Das Wichtigste in Kürze
- Der Tierhalter haftet nach § 833 Satz 1 BGB für Personen- und Sachschäden, die sein Tier verursacht, unabhängig von eigener Schuld.
- Nach den Bedingungen der Württembergische prüft die Pferdehaftpflicht, ob du haftest, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und zahlt berechtigte Ansprüche bis zur vereinbarten Versicherungssumme.
- Ob Reitbeteiligung, Fremdreiter, Flurschäden und Mietsachschäden mitversichert sind, unterscheidet sich je nach Tarif.
- Die Versicherungssummen der hier verglichenen Tarife liegen laut Unterlagen zwischen 5 und 50 Mio. €, teils steht die Summe nur im Versicherungsschein.
- Eine Pflicht zum Abschluss steht in § 833 BGB nicht. Der Paragraf regelt die Haftung, nicht die Versicherung.
Was ist eine Pferdehaftpflichtversicherung?
Eine Pferdehaftpflichtversicherung, auch Pferdehalter-Haftpflicht genannt, deckt die gesetzliche Haftpflicht des privaten Halters von Reit- und Zugtieren ab. Die Württembergische formuliert das in ihren Bedingungen so: Versichert ist die „gesetzliche Haftpflicht als privater Halter von Reit- und Zugtieren (Pferde, Kleinpferde, Ponys, Maultiere, Esel usw.) zu privaten Zwecken“.
Gewerblich oder landwirtschaftlich gehaltene Tiere gehören nach den Unterlagen der Uelzener und der VGH nicht dazu. Dafür gibt es eine gesonderte gewerbliche Haftpflichtversicherung.
Wann haftest du als Pferdehalter? § 833 BGB
Die Tierhalterhaftung steht in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Satz 1 lautet:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
§ 833 Satz 1 BGB
Du musst also nicht nachlässig gewesen sein. Es genügt, dass dein Pferd den Schaden verursacht hat und du es hältst. Tritt dein Pferd ein fremdes Auto oder verletzt es einen Passanten, kann der Geschädigte Schadensersatz von dir verlangen.
Satz 2: Ausnahme für bestimmte Haustiere
Satz 2 enthält eine Ausnahme:
„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
§ 833 Satz 2 BGB
Das Gesetz benutzt die Wörter „Luxustier“ und „Nutztier“ nicht. Es beschreibt in Satz 2 ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Halters zu dienen bestimmt ist, und knüpft die Ausnahme zusätzlich an die Sorgfalt bei der Aufsicht. Ein Pferd, das nur zur Freizeit gehalten wird, fällt nach diesem Wortlaut nicht unter die Beschreibung. Für ein Pferd, das beruflich oder erwerbsmäßig genutzt wird, kann die Einordnung schwieriger sein. Das klärt im Streitfall ein Gericht, und eine private Pferdehaftpflicht deckt gewerbliche Nutzung nur im Rahmen ihrer Bedingungen.
Tierhüter nach § 834 BGB
Nicht nur der Halter kann haften. § 834 BGB regelt die Haftung des Tieraufsehers:
„Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
§ 834 BGB
Der Wortlaut knüpft an die vertragliche Übernahme der Aufsicht an. Anders als beim Halter kann sich der Aufseher entlasten, wenn er die erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Ob eine bestimmte Person im Einzelfall Tieraufseher ist, hängt vom Vertrag und den Umständen ab.
Die Pferdehaftpflicht bezieht solche Personen oft ein. In den Bedingungen der Württembergische, der VGH, der HUK-COBURG und der Alte Leipziger ist der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter mitversichert. Wer das Pferd gewerbsmäßig hütet, ist dort nicht erfasst.
Was die Pferdehaftpflicht abdeckt
Nach den Bedingungen der Württembergische (A1 Ziffer 4.1) umfasst der Versicherungsschutz drei Dinge:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und
- die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Die Uelzener beschreibt den Gegenstand ähnlich: Versichert sind „Schäden an Personen oder Sachen, die auf Ihr versichertes Pferd zurückzuführen sind und für die Sie als Halter oder von Ihnen bestimmte Hüter des Tieres einstehen müssen“.
Schäden an deinem eigenen Pferd gehören nicht dazu. Die VGH führt in ihrem Informationsblatt „Schäden, die durch die Verletzung Ihres eigenen Tieres entstehen“ ausdrücklich als nicht versichert auf. Für Behandlungskosten des eigenen Pferdes ist ein anderes Produkt gemeint, mehr dazu im Ratgeber zur Pferde-OP-Versicherung. Einen Überblick über Pflichten und Versicherungen für Tierhalter gibt die Seite Haftpflicht und Pflichten.
Reitbeteiligung und Fremdreiter
Eine Reitbeteiligung ist nach den Bedingungen der Württembergische ein „auf gewisse Dauer angelegtes Rechtsverhältnis über die regelmäßige Benutzung des von Ihnen gehaltenen Pferdes gegen finanzielle oder geldwerte Beteiligung am Unterhalt“. Die VGH definiert sie fast gleich.
Fremdreiter sind Personen, denen du dein Pferd überlässt, ohne dass eine Reitbeteiligung besteht. Die Württembergische versichert deine Haftpflicht „aus der nicht gewerbsmäßigen Überlassung der Pferde an andere Personen (Fremdreiter)“ (Ziffer 6.12.2).
Ob die Haftpflicht des Reiters selbst mitversichert ist, steht in den Bedingungen und ist nicht bei allen Tarifen gleich geregelt. Prüfe diese Punkte:
- Sind Reitbeteiligte und Fremdreiter ausdrücklich genannt, oder nur der „Tierhüter“?
- Gilt der Schutz auch für Ansprüche des Hüters oder Reiters gegen dich? Die Uelzener nennt „Ansprüche des nicht gewerbsmäßigen Tierhüters, bei Schäden durch das gehütete Pferd“ als mitversichert, die VGH „Ansprüche der Tierhüter und Reitbeteiligten gegen andere mitversicherte Personen“. Bei der HUK-COBURG sind Ansprüche einer mitversicherten Person gegen eine andere nicht versichert (A 2.3.2).
- Ist der Reiter gewerbsmäßig tätig, etwa als Reitlehrer? Dann greift der Schutz für nicht gewerbsmäßige Hüter nicht.
Flurschäden und Mietsachschäden
Flurschäden entstehen auf Wiesen, Feldern und Grundstücken. Die HUK-COBURG nennt als Beispiel: „Das Pferd verlässt die umzäunte Weide und beschädigt den Vorgarten eines in der Nähe liegenden Grundstücks.“ Alle fünf hier verglichenen Tarife führen Flurschäden als mitversichert.
Mietsachschäden sind nach den Bedingungen der Württembergische „Schäden an fremden, von Ihnen … gemieteten und gepachteten Sachen und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden“. Bei Pferdehaltern geht es meist um die gemietete Box, Reithalle oder Weide. Hier unterscheiden sich die Tarife bei Umfang, Höchstbeträgen und Selbstbeteiligung deutlich, wie die Tabelle zeigt.
Versicherungssumme und Jahreshöchstgrenze
Die Versicherungssumme, auch Deckungssumme genannt, ist die Grenze, bis zu der der Versicherer pro Schadenfall zahlt. Die Württembergische schreibt dazu: „Unsere Entschädigungsleistung ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarte Versicherungssumme begrenzt.“ Außerdem ist die Leistung für alle Fälle eines Versicherungsjahres begrenzt: bei der Württembergische auf das Dreifache der Versicherungssumme (sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde), bei der HUK-COBURG auf das Doppelte.
Die verglichenen Tarife bieten Summen von 5 bis 50 Mio. € (Uelzener, VGH), 10 oder 20 Mio. € (Alte Leipziger) und 15 Mio. € (HUK-COBURG). Die Alte Leipziger und die Uelzener begrenzen Personenschäden zusätzlich auf 15 Mio. € je Person. Eine Empfehlung für eine bestimmte Summe geben wir nicht. Die Summe steht im Versicherungsschein.
Fünf Pferdehaftpflicht-Tarife im Bedingungsvergleich
Die Tabelle stellt wesentliche Merkmale aus den Unterlagen der Versicherer nebeneinander. Sie ist alphabetisch sortiert und keine Rangliste. Beiträge nennen wir bewusst nicht. Wo ein Wert in den Unterlagen nicht steht, haben wir ihn weggelassen.
| Versicherer, Dokument, Stand | Versicherungssumme | Fremdreiter | Reitbeteiligung | Flurschäden | Mietsachschäden (Stall, Halle, Weide) | Selbstbeteiligung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Alte Leipziger Pferdehalter-Haftpflicht, Versicherungsumfang pp 701.05, Stand 04.2025 | classic 10 Mio. €, comfort 20 Mio. €, höchstens 15 Mio. € je geschädigte Person | Ja, „Fremdreiter (berechtigte Reiter)“ | Ja | Ja | Ja, u. a. Boxen, Reithallen, Koppeln, Paddocks | 250 € bei Mietsachschäden an Immobilien und Anhängern, 100 € bei sonstigen gemieteten Sachen |
| HUK-COBURG Tierhalter-Haftpflicht, AVB THV 2020, Stand 01.09.2020 (Kundeninformation 06.2026) | 15 Mio. € je Versicherungsfall (A 1.2) | Begriff nicht verwendet. Mitversichert ist der nicht gewerbsmäßige Tierhüter, genannt wird, wer das Pferd „gelegentlich“ reitet (A 2.1.3) | Ja (A 2.1.3) | Ja (A 2.2.4) | Ja, Stallungen, Reithallen, Pferdeboxen, Weiden, Koppeln (A 2.2.11) | 250 € je Schadenereignis bei gemieteten oder geliehenen beweglichen Sachen, z. B. Pferdeanhänger (A 2.2.12) |
| Uelzener Pferdehalter-Haftpflicht, Leistungsübersicht DOC-43_0325_V01 | Wählbar 5, 10 oder 50 Mio. €, Personenschäden höchstens 15 Mio. € je Person | Ja, „Fremd- und Gastreiterrisiko“ | Ja, einschließlich Regressverzicht | Ja | Ja, Stallungen, Reithallen und Weiden bis 100.000 €, Räume in Gebäuden bis zur Versicherungssumme | Wählbar: ohne, 150 € oder 300 € je Leistungsfall |
| VGH Pferdehalter-Haftpflicht, Prospekt M1 1.161 (02.24) und AVB FS 3.62 (05.24), Abschnitt A4 | 5, 10 oder 50 Mio. € | Begriff nicht verwendet. Mitversichert ist der nicht gewerbsmäßige Hüter (A4-2.1) | Ja, nicht gewerbsmäßig (A4-2.1) | Ja (A4-6.8) | Ja, gemietete Immobilien (z. B. Stallungen, Reithallen), Weiden, Zäune, Paddocks, Anhänger, Reitutensilien (A4-6.7) | 250 € bei Miet- und Leihsachschäden (A4-6.7.3) |
| Württembergische AVB Pferdehalter-HV privat 2026, Formular 3083, Stand 01.06.2026 | Laut Versicherungsschein, in den Bedingungen kein Betrag | Ja (Ziffer 6.12.2) | Ja (Ziffer 6.12.1) | Ja (Ziffer 6.13) | Ja, Räume in Gebäuden, Stall- und Pferdebox(en), Koppelzäune (Ziffer 6.3) | Nur falls vereinbart, Betrag im Versicherungsschein (Ziffer 5.4) |
Quellen: Dokumente der Versicherer wie in der ersten Spalte genannt, abgerufen am 12.10.2026. Uelzener und Alte Leipziger sind nur aus Leistungsübersichten entnommen, nicht aus den vollständigen Bedingungen. Die HUK-Bedingungen stammen aus dem Stand 2020 (Kundeninformation 06.2026). Die Übersichten sind laut Versicherern verkürzt, verbindlich sind Versicherungsschein und Bedingungen deines Vertrags. Die Auswahl ist keine Bewertung und kein Marktüberblick.
Prüfpunkte vor dem Abschluss
Wir vermitteln keine Versicherung und sprechen keine Empfehlung aus. Diese Fragen helfen dir, die Bedingungen zu lesen:
- Wer reitet oder betreut das Pferd? Reitbeteiligung, Fremdreiter, Pflegebeteiligung: Steht das ausdrücklich in den Bedingungen?
- Wo steht das Pferd? Gemietete Box, Halle oder Weide: Welche Höchstbeträge und welche Selbstbeteiligung gelten für Mietsachschäden?
- Wie hoch ist die Versicherungssumme, und gibt es eine Jahreshöchstgrenze?
- Wird das Pferd gewerblich genutzt? Die Uelzener nennt gewerbliche Nutzung nur bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 €. Frag bei jeder Nutzung über das Private hinaus nach.
- Verlangt dein Einstellvertrag oder Pachtvertrag eine Versicherung? Lies die Vertragsbedingungen deines Stalls.
- Welche Auslandsregeln gelten, wenn du mit dem Pferd zu Turnieren reist?
Was Haltung und Tierarzt laufend kosten, zeigt die Seite zu den Haltungskosten. Eine Übersicht aller Themen für Pferdehalter findest du auf der Seite Pferd. Ob eine Pflicht zur Hundehaftpflicht besteht, ist eine andere Frage, dazu der Ratgeber zur Hundehaftpflicht-Pflicht.