Wir erklären, was in Gesetzen, Urteilen und Schreiben der Finanzverwaltung steht. Ob und wie du etwas in deiner Steuererklärung ansetzen kannst, hängt von deinem Einzelfall ab. Frag dafür das Finanzamt, eine Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Das Wichtigste in Kürze
- Tierarztkosten: Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG setzt voraus, dass die Leistung im Haushalt erbracht wird. Die Behandlung findet in der Praxis statt. Tierärztliche Leistungen nennt die amtliche Beispielliste zum BMF-Schreiben nicht.
- Tierbetreuung im Haushalt (Füttern, Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten) kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 03.09.2015 (VI R 13/15) als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein.
- Höhe: 20 % der Aufwendungen, höchstens 4.000 €. Das mindert direkt die Einkommensteuer (§ 35a Abs. 2 EStG).
- Tierpensionen und andere Leistungen außerhalb des Haushalts sind laut Beispielliste nicht begünstigt.
- Betrieblich genutzte Tiere unterliegen anderen Regeln: Was Betriebsausgabe ist, kann nicht zusätzlich nach § 35a angesetzt werden.
Was ist eine haushaltsnahe Dienstleistung?
Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) beschreibt sie so: Leistungen, die „eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen“. Das sind Tätigkeiten, „die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen und für die fremde Dritte beschäftigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird“ (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rz. 11).
Die Ermäßigung selbst steht in § 35a Abs. 2 EStG:
„Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.“
§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
Es handelt sich also um eine Ermäßigung der Steuer selbst, nicht um einen Abzug vom Einkommen. Ein Rechenbeispiel: Zahlst du für Tierbetreuung im Haushalt im Jahr 600 € Arbeitskosten, mindert das deine Einkommensteuer um 20 %, also um 120 €.
Tierbetreuung im Haushalt: Was der Bundesfinanzhof sagt
Das BMF-Schreiben vom 10.01.2014 sah für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das anders. Im Urteil vom 03.09.2015 (VI R 13/15) ging es um eine Hauskatze, die in der Wohnung der Halter betreut wurde. Der Leitsatz lautet:
„Die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres kann als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt sein.“
BFH, Urteil vom 03.09.2015, VI R 13/15
Das Gericht begründet das damit, dass Tätigkeiten wie „das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten“ regelmäßig anfallen und typischerweise von Haushaltsangehörigen erledigt werden.
Zum Hund hat der BFH im Beschluss vom 25.09.2017 (VI B 25/17) festgehalten: „Das Ausführen eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes kann eine in einem Haushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistung darstellen.“ Wo die Grenze des Haushalts im Einzelfall verläuft, lässt sich laut Gericht „abstrakt nicht näher bestimmen“. Das hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Was das BMF-Schreiben zu Tieren sagt
Die Finanzverwaltung hat ihre Beispielliste angepasst. Das Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 09.11.2016 (BStBl I S. 1213), zuletzt geändert durch das BMF-Schreiben vom 01.09.2021, enthält in Anlage 1 eine Zeile zu Tieren:
| Maßnahme | Begünstigt | Nicht begünstigt |
|---|---|---|
| Tierbetreuungs- oder -pflegekosten | Kosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts (z. B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten) | Kosten der Maßnahmen außerhalb des Haushalts, z. B. Tierpensionen |
Quelle: BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Anlage 1, im Amtlichen Einkommensteuer-Handbuch 2025, abgerufen 12.10.2026. Ein neueres Anwendungsschreiben haben wir nicht gefunden.
Für die Praxis bedeutet das: Kommt ein Tiersitter zu dir nach Hause oder führt ein Gassi-Service deinen Hund aus, kann das begünstigt sein. Gibst du dein Tier für die Urlaubszeit in eine Tierpension, zählen diese Kosten laut Beispielliste nicht dazu.
Und die Tierarztrechnung?
§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG verlangt, dass die Dienstleistung „in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen“ erbracht wird. Das BMF-Schreiben fasst das so: Begünstigt sind „generell nur die Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind“ (Rz. 39).
Die Untersuchung und Behandlung in der Tierarztpraxis erfolgt nicht in deinem Haushalt. In der Beispielliste (Anlage 1) kommen tierärztliche Leistungen nicht vor. Wir haben außerdem keine amtliche Aussage gefunden, die Tierarztrechnungen einer Privatperson als haushaltsnahe Dienstleistung einordnet. Ob ein Hausbesuch des Tierarztes anders zu bewerten wäre, beantworten die Quellen nicht. Das klärst du mit dem Finanzamt oder einer Steuerberatung.
Auch für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG gilt: Aufwendungen müssen „zwangsläufig“ erwachsen, das heißt, du kannst dich ihnen „aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen“. Eine amtliche Aussage speziell zu Tierarztkosten haben wir nicht gefunden und treffen deshalb dazu keine Aussage.
Wie Tierarztrechnungen aufgebaut sind und was sie nach der Gebührenordnung kosten dürfen, erklärt der Ratgeber GOT einfach erklärt. Weitere Kosten rund ums Tier findest du in den Haltungskosten.
Sonderfall Pferd und Stall
Bei Pferden ist die Frage, wo der Haushalt endet. Das BMF schreibt: Der räumliche Bereich des Haushalts wird „regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt“ (Rz. 2). Die Quellen nennen den Pensionsstall nicht ausdrücklich. Tierpensionen führt Anlage 1 als nicht begünstigt auf, und die Betreuung findet nicht in deinem Haushalt statt. Steht es auf deinem eigenen Grundstück, kommt es auf den Einzelfall an. Was zum Haushalt zählt, entscheidet am Ende das Finanzamt.
Weitere Themen für Pferdehalter findest du auf der Seite Pferd, zur Haftung im Ratgeber Pferdehaftpflicht.
Hunde- und Tierhalterhaftpflicht als Sonderausgabe?
Beiträge zu Versicherungen können als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden. In § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG stehen unter anderem „Beiträge zu ... Unfall- und Haftpflichtversicherungen“. Der Wortlaut nennt Haftpflichtversicherungen ohne weitere Einschränkung. Eine Aussage speziell zur Tierhalterhaftpflicht haben wir in amtlichen Quellen nicht gefunden.
Wichtig ist die Grenze: Nach § 10 Abs. 4 EStG können Vorsorgeaufwendungen nach Nr. 3 und 3a „je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden“, bei bestimmten Steuerpflichtigen bis 1 900 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt für alle diese Beiträge zusammen. Ob die Beiträge zur Haftpflicht sich bei dir auswirken, hängt also von deiner Gesamtsituation ab. Zur Hundehaftpflicht und ihren Pflichten siehe Hundehaftpflicht-Pflicht.
Tiere im Betrieb oder im Beruf
Dient ein Tier deinem Betrieb, gelten andere Regeln. § 4 Abs. 4 EStG definiert: „Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.“ Und § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG schließt die Steuerermäßigung aus, „soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen“. Das BMF-Schreiben (Rz. 31) bestätigt: Ist eine Aufwendung Betriebsausgabe oder Werbungskosten, ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen.
Welche Kosten bei einem Tier im Betrieb tatsächlich Betriebsausgaben sind, etwa bei einem Wachhund oder einem Pferd im gewerblichen Einsatz, nennen Gesetz und Schreiben nicht im Einzelnen. Das ist eine Frage für deine Steuerberatung.
Voraussetzungen und Nachweis nach § 35a
Wenn Tierbetreuung im Haushalt für dich infrage kommt, gelten laut Gesetz diese Punkte:
- Rechnung und Überweisung: Du brauchst „eine Rechnung“, und die Zahlung muss „auf das Konto des Erbringers der Leistung“ erfolgt sein (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlung genügt danach nicht.
- Nur Arbeitskosten: Der Abzug gilt „nur für Arbeitskosten“ (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Der Anteil muss laut BMF aus der Rechnung hervorgehen (Rz. 40).
- Nicht doppelt: Was als Betriebsausgabe, Werbungskosten, Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wurde, zählt nicht noch einmal (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).
- Höchstbetrag je Haushalt: Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt, können sie die Höchstbeträge „insgesamt jeweils nur einmal“ nutzen (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG).