Haftpflicht & Pflichten

Listenhunde in Sachsen-Anhalt: Rassen, Wesenstest und Erlaubnis nach dem HundeG LSA

In Sachsen-Anhalt steht keine eigene Rassenliste im Hundegesetz: § 3 Abs. 2 HundeG LSA verweist auf § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG, und für diese Hunde wird die Gefährlichkeit vermutet. Das sind Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Sie dürfen nach § 4 Abs. 1 gehalten werden, wenn ein Wesenstest nachgewiesen ist (Ausnahmen: § 4 Abs. 3). Eine Erlaubnis verlangt § 4 Abs. 2 für im Einzelfall gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 3). Nach § 3 Abs. 2 Satz 6 bleibt Abs. 3 unberührt.

Veröffentlicht: 17.10.2026 · Stand: 17.10.2026 · 9 Min. Lesezeit · Redaktion TierWeitblick

Schwarz-lohfarbener Mischling läuft an lockerer Leine auf einem Uferweg mit Herbstlaub
Inhalt
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Was ist ein Listenhund in Sachsen-Anhalt?
  3. Welche Rassen gelten nach § 3 Abs. 2?
  4. Gelistete Rasse oder im Einzelfall gefährlich?
  5. Wesenstest für Hunde nach § 3 Abs. 2
  6. Erlaubnis für im Einzelfall gefährliche Hunde
  7. Leine und Maulkorb
  8. Haftpflicht nach § 2 Abs. 3
  9. Kennzeichnung, Register und Hundesteuer
  10. Verstöße
  11. Einfuhrverbot nach Bundesrecht
  12. Was dieser Ratgeber nicht klärt

Das Wichtigste in Kürze

  • Rassen: nur über den Verweis in § 3 Abs. 2 auf § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG, nach Phänotyp, mit Kreuzungen.
  • Hunde nach § 3 Abs. 2: Wesenstest (§ 4 Abs. 1), Zucht, Vermehrung und Handel verboten (§ 3 Abs. 4). Ausnahmen: § 4 Abs. 3.
  • Erlaubnis (§ 4 Abs. 2) für im Einzelfall gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 3). Abs. 3 bleibt nach § 3 Abs. 2 Satz 6 unberührt. Ausnahmen: § 4 Abs. 3.
  • Haftpflicht nach § 2 Abs. 3 (Vorbehalte: Satz 3 und § 20): mindestens 1 Million Euro für Personen- und Sachschäden.
  • Stand 17.10.2026: Gesetz laut Landesrechtsportal zuletzt 2015 geändert. Kommunale Verordnungen (§ 14 Abs. 2) nicht ausgewertet.

Was ist ein Listenhund in Sachsen-Anhalt?

Ein Listenhund ist umgangssprachlich ein Hund, dessen Rasse auf einer amtlichen Liste mit vermuteter Gefährlichkeit steht. Das HundeG LSA kennt „gefährliche Hunde“, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird (§ 3 Abs. 1). Bundesüberblick: Listenhunde in Deutschland.

Welche Rassen gelten nach § 3 Abs. 2?

§ 3 Abs. 2 nennt keine Rassen selbst. Die Gefährlichkeit wird vermutet für Hunde, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht eingeführt oder verbracht werden dürfen: Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Die Rassezugehörigkeit bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild (Phänotyp). Kreuzungen sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der Rassen zu erkennen ist. § 2 gilt entsprechend (Satz 5), Abs. 3 bleibt unberührt (Satz 6). Die Merkmale der Phänotypen beschreibt Anlage 6 der HundeVO (§ 4a), beim Bullterrier auch den Miniatur Bull Terrier, dessen Widerristhöhe 35,5 cm nicht überschreiten sollte.

Die Verwaltungsvorschrift zum Hundegesetz (Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 30.03.2016, kein Gesetzestext) rechnet auch als „Miniatur Bull Terrier“ bezeichnete Hunde zum Bullterrier. Sie nennt die Einstufung nach Abs. 2 wie nach Abs. 3 „stets unwiderlegbar“ und lebenslang, die Haltung werde aber nicht gänzlich verboten. Kommunale Verordnungen nach § 14 Abs. 2 haben wir nicht ausgewertet.

Ändert sich 2026 etwas an der Liste?

Nach dem Landesrechtsportal ist am 17.10.2026 die aktuellste Fassung des HundeG LSA die mit der letzten Änderung durch das Gesetz vom 27.10.2015. Die Systematische Übersicht VIS.LSA (Stand 16.10.2026) verzeichnet danach keine weitere Änderung, die HundeVO wurde zuletzt am 16.04.2020 geändert. Ob eine Änderung geplant ist, haben wir nicht ausgewertet.

Gelistete Rasse oder im Einzelfall gefährlich?

FrageHund nach § 3 Abs. 2 (Rasse oder Kreuzung)Im Einzelfall gefährlicher Hund nach § 3 Abs. 3
Wie kommt die Einstufung zustande? Die Gefährlichkeit wird vermutet für Hunde, die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht eingeführt oder verbracht werden dürfen. Rasse nach Phänotyp, Kreuzungen eingeschlossen (§ 3 Abs. 2). Im Einzelfall gefährlich sind „insbesondere“ die Hunde nach Nr. 1 bis 5, etwa Hunde, die sich als bissig erwiesen und eine nicht nur geringfügige Verletzung verursacht haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein (Nr. 2, erste Alternative). Bei Nr. 1 sind behördlich ausgebildete Polizei- und sonstige Diensthunde von Behörden und erfolgreich geprüfte, brauchbare Jagdhunde im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes ausgenommen. Nach Satz 2 gilt Nr. 1 nicht beim Einsatz im Rahmen der Zweckbestimmung oder während der darauf bezogenen Ausbildung, soweit beides es erfordert. Hinweise auf gesteigerte Aggressivität prüft die Behörde von Amts wegen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, stellt sie fest, dass der Hund gefährlich ist (§ 4 Abs. 4).
Halten Der Hund darf gehalten werden, wenn ein Wesenstest die Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten nachweist, innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung, unbeschadet § 10 Abs. 2 (§ 4 Abs. 1). Ausnahmen: § 4 Abs. 3. Der Hund darf nur mit einer Erlaubnis gehalten werden (§ 4 Abs. 2). Ausnahmen: § 4 Abs. 3.
Erlaubnis, Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde § 4 Abs. 1 nennt nur den Wesenstest. § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 beziehen die Erlaubnis auf Hunde nach § 3 Abs. 3. Nach § 3 Abs. 2 Satz 6 bleibt Abs. 3 unberührt. Erlaubnis (§§ 5, 6): ab 18 Jahren, Zuverlässigkeit, Eignung, Sachkunde, Wesenstest, Kennzeichnung, Haftpflicht (§ 6 Abs. 1).
Führen außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke § 11 Abs. 1 nennt nur Hunde nach § 3 Abs. 3. Hat die Behörde nach § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Frist gesetzt, gilt bis zum Fristablauf § 11 entsprechend (Satz 2). Nur die Halterin oder der Halter persönlich oder eine Person mit Bescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 (§ 11 Abs. 1); mitzuführen sind Personaldokument und Erlaubnis (Abs. 3). Bis zum Fristablauf nach § 10 Abs. 2 darf der Hund nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 geführt werden (§ 10 Abs. 2 Satz 3).
Zucht, Vermehrung, Handel Verboten (§ 3 Abs. 4). § 3 Abs. 4 nennt nur Hunde nach § 3 Abs. 2.

Quelle: HundeG LSA, Landesrecht Sachsen-Anhalt, abgerufen 17.10.2026. Daneben kann die Behörde nach § 14 Abs. 1 nach Maßgabe des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.

Wesenstest für Hunde nach § 3 Abs. 2

Den Wesenstest führt eine anerkannt sachverständige Person oder Einrichtung durch. Ein als gleichwertig anerkannter Test aus einem anderen Bundesland oder Staat kann genügen (§ 10 Abs. 1). Er setzt dein schriftliches Einverständnis und den Nachweis einer Haftpflichtversicherung voraus (HundeVO § 8 Abs. 1).

Den Nachweis legst du nach § 4 Abs. 1 Satz 2 innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung vor, unbeschadet § 10 Abs. 2. Eine Bürgerservice-Seite nennt „nach der Geburt“, das Gesetz zählt ab Haltungsbeginn. Bei einem Halterwechsel ist der Nachweis innerhalb von sechs Monaten erneut zu erbringen (§ 10 Abs. 3). Kann die Sozialverträglichkeit noch nicht abschließend beurteilt werden, setzt die Behörde eine angemessene Frist. Wird danach keine Bescheinigung vorgelegt, darf der gefährliche Hund nicht mehr gehalten werden. Stehen zwingende tiermedizinische Gründe, insbesondere Alter, Gebrechlichkeit oder Krankheit, dauerhaft dem Test entgegen, ist keine Fristsetzung erforderlich (§ 10 Abs. 2). Nach der Verwaltungsvorschrift (Nr. 10.3 a) greift bei einem Hund nach § 3 Abs. 2, der nach sachverständiger Beurteilung nicht zu sozialverträglichem Verhalten in der Lage ist, ein gesetzliches Haltungsverbot.

Erlaubnis für im Einzelfall gefährliche Hunde

Die Erlaubnis beantragst du schriftlich bei der Gemeinde (§ 5 Abs. 1, § 17 Abs. 1). Bis zur Entscheidung gilt das Halten als erlaubt, der Hund darf außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke nur von der Halterin oder dem Halter geführt werden, an der Leine und mit Maulkorb (§ 5 Abs. 2). Die Unterlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Gefährlichkeit vorzulegen, die Frist kann auf Antrag verlängert werden, danach ist die Erlaubnis zu versagen (§ 5 Abs. 3).

Nach § 6 Abs. 1 ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn du das 18. Lebensjahr vollendet hast, Zuverlässigkeit (§ 7), persönliche Eignung (§ 8) und Sachkunde (§ 9) nachweist, ein Wesenstest keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ergibt, der Hund unveränderlich gekennzeichnet ist und die Haftpflicht nachgewiesen ist. Auflagen sind möglich (Abs. 3). Die Sachkunde weist eine theoretische und praktische Prüfung nach (§ 9, HundeVO §§ 5 bis 7). Mehr dazu: Sachkundenachweis für Hunde.

Laut der Anlage (lfd. Nr. 66, Nr. 1.2.4 und 1.2.1; ohne Währungsangabe im ausgewerteten Auszug) beträgt der Gebührenrahmen für die Erteilung oder Versagung der Erlaubnis 50 bis 200 und für die Feststellung der Gefährlichkeit 50 bis 500.

Leine und Maulkorb

Für Hunde nach § 3 Abs. 2 steht im Gesetz nach unserer Auswertung keine eigene Leinen- oder Maulkorbpflicht (zu § 11 siehe Tabelle). Bei im Einzelfall gefährlichen Hunden gilt § 5 Abs. 2 im Antragsverfahren, § 11 Abs. 2 ist aufgehoben. Laut Landesverwaltungsamt kann die Kommune nach Erteilung der Erlaubnis im Einzelfall Leine und Maulkorb anordnen. Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 (nach Maßgabe des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung) und Verordnungen nach § 14 Abs. 2 bleiben möglich, auch bei Hunden nach § 3 Abs. 2. Örtliche Verordnungen haben wir nicht ausgewertet.

Haftpflicht nach § 2 Abs. 3

Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 muss die Halterin oder der Halter eines Hundes spätestens drei Monate nach der Geburt eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abschließen und aufrechterhalten. Das gilt nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts (Satz 3). Nach § 20 gilt § 2 Abs. 3 nur für Hunde, die unter § 3 fallen oder nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2009 geboren wurden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig keine Haftpflichtversicherung abschließt oder aufrechterhält (§ 16 Abs. 1 Nr. 4). Andere Länder: Hundehaftpflicht.

Tarife berechnen lassen

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Kennzeichnung, Register und Hundesteuer

Hunde sind spätestens sechs Monate nach der Geburt von einer Tierärztin oder einem Tierarzt mit einem Transponder zu kennzeichnen (§ 2 Abs. 2). Die Anmeldung unverzüglich nach Aufnahme der Haltung (§ 15 Abs. 3) beinhaltet die Anmeldung zur Hundesteuer. Nach § 20 gelten diese Pflichten nur für Hunde, die unter § 3 fallen oder nach Inkrafttreten des Gesetzes geboren wurden. Hundesteuersätze nennt das HundeG nicht. Nach der Verwaltungsvorschrift kann die Einstufung als gefährlicher Hund für eine (erhöhte) Hundesteuer Bedeutung haben, sofern kommunale Regelungen das vorsehen.

Verstöße

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 ohne Erlaubnis hält (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) oder einen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 ohne Nachweis eines Wesenstests (Nr. 6, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Satz 1). Ordnungswidrig handelt außerdem, wer entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 seinen Hund nicht mit einem Transponder kennzeichnen lässt (Nr. 1) oder entgegen § 3 Abs. 4 gefährliche Hunde nach Abs. 2 züchtet, vermehrt oder mit diesen handelt (Nr. 5). Geldbuße bis zu 10.000 Euro (Abs. 2).

Einfuhrverbot nach Bundesrecht

Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden (nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz vereinbar, BVerfGE vom 16.03.2004). Satz 2 betrifft Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird. Sie dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Nach Abs. 2 Nr. 3 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Abs. 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln. Die Vorschrift regelt Einfuhr und Verbringen, nicht das Halten. Ob sie einen bestimmten Hund trifft, haben wir nicht ausgewertet.

Was dieser Ratgeber nicht klärt

Ausgewertet sind HundeG LSA, HundeVO LSA, Anlage Nr. 66, Verwaltungsvorschrift und Behördenseiten (Stand 17.10.2026) sowie § 2 HundVerbrEinfG (Stand 12.10.2026), nicht kommunale Verordnungen, Satzungen und Rechtsprechung. Wir beraten nicht (So arbeiten wir).

Häufige Fragen

Welche Hunde gelten in Sachsen-Anhalt als Listenhunde?

Das HundeG LSA verweist in § 3 Abs. 2 auf § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG: Bei Pitbull-Terriern, American Staffordshire-Terriern, Staffordshire-Bullterriern und Bullterriern sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet. Davon zu unterscheiden sind im Einzelfall festgestellte gefährliche Hunde (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 4). Kommunale Verordnungen nach § 14 Abs. 2 haben wir nicht ausgewertet.

Ist ein Cane-Corso-Mischling in Sachsen-Anhalt ein Listenhund?

Der Cane Corso gehört nicht zu den vier Rassen, auf die § 3 Abs. 2 über § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG verweist. Ein Mischling gilt als Kreuzung, wenn bei ihm der Phänotyp einer dieser vier Rassen zu erkennen ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4). Unabhängig von der Rasse kann ein Hund im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 als gefährlich festgestellt werden. Kommunale Verordnungen nach § 14 Abs. 2 haben wir nicht ausgewertet, die Behörde bestimmt Rasse oder Kreuzung.

Brauche ich für einen Listenhund in Sachsen-Anhalt eine Erlaubnis?

Eine Erlaubnis verlangt § 4 Abs. 2 für Hunde, die im Einzelfall nach § 3 Abs. 3 gefährlich sind; nach § 3 Abs. 2 Satz 6 bleibt Abs. 3 unberührt. Für Hunde nach § 3 Abs. 2 nennt § 4 Abs. 1 den Wesenstest, innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Haltung und unbeschadet § 10 Abs. 2. Nach § 4 Abs. 3 gelten die Absätze 1 und 2 nicht für Betreiber von Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen mit Erlaubnis nach § 11 TierSchG, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Halter von Blindenbegleit- und Behindertenbegleithunden und Personen, die in Sachsen-Anhalt keine Hauptwohnung haben und sich mit ihrem Hund nicht länger als zwei Monate ununterbrochen dort aufhalten. Maßnahmen nach § 14 Abs. 1 bleiben möglich.

Ist die Hundehaftpflicht in Sachsen-Anhalt Pflicht?

Ja, § 2 Abs. 3 verlangt von Hundehalterinnen und Hundehaltern eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Personen- und Sachschäden und 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes. Ausgenommen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (Satz 3). Nach § 20 gilt die Regel für Hunde, die unter § 3 fallen oder nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 2009 geboren wurden.

Quellen

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Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von der Redaktion geprüft. Er ersetzt keine tierärztliche, rechtliche oder Versicherungsberatung.