Das Wichtigste in Kürze
- Haftung: § 833 BGB regelt die Haftung des Tierhalters. Satz 1 und Satz 2 stehen im Abschnitt „Haftung“ im Wortlaut. Satz 2 enthält unter den dort genannten Voraussetzungen eine Ausnahme von der Ersatzpflicht.
- Welpen: Unter den ausgewerteten Bedingungen mit Welpen-Klausel reicht die Altersgrenze von 6 Monaten (VGH) bis zum vollendeten 24. Lebensmonat (Uelzener). Die Voraussetzungen unterscheiden sich, siehe Tabelle 1.
- Rassen: InShared schließt die unten genannten Rassen samt Mischlingen aus (2.3.8). HUK-COBURG verweist auf den Versicherungsschein, VGH regelt Gefahrhunde nach Landesrecht. Nach unserer Auswertung fanden wir in DFV, GDV-Muster (unverbindlich), Uelzener und Württembergische bei den Suchwörtern „Rasse“ und „gefährlich“ keine Fundstelle (DFV, Uelzener, Württembergische auch bei „Listenhund“).
- Summe und Selbstbeteiligung: HUK-COBURG nennt in A 1.2 eine Versicherungssumme von 15 Mio. € je Versicherungsfall. Einige andere Dokumente verweisen auf Versicherungsschein, Antrag oder Anhang.
- Kündigung: § 111 VVG regelt die Kündigung nach dem Versicherungsfall. Die Bedingungen beschreiben die Anlässe und Fristen unterschiedlich.
Was ist eine Hundehaftpflichtversicherung?
Die Hundehaftpflichtversicherung ist eine Haftpflichtversicherung für den Hundehalter. Das GDV-Muster (unverbindlich, Stand Mai 2020) versichert „die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Hundehalter“. Ob sie Hundehalterhaftpflicht oder Tierhalterhaftpflicht heißt, hängt vom Versicherer ab, siehe die Fragen unten.
Das Gesetz beschreibt die Leistung so: „Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten auf Grund der Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache geltend gemacht werden, und unbegründete Ansprüche abzuwehren.“ (§ 100 VVG)
Die Verbraucherzentrale schreibt im Vorspann (Stand 22.01.2025): „Verursacht ein Hund oder Pferd Schäden, haftet der Besitzer“ und „Die Privathaftpflichtversicherung greift hier nicht!“ Das ist ihre Aussage, was dein Vertrag regelt, steht in deinen Bedingungen. Zur Katze: Katze und Haftpflicht, zum Pferd: Pferdehaftpflicht.
Haftung nach § 833 BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt die Haftung des Tierhalters in § 833 Satz 1:
„Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.“
§ 833 Satz 1 BGB
Der Wortlaut von Satz 1 nennt kein Verschulden als Voraussetzung. Satz 2 lautet: „Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Ist die Hundehaftpflicht Pflicht?
Ob du dich versichern musst, regeln nach unserer Übersicht die Bundesländer selbst. Welches Land welche Hunde erfasst, steht im Ratgeber Hundehaftpflicht: Wo sie Pflicht ist. Für gefährliche Hunde lies Listenhunde.
Besteht eine Verpflichtung durch Rechtsvorschrift, spricht § 113 Abs. 1 VVG von einer „Pflichtversicherung“. Der Versicherer hat dann „unter Angabe der Versicherungssumme zu bescheinigen, dass eine der zu bezeichnenden Rechtsvorschrift entsprechende Pflichtversicherung besteht“ (§ 113 Abs. 2). § 114 Abs. 1 nennt die Mindestversicherungssumme „soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist“: 250.000 Euro je Versicherungsfall und eine Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres. Ob diese Vorschriften für die Pflicht in deinem Bundesland gelten, haben wir nicht ausgewertet. Die Mindestsumme deines Landes steht im Ratgeber zur Pflicht.
Sieben Dokumente, davon ein unverbindliches GDV-Muster
Die Tabellen zeigen Klauseln aus sieben Dokumenten in alphabetischer Reihenfolge. Das GDV-Muster ist eine unverbindliche Bekanntgabe, abweichende Vereinbarungen sind möglich. Von VHV haben wir nur das Informationsblatt (IPID, Stand 09.2024) ausgewertet, es steht nicht in den Tabellen. Die Zellen geben die Klauseln in Auswahl wieder.
Tabelle 1: Hüter, Welpen und Jagdhunde
| Dokument und Stand | Hundehüter | Welpen | Jagdhunde | Fundstelle |
|---|---|---|---|---|
| DFV Deutsche Familienversicherung DFV-HundehaftpflichtSchutz Fassung vom 01.03.2022 |
Versichert ist auch „die gesetzliche Haftpflicht eines nicht gewerbsmäßigen Hundehüters für diese Hunde“. | Mitversichert ist die Haftpflicht aus der Haltung der Welpen des versicherten Muttertieres, wenn die Welpen in deinem Besitz sind. „Die Welpen sind bis zum Alter von zwölf Monaten mitversichert.“ „Ab ihrem ersten Geburtstag sind die Welpen mit dem dafür vorgesehenen Beitrag selbst zu versichern.“ | Nicht versichert ist die Haftpflicht als Halter von Jagdgebrauchshunden, „für die Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht“. | Ziffer 1, Seite 2. PDF |
| GDV-Muster AVB Private HundehalterHV Stand Mai 2020, unverbindlich |
A1-2.1: Versichert ist „die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft“. | Nach unserer Auswertung des Musters (Volltextsuche nach „Welpe“, Stand Mai 2020) keine eigene Klausel. | A1-1: Nicht versichert ist die Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, „wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht“. | A1-1 und A1-2.1, Seite 4. PDF |
| HUK-COBURG Tierhalter-Haftpflichtversicherung (AVB THV 2020) Stand 01.09.2020, Kundeninformation Stand 06.2026 |
A 2.1.3: Mitversichert ist die Haftpflicht des Tierhüters. „Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass der Tierhüter nicht gewerbsmäßig tätig ist.“ Beispiel der Klausel: „Personen, die den im Antrag genannten Hund beaufsichtigen.“ | A 2.1.2: Versichert ist die Haftpflicht als Halter von Welpen des Muttertieres, das im Antrag genannt ist, wenn du Besitzer der Welpen bist. Die Mitversicherung „beginnt mit dem Tag der Geburt der Welpen bzw. Fohlen und besteht bis zu einem Jahr“. | A 2.1.1 c.: Nicht versichert ist die Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, „wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht“. | A 2.1.1 bis 2.1.3, Seite 6. PDF |
| InShared Allgemeine Bedingungen Hundehalterhaftpflichtversicherung 1. November 2025 |
2.4: Mitversichert sind Miteigentümer, Mithalter und Hüter des versicherten Hundes. „Der Versicherungsschutz setzt voraus, dass diese Personen in dieser Eigenschaft nicht gewerbsmäßig tätig sind.“ | 2.2.1: „Der Zeitraum beträgt höchstens 12 Monaten ab der Geburt.“ Voraussetzung: Die Welpen sind in deinem Besitz, bleiben beim Muttertier und das Muttertier ist über diesen Vertrag versichert. Bei Hundehaltung zu beruflichen, betrieblichen, gewerblichen oder ähnlichen Zwecken finden diese Bestimmungen keine Anwendung. | 2.3.1: Nicht versichert ist die Nutzung des Hundes „Zur Ausübung der Jagd“. | 2.2.1 und 2.3.1, Seiten 4 und 7, 2.4, Seite 8. PDF |
| Uelzener Bedingungen private Hundehalter-Haftpflicht-Versicherung (BHAFHu 2024) gültig ab 01.02.2026 |
A1-2.1: „Als mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters.“ Die Sachschäden des Hundehüters sind bis zu einer Höchstentschädigung von 7.500 Euro je Versicherungsfall mitversichert, die Selbstbeteiligung je Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro (A1-2.1.2). | A1-6.7: Versichert ist die Haftpflicht als Halter von Hundewelpen „ab Geburt bis zum vollendeten 24. Lebensmonat“. Voraussetzung: Die Welpen sind im Besitz und Eigentum des Versicherungsnehmers. | Nicht versichert ist die Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, „wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht“. | Seite 5 (Jagdhunde, A1-2.1, A1-2.1.2), Seite 11 (A1-6.7). PDF |
| VGH Versicherungen AVB Privat, Abschnitt A3 Privates Hundehalterhaftpflichtrisiko Stand Mai 2024 |
A3-2.1: „Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hundehüters in dieser Eigenschaft.“ „Versichert sind Ansprüche der Tierhüter untereinander.“ | A3-6.16: Versichert ist die Haftpflicht als Halter „der bis zu 6 Monate alten Welpen der im Versicherungsschein genannten Hunde“. | A3-1: Nicht versichert ist die Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, „wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagdhaftpflichtversicherung besteht“. | A3-1 und A3-2.1, Seite 38, A3-6.16, Seite 43. PDF |
| Württembergische AVB Hundehalter-HV privat 2026 (Formular 3082) Stand 01.06.2026 |
Ziffer 2.1: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Hüters, Mithalters und Miteigentümers des Hundes in dieser Eigenschaft. | Ziffer 6.10: Versichert ist die Haftpflicht als Halter von Welpen eines gehaltenen Muttertieres „bis zum Alter von 18 Monaten“. Für ältere Welpen verweist die Klausel auf eine Anmeldung zur Beitragsregulierung. | Ziffer 1: Nicht versichert ist die Haftpflicht als Halter von Jagdhunden, „wenn bereits Versicherungsschutz durch eine Jagd-Haftpflichtversicherung besteht“. | Ziffer 1 und 2.1, Seite 3, 6.10, Seite 6. PDF |
Stand: 23.10.2026, Dokumente wie in der ersten Spalte angegeben. Auswahl der Klauseln, jede Zelle mit Ziffer oder Seite.
Tabelle 2: Deckakt, Mietsachschäden und Forderungsausfall
| Dokument | Deckakt | Mietsachschäden (Auswahl) | Forderungsausfall (Auswahl) |
|---|---|---|---|
| DFV (Fassung 01.03.2022) | 4.3: „Versichert sind Schäden durch gewollte oder nicht gewollte Deckakte.“ | 4.4: Versichert sind Schäden an privat gemieteten oder gepachteten Wohnräumen und sonstigen Räumen in Gebäuden, auch Ferienwohnungen, zugehörigen Balkonen und Terrassen, fest verbundenen Sachen (z. B. Zäune) sowie beweglichen Sachen und Pkw (keine Leasingfahrzeuge), die privat gemietet oder geliehen sind. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß, Schimmel, übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Schäden an Elektro- und Gasgeräten sowie Glasschäden, gegen die du dich einzeln versichern kannst. | Ziffer 13: Versichert ist, wenn ein Dritter mit einem Hund einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zufügt. Voraussetzungen unter anderem: Schaden in Europa erlitten, rechtskräftiges Urteil oder vollstreckbarer Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Europa, erfolglose Zwangsvollstreckung wegen Zahlungsunfähigkeit, Abtretung der Ansprüche. |
| GDV-Muster (Stand Mai 2020, unverbindlich) | Nach unserer Auswertung des Musters (Volltextsuche nach „Deckakt“, Stand Mai 2020) keine eigene Klausel. | A1-6.3.1: Versichert sind Mietsachschäden „ausschließlich an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden“. A1-6.3.2: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, und Schäden infolge von Schimmelbildung. Die Summen sind im Muster Platzhalter („… EUR“). | Nach unserer Auswertung des Musters (Volltextsuche nach „Forderungsausfall“, Stand Mai 2020) keine eigene Klausel. |
| HUK-COBURG (Stand 01.09.2020, Kundeninformation 06.2026) | A 2.2.3: „Versichert sind Schäden durch Deckakte.“ Es spielt keine Rolle, ob der Deckakt gewollt oder ungewollt war. | A 2.2.11: Versichert sind Schäden an privat gemieteten oder geliehenen Wohnräumen (dazu gehören angrenzende Terrassen und Balkone) und sonstigen Räumen in Gebäuden. Keinen Versicherungsschutz gibt es unter anderem für Schäden, die auf Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung beruhen, und für Schäden an Glas, Heizkörpern und Küchen einschließlich Einbaugeräten (mitversichert in Hotelzimmern, Ferienwohnungen, Ferienhäusern, Pensionen und weiteren genannten Unterkünften). A 2.2.12: bewegliche Sachen, die privat gemietet, geleast, geliehen oder verwahrt sind; „Selbstbeteiligung in Höhe von 250 €“ bei jedem Schadenereignis, mit den dort genannten Ausnahmen. | A 2.2.5: Versichert ist ein Forderungsausfall wegen eines Personen- oder Sachschadens durch ein fremdes Tier. „Vermögensschäden sind in der Forderungsausfalldeckung nicht versichert.“ Voraussetzungen unter anderem: Das fremde Tier ist ein Hund, ein Pferd oder ein sonstiges Reit- oder Zugtier, Halter und Eigentümer ist ein zahlungsunfähiger Außenstehender, der Versicherungsfall ist in der Bundesrepublik Deutschland eingetreten, du hast einen rechtskräftigen Titel. |
| InShared (1. November 2025) | 2.2.8: „Versichert sind Schäden durch Deckakte.“ Es spielt keine Rolle, ob der Deckakt gewollt oder ungewollt war. | 2.2.2: „In der Hundehalterhaftpflicht sind normalerweise Schäden an geliehenen oder gemieteten Sachen nicht versichert.“ Ausnahmen: gemietete Immobilien (auch mitgemietete Einbauküchen), Einrichtungsgegenstände in gemieteten Ferienimmobilien, bewegliche Sachen, die ausschließlich zu privaten Zwecken und zur Hundehaltung gemietet oder geliehen wurden. Davon ausgenommen sind unter anderem Schäden aufgrund von Abnutzung, Verschleiß oder übermäßiger Beanspruchung, Glasschäden, gegen die du dich separat versichern kannst, und Schäden, „die üblicherweise durch die Nutzung der Sache durch einen Hund entstehen (z. B. Kratzspuren)“. „Die Entschädigung je Versicherungsfall ist auf 50.000 EUR begrenzt.“ | 2.2.14: Der Schädiger wird so behandelt, als verfüge er über deinen Hundehaftpflichtschutz. Voraussetzungen unter anderem: rechtskräftiges Urteil oder vollstreckbarer Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein, erfolglose Vollstreckung oder eidesstattliche Versicherung in den letzten 3 Jahren, Abtretung der Ansprüche. |
| Uelzener (gültig ab 01.02.2026) | Seite 5: Zur versicherten Haftpflicht zählt unter anderem die wegen „Schäden aus dem Deckakt (gewollt / ungewollt)“. | A1-6.3.1: Versichert ist die Haftpflicht aus der Beschädigung von privat gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden, beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften, Pkw (ausgenommen Leasingfahrzeuge) und Tiertransportanhängern, Kutschen und Schlitten sowie beweglichen Sachen. Höchstentschädigung je Versicherungsfall und Versicherungsjahr: 100.000 Euro für Ferienunterkünfte, Pkw und Tiertransportanhänger sowie Kutschen und Schlitten, 7.500 Euro für bewegliche Sachen. „Die Selbstbeteiligung pro Versicherungsfall beträgt 250,00 Euro.“ A1-6.3.2: Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, und Schäden infolge von Schimmelbildung. | A3: Voraussetzungen unter anderem: Urteil oder Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsstaat, dem Vereinigten Königreich, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein, Zahlungsunfähigkeit des Dritten, Abtretung. Weitere Bedingung (A3-2.4): „kein gleichartiger Versicherungsschutz über eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung besteht“. A3-3.3: „Die Mindestschadenhöhe beträgt 2.500 Euro (Integralfranchise - bei Vereinbarung einer Integralfranchise leistet der Versicherer erst, wenn ein Schaden den vertraglich vereinbarten Freiteil (Prozentsatz vom Wert oder fester Betrag) übersteigt.)“ |
| VGH (Stand Mai 2024) | A3-6.17: Versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt. | A3-6.10.1: Versichert sind Mietsachschäden „ausschließlich“ an Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden, an privat gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken und Gebäuden (auch Schrebergärten) und an beweglichen Einrichtungsgegenständen in angemieteten Immobilien, Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen und weiteren genannten Unterkünften im In- und Ausland. A3-6.10.2: Ausgeschlossen sind Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden („Der Ausschluss gilt nicht, sofern diese Schäden durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind“) und Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann. A3-6.11: fremde bewegliche Sachen, die privat gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind, darunter gemietete oder geliehene Hundeanhänger. | A3-6.21: Voraussetzungen unter anderem: Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) vor einem ordentlichen Gericht innerhalb Europas, Zahlungsunfähigkeit des Dritten, Abtretung. Versicherungsschutz besteht für Schadenereignisse, die in einem europäischen Staat eintreten. |
| Württembergische (Stand 01.06.2026) | Ziffer 6.8: Versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden durch gewollten oder ungewollten Deckakt. | Ziffer 6.3.1: privat gemietete, geliehene, gepachtete oder geleaste Grundstücke, Grundstücksbestandteile, Gebäude, Gebäudezubehör (z. B. Markisen und Rollläden), Wohnungen, Räume in Gebäuden, Balkone, Terrassen, Garagen, Stellplätze und Carports. 6.3.2: mobile Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände in Ferienwohnungen, Hotels, Pensionen und weiteren genannten Unterkünften bei vorübergehendem Aufenthalt. 6.3.3: fremde bewegliche Sachen, die ausschließlich zu privaten Zwecken gemietet, geliehen, gepachtet oder geleast wurden; beim Verlust von Wertsachen, Schmuck, Urkunden und Wertpapieren beträgt die Höchstersatzleistung 10.000 EUR je Versicherungsfall. 6.3.4: Hundetransportanhänger, Höchstersatzleistung 10.000 EUR je Versicherungsfall. Ausgeschlossen sind in 6.3.1 unter anderem Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung. | A3 Ziffer 2: Voraussetzungen unter anderem: Titel vor einem ordentlichen Gericht in Deutschland oder einem anderen europäischen Staat, Zahlungsunfähigkeit des Dritten, Abtretung. Ziffer 1.3: Versichert sind außerdem Ansprüche aus Personen- und Sachschäden bis 1.000.000 EUR, wenn du Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat durch einen Dritten geworden bist. |
Stand: 23.10.2026, Dokumente wie in Tabelle 1. Auswahl der Klauseln, bei „unter anderem“ sind weitere Voraussetzungen oder Ausnahmen im Dokument nachzulesen. Fundstellen: DFV Ziffern 4.3, 4.4, 13, Seiten 3 bis 6. GDV A1-6.3, Seiten 7 und 8. HUK Seiten 6 bis 8. InShared Seiten 4 bis 6. Uelzener Seiten 5, 8, 9, 19 und 20. VGH Seiten 41 bis 44. Württembergische Seiten 4, 5, 10.
Was die Bedingungen ausschließen (Auswahl)
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, „wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat“ (§ 103 VVG). DFV nennt in Ziffer 1 zusätzlich Schäden, die du „in Ausübung einer Straftat“ oder „durch bewusstes Abweichen von Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen“ verursacht hast. InShared (2.3.2): „Für grob fahrlässig verursachte Schäden besteht hingegen Versicherungsschutz.“
Zur Nutzung des Hundes: InShared schließt in 2.3.1 unter anderem landwirtschaftliche Zwecke, gewerbliche Zuchtzwecke und sonstige gewerbliche, betriebliche oder berufliche Zwecke aus. Württembergische (6.16) versichert die gewerbliche Nutzung, soweit die Einnahmen 25.000 EUR im Jahr nicht überschreiten.
Ansprüche der Versicherten untereinander regeln die Dokumente unterschiedlich. InShared (2.3.7) schließt Ansprüche gegen dich von mitversicherten Personen aus, die mit dir in häuslicher Gemeinschaft leben, mit genannten Ausnahmen. DFV (Ziffer 10) versichert Ansprüche versicherter Personen untereinander für die dort genannten Schäden, VGH (A3-2.1) die Ansprüche der Tierhüter untereinander. Das VHV-IPID nennt Schäden „zwischen Mitversicherten“ als Deckungsbeschränkung.
Rassen und gefährliche Hunde
Die Dokumente gehen unterschiedlich mit Rassen um. InShared schließt in 2.3.8 Hunderassen und deren Mischlinge aus. HUK-COBURG regelt in A 3.1 b.: „Kein Versicherungsschutz besteht aber für die gesetzliche Haftpflicht als Halter von bestimmten Hunden. Welche Hunde das sind, können Sie in Ihrem Versicherungsschein nachlesen.“ VGH versichert in A3-6.19 Hunde, die „nach landesrechtlichen Vorschriften“ als gefährlich gelten, nach eigenen Bestimmungen, unter anderem mit Selbstbeteiligung von 250 EUR (wenn nicht im Versicherungsschein eine höhere vereinbart ist) und Anzeigepflicht bei Einstufung. Welche Hunde in deinem Land gelten, steht im Ratgeber Listenhunde.
InShared nennt in 2.3.8 diese Rassen und deren Mischlinge: Alano, American Bulldog, American Staffordshire Terrier, Bandog, Bullmastiff, Bullterrier, Bordeaux-Dogge, Dogo Argentino (argentinische Dogge), Dogue de Bordeaux (Bordeaux-Dogge), Fila Brasileiro (brasilianische Dogge, Cao de Fila), Kangal (Karabasch, anatolischer Hirtenhund, Akbash), kaukasischer Owtscharka, Mastiff (englische Dogge), Mastin Espanol, Mastino Napoletano (italienische Dogge), Perro de Presa Canario (kanarische Dogge), Pit-Bull, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Staffordshire Terrier, spanische Bulldogge, Tosa-Inu (japanischer Kampfhund). Die Liste gilt für InShared (Bedingungen vom 1. November 2025), nicht für andere Versicherer.
Nach unserer Auswertung fanden wir in diesen Dokumenten bei der Suche nach den genannten Wörtern keine Fundstelle: DFV (Fassung 01.03.2022): „Rasse“, „gefährlich“, „Listenhund“. GDV-Muster (Stand Mai 2020, unverbindlich): „Rasse“, „gefährlich“. Uelzener (gültig ab 01.02.2026): „Rasse“, „gefährlich“, „Listenhund“. Württembergische (Stand 01.06.2026): „Rasse“, „gefährlich“, „Listenhund“. Wo „Rasse“ gefunden wurde (DFV, Württembergische), war es nur der Wortteil von „Terrassen“. Prüfe zusätzlich Versicherungsschein, Antrag und Anhang deines Vertrags.
Ausland
| Dokument | Auslandsschutz laut Klausel |
|---|---|
| DFV (Fassung 01.03.2022) | Ziffer 6: Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland besteht Versicherungsschutz „in Europa für die gesamte Dauer des Aufenthalts“ und „außerhalb Europas für fünf Jahre“. „Europa“ sind die Staaten der EU, die Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, die Schweiz und Israel. |
| GDV-Muster (Stand Mai 2020, unverbindlich) | A1-6.5: Versichert sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle ausschließlich, wenn sie „bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu … Jahr/en“ eingetreten sind. Die Dauer ist im Muster ein Platzhalter. |
| HUK-COBURG (Stand 01.09.2020) | A 2.2.2: In den EU-Staaten, in der Schweiz, in Norwegen, Island und Liechtenstein besteht bei zeitlich unbegrenztem Aufenthalt Versicherungsschutz, in allen anderen Staaten bei einem Aufenthalt von bis zu fünf Jahren. |
| InShared (1. November 2025) | 2.5: „Sie genießen weltweit Versicherungsschutz, solange Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben.“ Das gilt auch bei vorübergehendem Aufenthalt in einem EU-Staat, der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island. Für Versicherungsfälle in anderen Staaten besteht Versicherungsschutz „nur, wenn der Schaden während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts von bis zu zwei Jahren eintritt“. |
| Uelzener (gültig ab 01.02.2026) | A1-6.5: Auslandsschäden sind ausschließlich versichert, wenn sie aus Ansprüchen nach § 110 SGB VII entstehen oder auf einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt eingetreten sind. „Ausgeschlossen sind Versicherungsfälle, die in den USA / US-Territorien und in Kanada eingetreten sind und / oder geltend gemacht werden.“ |
| VGH (Stand Mai 2024) | A3-6.13: Versichert sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle „ausschließlich, wenn diese bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt - außerhalb Europas bis zu fünf Jahren - eingetreten sind“. Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Erstwohnsitz im Inland liegt. |
| Württembergische (Stand 01.06.2026) | Ziffer 6.5: Versichert sind im Ausland eintretende Versicherungsfälle ausschließlich, wenn sie auf Ansprüche nach § 110 SGB VII zurückzuführen sind, bei einem vorübergehenden weltweiten Auslandsaufenthalt von bis zu fünf Jahren eingetreten sind oder „in Europa ohne zeitliche Begrenzung“. |
Stand: 23.10.2026, Dokumente wie in Tabelle 1. Fundstellen: DFV Seite 4, GDV Seiten 8 und 9, HUK Seite 6, InShared Seite 8, Uelzener Seite 10, VGH Seite 42, Württembergische Seite 5. Das VHV-IPID (Stand 09.2024) schreibt: „Die Tierhalter-Haftpflichtversicherung gilt weltweit. Auch wenn Ihr Tier während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts einen Haftpflichtschaden verursacht, sind Sie geschützt.“
Summe, Selbstbeteiligung und Kosten
Preise nennen wir nicht. Die Tabelle zeigt, wo die Dokumente Versicherungssumme und Selbstbeteiligung nennen oder darauf verweisen.
| Dokument | Versicherungssumme | Alle Versicherungsfälle eines Jahres | Selbstbeteiligung |
|---|---|---|---|
| DFV | Ziffer 3: ergibt sich „aus dem Anhang zu diesen Bedingungen“. Der Anhang gehört nicht zum ausgewerteten PDF. | Das Zweifache der Versicherungssumme. | Ziffer 5: Abzug eines vereinbarten Selbstbehalts, eine Höhe nennt die Ziffer nicht. |
| GDV-Muster (unverbindlich) | A1-5.1: Platzhalter („EUR ...“). | A1-5.2: Platzhalter („…-fache“). | A1-5.4: „Falls vereinbart“, Betrag laut Versicherungsschein. |
| HUK-COBURG | A 1.2: „15 Mio. € je Versicherungsfall für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden“. | Das Doppelte der Versicherungssumme. | Nach unserer Auswertung (Suche nach „Selbstbeteiligung“) steht der Begriff nur in A 2.2.5 (bei einer Selbstbeteiligung aus einem anderen Vertrag) und in A 2.2.12 c. (250 €). |
| InShared | 2.6: „die vereinbarte Versicherungssumme. Diese finden Sie im Versicherungsschein.“ | Das 2-fache der Versicherungssumme. | 2.8: „Wenn Sie eine Selbstbeteiligung gewählt haben (siehe Versicherungsschein)“. |
| Uelzener | A1-5.1: Die Deckungssummen gelten „gemäß dem Versicherungsschein und seinen Nachträgen“. | A1-5.2: „Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde“, das Doppelte der Deckungssumme. | A1-5.4: „Falls vereinbart“, Betrag im Versicherungsschein. |
| VGH | A3-5.1: die „vereinbarten Versicherungssummen“. | A3-5.2: „Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde“, das Doppelte. | A3-5.4: „Falls vereinbart“. Bei Gefahrhunden 250 EUR, wenn nicht im Versicherungsschein eine höhere vereinbart ist (A3-6.19.1). |
| Württembergische | Ziffer 5.1: die „vereinbarte Versicherungssumme“. | Ziffer 5.2: „Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde“, das Dreifache. | Ziffer 5.4: „Falls besonders vereinbart“, Betrag im Versicherungsschein. |
Stand: 23.10.2026, Dokumente wie in Tabelle 1. Fundstellen: DFV Seiten 3 und 4, GDV Seiten 5 und 6, HUK Seiten 6 bis 8, InShared Seiten 8 und 9, Uelzener Seite 7, VGH Seiten 39, 40 und 43, Württembergische Seite 4. Das VHV-IPID (Stand 09.2024) verweist für die Summe auf Antrag oder Versicherungsschein.
Beiträge nennen wir nicht, sie nennt dir der Anbieter.
Kündigung nach dem Versicherungsfall
Das Gesetz sagt in § 111 Abs. 1 VVG: „Hat der Versicherer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Freistellung anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt, kann jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen.“ Das gilt auch, wenn der Versicherer die Weisung erteilt, es zum Rechtsstreit über den Anspruch des Dritten kommen zu lassen. Nach Abs. 2 ist die Kündigung „nur innerhalb eines Monats seit der Anerkennung oder Ablehnung des Freistellungsanspruchs oder seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils zulässig“. Abs. 2 verweist außerdem auf § 92 Abs. 2 Satz 2 und 3: Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten, und der Versicherungsnehmer kann nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Die Bedingungen beschreiben die Anlässe anders. GDV-Muster (unverbindlich), Uelzener, VGH (jeweils B2-2.1) und Württembergische (Gemeinsame Bestimmungen private Haftpflichtversicherungen, 2.2.1, laut Inhaltsverzeichnis der AVB Teil des Bedingungswerks) nennen drei Fälle: Vom Versicherer wurde eine Schadensersatzzahlung oder eine Zahlung von Sanierungskosten von Umweltschäden geleistet, er hat den Freistellungsanspruch zu Unrecht abgelehnt, oder dir wurde eine Klage über einen versicherten Anspruch zugestellt. Die Kündigung muss in Textform spätestens einen Monat danach zugehen. HUK-COBURG regelt es in C 1.4: Der Versicherungsnehmer kann kündigen, wenn der Versicherer den Freistellungsanspruch anerkannt hat, unter derselben Voraussetzung auch der Versicherer. Hat er den Anspruch zu Unrecht abgelehnt, steht nur dem Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht zu. DFV (Ziffer 18) und InShared (Teil B Ziffer 4) nennen die Kündigung des Versicherers nach dem Versicherungsfall, innerhalb eines Monats nach Ende der Verhandlungen über die Entschädigung.
Auch die ordentliche Kündigung ist verschieden geregelt. DFV und InShared lassen die tägliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer zu. HUK-COBURG (C 1.2): Kündigt der Versicherungsnehmer, muss die Kündigung spätestens einen Monat vor Ablauf zugehen, kündigt der Versicherer, spätestens drei Monate vor Ablauf in Textform. Uelzener (B2-1.2, B2-1.3): Frist für den Versicherungsnehmer 1 Monat, für den Versicherer 3 Monate zum Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragslaufzeit. GDV-Muster (unverbindlich), VGH und Württembergische: Der Vertrag verlängert sich nicht, wenn einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor dem Ablauf eine Kündigung zugegangen ist (bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr).
Worauf du in den Bedingungen achten kannst
Die Verbraucherzentrale schreibt: „Bei der Hundehalterhaftpflicht sollten etwa Mietsachschäden, Schutz auch bei Verstoß gegen Halterpflichten (z. B. Hund nicht an der Leine geführt), die Mitversicherung von Hundehütern, Deckschäden oder Auslandsaufenthalt eingeschlossen sein.“ Das ist ihre Aussage. Aus den ausgewerteten Dokumenten ergeben sich diese Prüfaufträge:
- Hund und Rasse: Prüfe, welcher Hund im Versicherungsschein steht und ob die Bedingungen eine Rassenliste, Gefahrhunderegeln oder einen Verweis auf den Versicherungsschein enthalten.
- Summe und Selbstbeteiligung: Prüfe im Versicherungsschein die Versicherungssumme, die Jahreshöchstleistung und die Selbstbeteiligung.
- Hüter: Prüfe, wer als Hüter gilt, ob „nicht gewerbsmäßig“ vorausgesetzt wird und ob dein Fall (Nachbar, Hundepension, Sitter) dazu passt.
- Leine und Maulkorb: Prüfe, ob eine Klausel das Führen ohne Leine oder Maulkorb nennt und welche Ausnahmen sie hat.
- Mietsachschäden: Prüfe, welche Räume und Sachen genannt sind, welche Ausschlüsse und Höchstbeträge gelten und ob Kratzspuren genannt werden.
- Weitere Punkte: Prüfe Welpen (Altersgrenze, Voraussetzungen), Forderungsausfall, Ausland sowie Laufzeit, Fristen und Kündigungsanlässe.
Bei Tarifcheck kannst du Tarife für die Hundehaftpflicht berechnen lassen. Beratung und Abschluss gibt es dort beim Anbieter, nicht bei uns. Prüfe in den Versicherungsbedingungen, ob die Punkte aus dem Abschnitt „Worauf du in den Bedingungen achten kannst“ geregelt sind.
Hier geht's zu Tarifcheck →*Einen Überblick über Pflichten und Ratgeber findest du auf der Seite Haftpflicht.