zu machen, der Nachweis geht an die Ortspolizeibehörde (§ 5 Abs. 1).
Haftpflicht: Was die Verordnung sagt
Die Haftpflicht taucht in der Verordnung an einer Stelle auf: Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu machen (§ 3 Abs. 2). Eine Mindestsumme nennt der Text nicht. Eine allgemeine Haftpflichtpflicht für alle Hunde enthält die Landesverordnung nicht. Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden bleiben nach § 6 unberührt, und das Serviceportal weist auf mögliche weitere Vorschriften und Satzungen der Stadt oder Gemeinde hin. Diese örtlichen Regeln wurden hier nicht ausgewertet. Wie das in anderen Ländern geregelt ist, zeigt der Ratgeber Hundehaftpflicht: Wo ist sie Pflicht?.
Bei Tarifcheck kannst du Tarife für die Hundehaftpflicht berechnen lassen. Beratung und Abschluss gibt es dort beim Anbieter, nicht bei uns. Ob ein Tarif Hunde deiner Rasse oder Kreuzungen einschließt und welche Summe er deckt, steht in den Versicherungsbedingungen.
Hier geht's zu Tarifcheck →*Verstöße, Besuch und Einfuhr
Ordnungswidrig handelt nach § 8, wer vorsätzlich oder fahrlässig zum Beispiel einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält, ihn nicht sicher an der Leine führt oder ihm keinen Maulkorb anlegt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Beträge nennt die Verordnung nicht.
Halten sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreiseverkehr in Baden-Württemberg auf, gelten die Pflichten zur sicheren Beaufsichtigung und Überlassung nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinenzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und der Maulkorbzwang nach § 4 Abs. 4 (§ 7 Abs. 2). Den Maulkorb verlangt Absatz 4 nur für Kampfhunde über sechs Monate und für gefährliche Hunde. Die Feststellung der Behörde eines anderen Bundeslandes über die Kampfhundeeigenschaft steht bei vorübergehendem Aufenthalt der Entscheidung der Ortspolizeibehörde gleich (§ 1 Abs. 4 Satz 4).
Unabhängig vom Landesrecht dürfen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG). Laut Fußnote auf dem Gesetzesportal ist diese Regel nach Maßgabe der Entscheidungsformel einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2004 mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gesetz ermächtigt die Bundesregierung außerdem, per Rechtsverordnung Ausnahmen zuzulassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3). Einzelheiten dazu wurden hier nicht ausgewertet. Mehr im Ratgeber Listenhunde in Deutschland.
Stand der Regeln und Reformpläne
Die Verordnung stammt vom 03.08.2000. Laut Landesrechtsportal ist sie zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 geändert worden (Fassung laut Portal, abgerufen am 15.10.2026). Eine Stellungnahme der Stabsstelle der Landesbeauftragten für Tierschutz vom 27.07.2022 erwähnt, dass bei der Einführung eines Sachkundenachweises auch die Regelungen zu gefährlichen Hunden erneuert und die rassebezogene vermutete Gefährlichkeit gestrichen werden solle, voraussichtlich im selben Gesetz. Das war der Planungsstand 2022. Ein Beschluss ist in den hier ausgewerteten Quellen nicht belegt. Prüfe deshalb vor Entscheidungen den aktuellen Wortlaut beim Landesrechtsportal oder frag deine Gemeinde.
Wenn du nicht in Baden-Württemberg wohnst
Andere Länder regeln das anders. Einen Überblick über alle Bundesländer gibt die Ländertabelle zu Listenhunden. Mehr zu einzelnen Ländern findest du in den Ratgebern zu Bayern und Nordrhein-Westfalen.