Das Wichtigste in Kürze
- § 1 Abs. 2 LHundG nennt American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, den Typ Pit Bull Terrier und Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen. Nach Abs. 1 gelten daneben Hunde in vier Fallgruppen als gefährlich: bissig erwiesen, Wild oder Vieh hetzend oder reißend, in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen oder mit einer über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder vergleichbaren Eigenschaft.
- Halten darfst du einen gefährlichen Hund nur mit Erlaubnis (§ 3). Sie wird „nur“ erteilt, wenn berechtigtes Interesse, Sachkunde, Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und Haftpflichtversicherung vorliegen. Ausnahmen: § 3 Abs. 1 Satz 3 und § 9.
- Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auch in Zuwegen, Treppenhäusern, Fluren und gemeinsam genutzten Räumen, anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen (§ 5 Abs. 4). Ausnahmen nach Abs. 5 gibt es nur vom Maulkorbzwang. Ausnahmen für Herdengebrauchs- und Jagdhunde sowie Diensthunde: § 9.
- Haftpflicht für gefährliche Hunde: mindestens 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden (§ 4 Abs. 2), mit Ausnahmen nach § 9.
Was ist ein Listenhund in RLP?
Ein Listenhund ist umgangssprachlich ein Hund, dessen Rasse als gefährlich eingestuft wird. Das LHundG sagt „gefährliche Hunde“ und regelt die Rassen unmittelbar in § 1 Abs. 2. Daneben nennt § 1 Abs. 1 vier Fallgruppen von Hunden, die durch ihr Verhalten oder ihre Eigenschaften auffallen, etwa bissige Hunde. Bundesüberblick: Listenhunde in Deutschland.
Welche Hunde nennt § 1 Abs. 2 LHundG?
Der Wortlaut: „Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.“ „Typ“ definiert das Gesetz nicht. Andere Rassen, etwa Rottweiler oder Bullterrier, nennt § 1 Abs. 2 nicht. Ob für sie örtliche Regeln gelten, haben wir nicht ausgewertet: § 8 lässt Gefahrenabwehrverordnungen der Gemeinden ausdrücklich unberührt, soweit sie nicht im Widerspruch zum Gesetz stehen.
Gibt es eine Möglichkeit, die Einstufung zu widerlegen?
Der Wortlaut von § 1 Abs. 2 sieht keinen Nachweis vor, dass ein einzelner Hund nicht gefährlich ist, und § 9 nennt keine solche Ausnahme von § 1. Ob Verfahren oder Rechtsprechung andere Wege eröffnen, haben wir nicht ausgewertet.
Was gilt für den American Bully?
Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) schreibt auf ihrer Seite, zu den Hunden nach Abs. 2 „können u.a. Hunde mit der Rassebezeichnung ‚American Bully‘ in den verschiedenen Züchtungen“ zählen. Das Verwaltungsgericht Trier stufte in zwei Eilverfahren (Beschlüsse vom 06.03.2024 und 01.07.2024) einen American Bully als gefährlichen Hund ein. Begründung laut Pressemitteilung: Er stamme maßgeblich vom Pit Bull Terrier ab, weshalb davon auszugehen sei, dass dessen maßgebliche Merkmale noch signifikant in Erscheinung träten; ein phänotypisches Gutachten sei nicht nötig. Gegen die Verwertungsanordnung (zweiter Beschluss) war Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt, den Ausgang haben wir nicht ermittelt. Einzelfall im Eilverfahren.
Pflichten im Überblick
| Pflicht | Norm | Wen es betrifft, und Ausnahmen laut Wortlaut |
|---|---|---|
| Erlaubnis | § 3 Abs. 1 | Wer einen gefährlichen Hund halten will. Satz 1 gilt nicht für Tierheime und ähnliche Einrichtungen mit Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz, für die dort untergebrachten Hunde. Ausnahmen A und B. |
| Sachkunde, Mindestalter 18 | § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 | Antragstellende Person. Nachweis nur in Verbindung mit dem Prüfungshund; Bescheinigungen anderer Länder gelten, sofern sie den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer entsprechen (Abs. 2 Satz 3). Herdengebrauchs- und Jagdhunde: auch Jägerprüfung (§ 9 Satz 2). Ausnahmen A und B. |
| Haftpflichtversicherung | § 4 Abs. 2 | Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes. Ausnahmen A und B. |
| Chip und Bescheinigung | § 4 Abs. 3 | Gefährliche Hunde, Halterin oder Halter. Ausnahmen A und B. |
| Sicherer Gewahrsam | § 4 Abs. 1 | Gefährliche Hunde sind „insbesondere“ in sicherem Gewahrsam zu halten. Ausnahme A. |
| Mitteilungen | § 4 Abs. 4 bis 6 | Obhut bei anderen länger als vier Wochen, Wohnort- oder Halterwechsel, Abhandenkommen. Ausnahme A, Ausnahme B nur für Abs. 5 Satz 1. |
| Führen des Hundes | § 5 Abs. 1 bis 3 | Wer einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt (bei Mehrfamilienhäusern auch in gemeinsam genutzten Bereichen): mindestens 18, körperlich in der Lage, zuverlässig; nicht mehrere Hunde gleichzeitig. Ausnahme A. Abs. 3 gilt für Herdengebrauchs- und Jagdhunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden (§ 9 Satz 2). |
| Leine und Maulkorb | § 5 Abs. 4 | Gefährliche Hunde an denselben Orten. Abs. 5: Ausnahmen nur vom Maulkorbzwang. Ausnahme A. Abs. 4 gilt für Herdengebrauchs- und Jagdhunde nicht, soweit sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden (§ 9 Satz 2). |
| Zucht und Handel, Unfruchtbarmachung | § 2 Abs. 1 und 2 | Zucht, Vermehrung und Handel mit gefährlichen Hunden sind verboten. Die Behörde „soll“ die Unfruchtbarmachung anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. Ausnahme B gilt für Abs. 2. |
Ausnahme A (§ 9 Satz 3): Auf Diensthunde des Bundes, des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften finden die §§ 3 bis 5 keine Anwendung. Ausnahme B (§ 9 Satz 4): § 2 Abs. 2 sowie die §§ 3 und 4 Abs. 2, 3 und 5 Satz 1 finden keine Anwendung auf Personen, die keine Wohnung in Rheinland-Pfalz haben und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen mit einem gefährlichen Hund in Rheinland-Pfalz aufhalten; die Behörde kann eine Verlängerung auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten genehmigen. Quelle: LHundG, Landesrecht Rheinland-Pfalz, abgerufen 17.10.2026. Verkürzt, maßgeblich ist der Gesetzestext.
Die Erlaubnis nach § 3
Die Erlaubnis wird nach § 3 Abs. 1 Satz 2 „nur“ erteilt, wenn die Voraussetzungen aus der Kurzfassung vorliegen. Das Gesetz bestimmt das berechtigte Interesse in § 3 nicht näher.
Die Sachkunde belegt eine Bescheinigung über eine nach den Prüfungsstandards der Landestierärztekammer bestandene Prüfung (Abs. 2). Die Zuverlässigkeit besitzt „in der Regel“ nicht, wer (1) wegen der vorsätzlichen Begehung einer Straftat oder mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, (2) psychisch krank oder debil ist, (3) trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig ist oder (4) wiederholt gegen Bestimmungen in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 oder 3, § 4 oder § 5 verstoßen hat (Abs. 3). Die Behörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister und eine Stellungnahme der Polizei ein (Abs. 4). Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen wegfallen (§ 6).
Zuständig ist nach § 12 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde.
Leine und Maulkorb
Gefährliche Hunde sind nach § 5 Abs. 4 an den dort genannten Orten anzuleinen und müssen einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. Nach Abs. 5 kann die Behörde Ausnahmen vom Maulkorbzwang zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Von der Leinenpflicht nennt der Absatz keine Ausnahme. Zu Herdengebrauchs-, Jagd- und Diensthunden siehe § 9 (Tabelle).
Eine Verwaltungsvorschrift der beiden Ministerien vom 10.05.2006 regelt das Verfahren. Nach ihrem Wortlaut gibt es die Befreiung nur auf Antrag, per Bescheid unter Widerrufsvorbehalt, sie „soll“ auf fünf Jahre befristet werden. Für die Befreiung aufgrund einer Prüfung (Nr. 3) muss sich der Hund „noch nie als bissig erwiesen“ haben (Nr. 3.1.2, mit einer Ausnahme im Wortlaut), die Prüfung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen (Nr. 3.2, 3.3). Bei körperlichen Gebrechen ist eine Befreiung möglich, wenn der Hund aufgrund der Art der Erkrankung objektiv daran gehindert ist, eine Gefahr darzustellen, und der Maulkorb eine ernste Gesundheitsgefahr für ihn bedeutet (Nr. 4). Die Befreiung kann auch so erfolgen, dass statt des Maulkorbs ein Kopfhalfter angelegt werden darf (Nr. 1, 3.3). Welpen bis zur 16. Lebenswoche und junge Hunde „können“ befristet, längstens bis zum 12. Monat, befreit werden (Nr. 5).
Haftpflicht: für gefährliche Hunde Pflicht
Halterinnen und Halter eines gefährlichen Hundes müssen nach § 4 Abs. 2 eine Haftpflichtversicherung abschließen und aufrechterhalten, mit einer Mindestsumme von 500.000 € für Personenschäden und 250.000 € für sonstige Schäden. Für Hunde, die nicht gefährliche Hunde im Sinne des Gesetzes sind, regelt § 4 Abs. 2 nichts. Im Februar 2022 bestand laut Landesregierung „aktuell keine Absicht“, eine generelle Haftpflicht für Hunde jeglicher Art einzuführen (Drucksache 18/2422). Siehe auch Hundehaftpflicht-Pflicht.
Bei Tarifcheck kannst du Tarife für die Hundehaftpflicht berechnen lassen. Beratung und Abschluss gibt es dort beim Anbieter, nicht bei uns. Prüfe in den Versicherungsbedingungen, ob ein Tarif Hunde einschließt, die nach dem LHundG als gefährlich gelten.
Hier geht's zu Tarifcheck →*Was kostet die Erlaubnis?
| Amtshandlung | Nr. | Gebührenrahmen |
|---|---|---|
| Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 2) | 14.5.1 | 43,00 € bis 170,00 € |
| Ausnahme vom Maulkorbzwang (§ 5 Abs. 5) | 14.5.2 | 8,00 € bis 85,00 € |
| Widerruf einer Erlaubnis (§ 6) | 14.5.3 | 43,00 € bis 170,00 € |
| Anordnung zur Vorführung und Begutachtung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) | 14.5.4 | 35,50 € bis 60,00 € |
| Begutachtung durch die Polizeidiensthundestaffel nach Anordnung | 14.5.5 | 29,50 € bis 300,00 € |
Quelle: Besonderes Gebührenverzeichnis, Anlage Nr. 14.5, gültig ab 01.12.2025 (GVBl. 2025, 494), abgerufen 17.10.2026. Für vor dem 01.12.2025 beantragte Amtshandlungen, die erst danach vorgenommen werden, sind Gebühren nach dem bisherigen Recht zu erheben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung). Laut Serviceportal Rheinland-Pfalz setzt die zuständige Behörde die Gebühren fest.
Neben der Gebühr sind Auslagen zu erstatten, etwa Kosten und Entgelte mitwirkender Behörden und sachverständiger Personen (§ 2 der Gebührenverordnung). Die Tabelle gilt nicht für vor dem 01.12.2025 beantragte Amtshandlungen, die erst danach vorgenommen werden: Dort sind Gebühren nach bisherigem Recht zu erheben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1).
Verstöße
Ordnungswidrig handelt nach § 10 Abs. 1, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält (Nr. 4), die Haftpflicht nicht abschließt oder nicht aufrechterhält (Nr. 6) oder einen gefährlichen Hund nicht anleint oder ohne Maulkorb führt (Nr. 15). Die Geldbuße kann bis zu 10.000 € betragen (Abs. 2).
Unabhängig davon kann die Behörde bei konkreten Anhaltspunkten für die Gefährlichkeit eines Hundes zur Überprüfung Vorführung und Begutachtung anordnen (§ 7 Abs. 1 Satz 2). Sie kann die Tötung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme einer erheblichen Gefährdung für Menschen oder Tiere durch die Haltung rechtfertigen und die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt zustimmt; die tierschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt (§ 7 Abs. 2).
Altfälle
Ordnungsbehördliche Entscheidungen, Anzeigen und Nachweise nach der Gefahrenabwehrverordnung vom 30.06.2000 gelten nach § 11 Abs. 1 fort. Wem bei Inkrafttreten des Gesetzes das Halten nach dieser Verordnung erlaubt war, hat binnen drei Monaten nach Inkrafttreten den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 nachzuweisen (Abs. 2). Die Verordnung trat gleichzeitig außer Kraft (§ 14 Abs. 2).
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden (nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz vereinbar, BVerfGE vom 16.03.2004). Satz 2 betrifft Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird. Sie dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Nach Abs. 2 Nr. 3 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Abs. 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln. Die Vorschrift regelt Einfuhr und Verbringen, nicht das Halten. Ob sie einen bestimmten Hund trifft, haben wir nicht ausgewertet.
Ändert sich etwas an den Regeln?
Das Landesrechtsportal nennt zum 17.10.2026 die Fassung vom 22.12.2004 (gültig ab 01.01.2005) als aktuellste und nennt nur diese eine Fassung. In der Antwort Drucksache 18/2422 vom 21.02.2022 hält die Landesregierung „nach derzeitiger Bewertung“ an den „bewährten Regelungen präventiver Gefahrenabwehr“ fest. Spätere Gesetzblätter und die Koalitionsvereinbarung nach der Landtagswahl 2026 haben wir nicht geprüft.
Was dieser Ratgeber nicht klärt
Ausgewertet sind die unter Quellen genannten Texte, nicht örtliche Gefahrenabwehrverordnungen, Hundesteuersatzungen und Rechtsprechung im Einzelnen. Ob dein Hund betroffen ist, entscheidet die zuständige Behörde. Wir beraten nicht (So arbeiten wir).