Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsgrundlage ist das NHundG vom 26.05.2011. Laut Landesrechtsportal NI-VORIS wurde es zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.09.2022 geändert (Abfrage 15.10.2026). Prüfe vor wichtigen Entscheidungen den aktuellen Wortlaut im Landesrechtsportal.
- Entscheidend ist, ob die Fachbehörde den einzelnen Hund nach § 7 als gefährlich feststellt.
- Ab der Feststellung ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und trägt einen Beißkorb (§ 9 Satz 4). Die Erlaubnis nach § 8 setzt unter anderem einen Wesenstest und eine praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund voraus (§ 10 Abs. 1).
- Für alle Hunde gelten: Haftpflicht (§ 5) und Transponder (§ 4) für Hunde über sechs Monate, Meldung im zentralen Register mit Fristen (§ 6) und Sachkunde (§ 3, Ausnahmen in Absatz 6).
- Eine Gesetzesänderung liegt in unseren Quellen nur als Entwurf von 2023 vor. Ob sie verkündet wurde, zeigt das Portal bis 15.10.2026 nicht.
Was ist ein Listenhund, und gibt es ihn in Niedersachsen?
Als Listenhund bezeichnet man umgangssprachlich einen Hund, dessen Rasse in einem Landesgesetz oder einer Verordnung genannt wird und deshalb strenger behandelt wird. Das NHundG nennt in den §§ 1 bis 19 keine Hunderasse. Stattdessen gibt es eine Einzelfallfeststellung. Den bundesweiten Überblick findest du im Ratgeber Listenhunde in Deutschland.
Das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) begründet das in seinem Frage-Antwort-Katalog (Stand April 2026) so:
„Die Einstufung eines Hundes als gesteigert aggressiv oder gefährlich, anknüpfend an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Hunderasse ist wissenschaftlichen Untersuchungen, z.B. der Tierärztliche Hochschule Hannover, zufolge nicht gerechtfertigt.“
Aussage der Behörde, LAVES, FAQ zum NHundG, Frage 27
Wie ein Hund als gefährlich festgestellt wird (§ 7)
Erhält die Fachbehörde einen Hinweis auf gesteigerte Aggressivität eines Hundes, muss sie den Hinweis prüfen (§ 7 Abs. 1 Satz 1). Das Gesetz nennt als Beispiele („insbesondere“):
- Der Hund hat Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt.
- Der Hund ist auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet.
Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist (Satz 2). Eine Klage dagegen hat keine aufschiebende Wirkung (Satz 3). Fachbehörde sind nach § 17 Abs. 2 die Landkreise und kreisfreien Städte.
Pflichten für alle Hunde und zusätzliche Pflichten für gefährliche Hunde
Das Gesetz trennt zwischen den Pflichten jedes Halters und den Pflichten, die erst nach der Feststellung nach § 7 hinzukommen. Ausnahmen und Altersgrenzen des Wortlauts stehen in den Zellen.
| Thema | Für alle Hunde | Zusätzlich bei festgestellter Gefährlichkeit |
|---|---|---|
| Sachkunde | § 3: Wer einen Hund hält, muss die erforderliche Sachkunde besitzen und sie der Gemeinde auf Verlangen durch Prüfungen nachweisen. Ausnahmen in § 3 Abs. 6. | § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c: Praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund nach der Feststellung, § 3 Abs. 6 gilt dafür nicht. |
| Haftpflicht | § 5: Mindestsumme 500.000 Euro (Personenschäden) und 250.000 Euro (Sachschäden), Hund älter als sechs Monate. Ausgenommen: juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für Diensthunde. | § 10 Abs. 1 Nr. 3: Nachweis der Versicherung nach § 5 ist Voraussetzung der Erlaubnis. |
| Erlaubnis | Nicht vorgesehen. | § 8 Abs. 1: Halten nur mit Erlaubnis der Fachbehörde. Ausnahmen in § 8 Abs. 2. |
| Leine und Beißkorb | Keine allgemeine Vorschrift für alle Hunde im NHundG. Nach § 17 Abs. 4 kann die Gemeinde Haltern im Einzelfall Anleinen oder Beißkorb aufgeben (Voraussetzungen im Abschnitt unten). | § 9 Satz 4: Ab der Feststellung außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anleinen und Beißkorb. § 14 Abs. 3: Leinenzwang, auf Antrag ganz oder teilweise aufhebbar. |
| Wesenstest | Nicht vorgesehen. | § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 13: Nachweis der Sozialverträglichkeit durch Wesenstest als Erlaubnisvoraussetzung. |
| Führen durch andere | Keine besondere Regel. | § 14 Abs. 1: Nur der Halter persönlich oder eine Person mit Bescheinigung der Fachbehörde. |
Quelle: NHundG, NI-VORIS, Gesamtfassung ab 01.01.2023, abgerufen 15.10.2026. Leinenpflichten aus anderen Vorschriften haben wir nicht ausgewertet.
Wer die Sachkunde nachweisen muss, wie die Prüfungen ablaufen und welche Ausnahmen gelten, erklärt der Ratgeber Hundeführerschein in Niedersachsen. Die allgemeine Einordnung steht im Ratgeber Sachkundenachweis für Hunde.
Erlaubnis für einen gefährlichen Hund (§§ 8 bis 13)
Nach der Feststellung muss der Halter unverzüglich die Erlaubnis beantragen oder das Halten des Hundes aufgeben (§ 9 Satz 1). Wird sie beantragt, gilt das Halten bis zur Entscheidung als erlaubt (Satz 2). Gibt der Halter den Hund ab, nennt er der Fachbehörde Name und Anschrift des neuen Halters, und dieser ist auf die festgestellte Gefährlichkeit hinzuweisen (Satz 3).
Keine Erlaubnis brauchen nach § 8 Abs. 2 Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes für ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung (für die dort gehaltenen Hunde) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für ihre Diensthunde.
Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind (§ 10 Abs. 1):
- Der Halter hat das 18. Lebensjahr vollendet.
- Er besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12).
- Er hat nach der Feststellung eine praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund bestanden.
- Die Sozialverträglichkeit des Hundes ist durch einen Wesenstest nachgewiesen.
- Der Hund ist gekennzeichnet und die Haftpflicht nach § 5 ist nachgewiesen.
Die Unterlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung vorzulegen, die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden, danach ist die Erlaubnis zu versagen (§ 10 Abs. 3). Die Behörde kann sie befristen, unter Widerrufsvorbehalt erteilen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden (§ 10 Abs. 4).
Zuverlässigkeit und Eignung fehlen in der Regel unter anderem bei bestimmten Verurteilungen, Geschäftsunfähigkeit, Abhängigkeit von Alkohol oder Betäubungsmitteln oder wenn jemand den Hund wegen geringer körperlicher Kräfte nicht sicher führen kann (§§ 11, 12). Den Wesenstest führt eine vom Fachministerium zugelassene Person durch, zugelassen werden Tierärztinnen und Tierärzte mit vertieften Kenntnissen in der Verhaltenstherapie mit Hunden (§ 13).
Leine, Beißkorb und Führen des Hundes
Ab der Feststellung ist der Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen (§ 9 Satz 4). Beim Führen außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks muss der Halter die Erlaubnis mitführen und der Gemeinde auf Verlangen aushändigen. Eine beauftragte Person muss die Erlaubnis und die Bescheinigung der Fachbehörde mitführen (§ 14 Abs. 1 und 2).
Auf Antrag kann die Fachbehörde den Leinenzwang, insbesondere unter Berücksichtigung des Wesenstests, ganz oder teilweise aufheben (§ 14 Abs. 3 Satz 2). Ob auch der Beißkorb aufgehoben werden kann, regelt der Wortlaut nicht ausdrücklich.
Unabhängig von der Feststellung nach § 7 gilt § 17 Abs. 4: Die Gemeinde kann Hundehaltern, insbesondere wenn sie wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als 60 Tagessätzen Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden (fünf Jahre seit Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht verstrichen), geschäftsunfähig oder von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind, wiederholt oder gröblich gegen das Gesetz verstoßen haben oder den Hund wegen geringer körperlicher Kräfte nicht sicher führen können, aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen, oder das Halten untersagen. Verordnungen der nach § 55 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes zuständigen Behörden bleiben möglich (§ 17 Abs. 5). Ob an deinem Ort eine gilt, erfährst du bei der zuständigen Behörde, zum Beispiel Gemeinde oder Landkreis.
Haftpflicht für alle Hunde (§ 5)
Die Pflicht zur Haftpflichtversicherung hängt nicht an der Feststellung nach § 7. Für Schäden durch einen Hund, der älter als sechs Monate ist, muss eine Versicherung mit mindestens 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden bestehen. Ausgenommen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts und fremde Streitkräfte für ihre Diensthunde. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält, die Geldbuße kann bis zu 10.000 Euro betragen (§ 18). Andere Länder erklärt der Ratgeber Hundehaftpflicht: Wo ist sie Pflicht?.
Bei Tarifcheck kannst du Tarife für die Hundehaftpflicht berechnen lassen. Beratung und Abschluss gibt es dort beim Anbieter, nicht bei uns. Ob ein Tarif die Mindestsummen deckt, steht in den Versicherungsbedingungen. Prüfe dort auch, wie der Tarif Hunde behandelt, deren Gefährlichkeit festgestellt wurde.
Hier geht's zu Tarifcheck →*Transponder und Register
Hunde über sechs Monate brauchen einen Transponder (§ 4), und Halter melden sich und den Hund beim zentralen Register (§ 6, § 16). Die Fristen und Pflichtangaben stehen im Ratgeber Hundeführerschein in Niedersachsen.
Zuzug mit einem Hund, der anderswo als gefährlich gilt (§ 7 Abs. 2), und Urlaub in Niedersachsen
Das Gesetz gilt für Halter, die in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder Hauptwohnung gemeldet sind, sich länger als zwei Monate ununterbrochen dort aufhalten (unwesentliche Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt) oder hier Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte haben und der Hund sich dort aufhält, sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen (§ 1 Abs. 2). Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereichs durch Verwaltungsakt als gefährlich eingestuft wurde, muss das der Fachbehörde unverzüglich mitteilen. Sie prüft dann, ob der Hund gefährlich ist (§ 7 Abs. 2).
Für das bloße Führen in Niedersachsen, etwa im Urlaub, nennt das LAVES: Chip und Haftpflicht, kein Sachkundenachweis. Für als gefährlich eingestufte Hunde gelten gesonderte Bedingungen nach § 14.
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG). Absatz 2 Nr. 3 ermächtigt die Bundesregierung zu Ausnahmen, und eine Fußnote verweist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.03.2004 „nach Maßgabe der Entscheidungsformel“. Einzelheiten dazu haben wir nicht ausgewertet.
Was zu einer Gesetzesänderung bekannt ist (nur Entwurf von 2023)
Geltende Fassung ist laut NI-VORIS die mit der letzten Änderung vom 22.09.2022. Laut Pressemitteilung der Staatskanzlei gab das Kabinett am 14.06.2023 einen Entwurf zur Verbandsbeteiligung frei. Er sah unter anderem vor, unter strengen Voraussetzungen und nur bei dauerhafter Verhaltensänderung eine Art Rehabilitation für Hunde zu ermöglichen und Amtstierärzte hinzuzuziehen. Ob und wann ein Änderungsgesetz verkündet wurde, zeigt das Portal bis 15.10.2026 nicht. Zu einer Fassung von 2026 machen wir keine Angaben.