Das Wichtigste in Kürze
- Für drei Hundegruppen wird die Gefährlichkeit vermutet. Gefährlich ist nach § 1 Abs. 1 GefHundG auch ein Hund, dessen Gefährlichkeit im Einzelfall festgestellt wird.
- Die Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden: Die Kreispolizeibehörde entscheidet auf Antrag des Halters, dem ein behördlich anerkanntes Gutachten beizufügen ist (§ 1 Abs. 2 DVOGefHundG).
- Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht die Erlaubnis der Kreispolizeibehörde. Sie wird nur erteilt, wenn alle Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 vorliegen, darunter eine besondere Haftpflichtversicherung.
- Die Höhe der Haftpflichtsumme steht nicht im Wortlaut von Gesetz und Verordnung, sondern in Anwendungshinweisen des Innenministeriums: „marktüblich“ 1 Mio. Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sachschäden.
Was ist ein Listenhund in Sachsen?
Ein Listenhund ist umgangssprachlich ein Hund, dessen Rasse in einer amtlichen Liste als gefährlich eingestuft wird oder bei dem eine Gefährlichkeit vermutet wird. Das Gesetz spricht von „gefährlichen Hunden“. Das sind Hunde, „deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird“ (§ 1 Abs. 1 GefHundG). Den bundesweiten Überblick findest du im Ratgeber Listenhunde in Deutschland.
Im Einzelfall gefährlich sind „insbesondere“ Hunde, die sich gegenüber Menschen oder Tieren als aggressiv erwiesen haben, zum Hetzen oder Reißen von Wild oder Nutztieren neigen oder durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine gesteigerte Aggressivität entwickelt haben und deshalb angreifen (§ 1 Abs. 3). Nach § 1 Abs. 5 gilt es nicht für Diensthunde von Bundes- und Landesbehörden, Hunde im Rettungsdienst oder Katastrophenschutz, Blindenhunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde, soweit sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Welche Hunde stehen in § 1 DVOGefHundG?
Die Verordnung nennt drei Hundegruppen:
| Nr. in § 1 Abs. 1 Satz 1 | Hundegruppe, wie in der Verordnung geschrieben |
|---|---|
| 1 | American Staffordshire Terrier |
| 2 | Bullterrier |
| 3 | Pitbull Terrier |
Quelle: DVOGefHundG, § 1 Abs. 1, REVOSax, abgerufen 16.10.2026. Die Vermutung gilt für diese Hundegruppen „sowie deren Kreuzungen untereinander“. Nicht darunter fallen Welpen und Junghunde bis zu einem Alter von sechs Monaten (Satz 2).
Kann die Vermutung widerlegt werden?
Ja, im Einzelfall (§ 1 Abs. 2 DVOGefHundG). Die zuständige Kreispolizeibehörde entscheidet auf Antrag des Halters. Dem Antrag ist ein behördlich anerkanntes Gutachten über die Ungefährlichkeit des Hundes beizufügen. Als anerkannt gilt es, wenn es den Rahmenbedingungen einer standardisierten Wesensanalyse entspricht und durch einen öffentlich bestellten Sachverständigen im Hundewesen gefertigt wurde. Das Gutachten ist nur gültig, solange der Antragsteller Halter des Hundes ist. Nach einem Halterwechsel ist vom neuen Halter innerhalb eines Jahres nach Begründung der Haltereigenschaft ein weiteres Gutachten vorzulegen.
Laut Amt24 fallen Hunde, deren vermutete Gefährlichkeit erfolgreich widerlegt wurde, nicht unter das GefHundG.
Die Erlaubnis nach § 5 GefHundG
Zuständig ist die Kreispolizeibehörde (laut Amt24 beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadt). Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Antragsteller (§ 5 Abs. 1 Satz 2):
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt,
- das Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist,
- in den dem Halten dienenden Räumlichkeiten und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung ermöglicht, so dass die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
Sie kann befristet, unter Vorbehalt des Widerrufs und mit Bedingungen und Auflagen erteilt werden (Satz 3).
Sachkunde
Die Sachkunde wird nach der DVOGefHundG „in der Regel durch eine Prüfung“ mit theoretischem und praktischem Teil (§ 4). Zur Zuverlässigkeit: Nach § 9 Abs. 1 besitzt sie unter anderem nicht, wer wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit Eintritt der Rechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Allgemeines dazu steht im Ratgeber Sachkundenachweis für Hunde.
Gebühren laut Amt24
Amt24 gibt Spannen aus dem Sächsischen Kostenverzeichnis (Tarifstelle 44) an, Freigabe des Innenministeriums 15.07.2026. Die konkrete Gebühr setzt die Behörde fest.
| Leistung | Spanne |
|---|---|
| Erteilung der Erlaubnis | 155,00 € bis 370,00 € |
| Abnahme der Sachkundeprüfung (mit Zulassung und Zeugnis) | 250,00 € bis 500,00 € |
| Entscheidung über die Widerlegung der Gefährlichkeit | 125,00 € bis 245,00 € |
| Behördliche Kontrollen (Nachschauen) | 112,00 € bis 220,00 € |
Quelle: Amt24, Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes und Widerlegung der vermuteten Gefährlichkeit, abgerufen 16.10.2026. Das Gutachten („Wesenstest“) vereinbaren Halter und Gutachter, einen Preis nennt Amt24 nicht.
Pflichten im Überblick
| Thema | Was das Gesetz regelt | Paragraf |
|---|---|---|
| Leine und Maulkorb | Außerhalb entsprechend sicher umfriedeter Grundstücke sowie in Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern an einer geeigneten Leine führen, mit Maulkorb. | § 6 Abs. 1 |
| Orte | Keine Mitnahme auf Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen oder in Badeanstalten. | § 6 Abs. 4 Satz 1 |
| Mitteilung und Nachschau | Aufgabe der Haltung unverzüglich schriftlich anzeigen. Die Kreispolizeibehörde kann die sichere Haltung durch Nachschau prüfen, der Halter hat das Betreten der Räumlichkeiten und Freianlagen zu gestatten. | § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 6 |
| Zucht und Handel | Hunde, bei denen die Gefährlichkeit vermutet wird (§ 1 Abs. 2), dürfen nicht für die Zucht verwendet werden, wer das tut, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten, ausgenommen Hunde, die nach § 5 Abs. 2 innerhalb der dort genannten Frist angezeigt werden (31.12.2000). | § 2 Abs. 1, § 3, § 11 Abs. 1 |
| Bußgeld | Wer vorsätzlich oder fahrlässig etwa einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält oder nicht an der vorgeschriebenen Leine führt, handelt ordnungswidrig. Die Geldbuße kann bis zu 25.000 Euro betragen. | § 12 Abs. 1 und 2 |
Quelle: GefHundG, REVOSax, Fassung ab 01.01.2020, abgerufen 16.10.2026. Maßgeblich ist der Wortlaut.
Zwei Dinge sind davon zu trennen. Erstens: „Weiterführende Regelungen für Hunde“ erlassen die allgemeinen Polizeibehörden nach § 14 (§ 6 Abs. 4 Satz 2), der sie ermächtigt, Polizeiverordnungen zu erlassen. Ob bei dir eine gilt, klärt die örtliche Behörde. Zweitens: Die Landesdirektion ist laut ihrer Medieninformation vom 16.07.2026 Widerspruchsbehörde für Maßnahmen der kreisfreien Städte auf Grundlage des Polizeibehördengesetzes, etwa die Anordnung eines vorübergehenden Leinen- und Maulkorbzwangs oder einer ausbruchsicheren Unterbringung nach einem Angriff durch den Hund.
Haftpflicht für gefährliche Hunde in Sachsen
Das Gesetz verlangt in § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 den Nachweis „einer besonderen Haftpflichtversicherung“. Eine Summe nennen GefHundG und DVOGefHundG in ihrem Wortlaut nicht. Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums (VwV GefHunde, Nr. 5.1.3) schreibt:
„Marktüblich ist eine Mindestdeckungssumme von 1 Mio. EUR für Personenschäden (beziehungsweise 1,0226 Mio. EUR bei vor Einführung des EUR abgeschlossenen Verträgen) und 250 000 EUR für Sachschäden.“
VwV GefHunde, Nr. 5.1.3 Buchstabe a
Die Verwaltungsvorschrift „gibt Hinweise zur Anwendung des Gesetzes und der Durchführungsverordnung“ (Nr. 0.1). Die Summen stehen also weder im Gesetz noch in der Verordnung, sondern in diesen Anwendungshinweisen. Welche Summe die Kreispolizeibehörde verlangt, klärst du dort. Nach Nr. 5.1.3 Buchstabe a erstreckt sich die Versicherung jeweils nur auf einen bestimmten Hund. Bei unwiderlegter Vermutung der Gefährlichkeit ist der Nachweis nach Buchstabe b „unabdingbare Voraussetzung“ für die Erlaubnis, Negativbescheinigungen von Versicherern können nicht anerkannt werden.
Eine Versicherungspflicht für Hunde ohne Erlaubnispflicht haben wir im GefHundG nicht gefunden (nur diese Norm, örtliche Polizeiverordnungen sind vorbehalten). Mehr dazu im Ratgeber Hundehaftpflicht: Wo ist sie Pflicht?.
Bei Tarifcheck kannst du Tarife für die Hundehaftpflicht berechnen lassen. Beratung und Abschluss gibt es dort beim Anbieter, nicht bei uns. Prüfe in den Versicherungsbedingungen, ob ein Tarif Hunde der Rassenliste einschließt und die geforderte Deckung enthält.
Hier geht's zu Tarifcheck →*Hundesteuer für gefährliche Hunde
§ 10 GefHundG lautet: „Die Gemeinden sind verpflichtet, für gefährliche Hunde Abgaben nach Maßgabe des kommunalen Satzungsrechts zu erheben.“ Das Kommunalabgabenrecht und örtliche Satzungen haben wir nicht ausgewertet. Laut Medieninformation der Landesdirektion vom 16.07.2026 erhebt die Stadt Chemnitz für gefährliche Hunde 750 Euro jährlich, für nicht gefährliche 100 Euro. Das ist eine örtliche Angabe, keine landesweite Regelung.
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG, nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz vereinbar laut BVerfGE vom 16.03.2004). Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden (Satz 2). Nach Abs. 2 Nr. 3 ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren. Einzelheiten haben wir nicht ausgewertet.
Gibt es eine Änderung ab 2026?
Über Pläne treffen wir keine Aussage. Stand des Portals REVOSax am 16.10.2026: Das GefHundG gilt dort in der Fassung ab 01.01.2020, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11.05.2019. Die DVOGefHundG gilt in der Fassung ab 03.05.2003.
Was dieser Ratgeber nicht klärt
Kommunale Satzungen und Polizeiverordnungen haben wir nicht ausgewertet. Wir beraten nicht. Mehr dazu auf So arbeiten wir.