Das Wichtigste in Kürze
- Die Rassen stehen in § 2 HundeG. Abs. 1: Gefährlichkeit stets vermutet. Abs. 3: vermutet, solange der Behörde nicht für den einzelnen Hund das Gegenteil nachgewiesen wird.
- Gefährliche Hunde darfst du nur mit Erlaubnis halten (§ 14). Bei Abs. 3 wird auf Antrag freigestellt, wenn für den einzelnen Hund das Gegenteil per Wesenstest-Gutachten nachgewiesen wird (§ 18); ältere Freistellungen: § 28.
- Maulkorb und Leine: § 17. Junge Hunde: § 19.
- Die Haftpflicht (§ 12) trifft Hundehalter allgemein, mit Ausnahmen (§ 12 Abs. 3, § 22): mindestens 1 Million Euro.
Was ist ein Listenhund in Hamburg?
Ein Listenhund ist umgangssprachlich ein Hund, dessen Rasse auf einer amtlichen Liste mit vermuteter Gefährlichkeit steht. Im HundeG heißt es „gefährliche Hunde“. Bundesüberblick: Listenhunde in Deutschland.
Welche Rassen stehen in § 2 HundeG?
| Stufe | Wirkung nach dem Gesetzeswortlaut | Gruppen und Rassen, wie im Gesetz geschrieben |
|---|---|---|
| § 2 Abs. 1 | Die Eigenschaft als gefährlicher Hund wird stets vermutet. |
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| § 2 Abs. 3 | Vermutet, solange der zuständigen Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. |
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Quelle: HundeG, § 2, Landesrecht Hamburg, abgerufen 16.10.2026. Beide Absätze gelten auch für Kreuzungen.
Nach Abs. 2 sind „darüber hinaus“ Hunde gefährlich, die ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigen, insbesondere in den Fällen der Nr. 1 bis 4 (etwa bissige Hunde). In Zweifelsfällen muss die Halterin oder der Halter nachweisen, dass der Hund keiner der Gruppen oder Rassen aus Abs. 1 und 3 angehört und keine Kreuzung vorliegt (Abs. 4).
Ändert sich 2026 etwas an der Liste?
Nach dem Landesrechtsportal gilt § 2 am 16.10.2026 unverändert seit 01.01.2013. Das Gesetz vom 24.06.2026 ändert am HundeG nur § 24 Abs. 2 (Register), in Kraft seit 01.09.2026. Ob eine Listenänderung geplant ist, haben wir nicht ausgewertet.
Die Erlaubnis nach §§ 14 bis 16
Nach § 15 Abs. 1 darf die Erlaubnis auf Antrag nur erteilt werden, wenn keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter entgegenstehen, keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen (§ 16) und du nachweist, dass
- ein besonderes Interesse an der Haltung besteht,
- der Hund operativ kastriert ist,
- eine Haftpflichtversicherung nach § 12 besteht,
- der Hund fälschungssicher gekennzeichnet ist und
- du mit dem Hund eine geeignete, von der Behörde anerkannte Hundeschule besucht hast.
Für Hunde nach § 2 Abs. 1 gelten zusätzlich ein amtliches Gesundheitszeugnis, Eignungsbescheinigungen für Führpersonen, regelmäßige Schulungen und eine legale Herkunft des Hundes.
Die Zuverlässigkeit besitzen nach § 16 Abs. 1 „in der Regel“ Personen nicht, die „insbesondere“ wegen bestimmter Straftaten rechtskräftig verurteilt wurden (bei Straftaten nach Nr. 3 nur, solange seit der letzten Rechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind), wiederholt oder gröblich gegen Hundevorschriften verstoßen haben, minderjährig sind oder die in Nr. 6 genannten Krankheiten, Behinderungen oder Abhängigkeiten haben.
Den Antrag stellst du vor Beginn der Haltung (§ 14 Abs. 2). Laut hamburg.de ist das örtlich zuständige Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt Anlaufstelle.
Freistellung für die Rassen aus Abs. 3
Wer einen gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Abs. 3 hält, wird nach § 18 Abs. 1 auf Antrag von den §§ 14 bis 17 freigestellt, wenn der Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität oder Gefährlichkeit aufweist. Der Nachweis wird durch Vorlage eines Gutachtens über einen erfolgreich durchgeführten Wesenstest erbracht.
- War der Hund beim Wesenstest noch nicht 15 Monate alt, gibt es die Freistellung nur befristet, auf Antrag unbefristet verlängert nach erneutem erfolgreichem Test ab dem 15. Lebensmonat. Die befristete Freistellung kann auch bei regelmäßiger erfolgreicher Junghundeausbildung erteilt werden (§ 18 Abs. 2).
- Sie gilt nur für die jeweilige Halterin oder den jeweiligen Halter (Abs. 3), während des Verfahrens gilt die Haltung als vorläufig erlaubt (Abs. 4).
§ 18 Abs. 1 nennt nur Hunde nach § 2 Abs. 3. Nach § 28 Abs. 2 gilt eine wirksame Freistellung nach der Hundeverordnung in der bis zum 31.03.2006 geltenden Fassung als Freistellung nach § 18 Abs. 1 fort. Hunde nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 (Bullterrier) mit solcher Freistellung unterfallen, solange sie gilt, nicht den §§ 14 bis 17 (Abs. 3).
Leine, Maulkorb und junge Hunde
Allgemein gilt die Anleinpflicht des § 8 Abs. 1. Die Befreiung nach § 9 Abs. 1 berührt die Leinenpflicht gefährlicher Hunde nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nicht (§ 9 Abs. 3 Satz 4). Für gefährliche Hunde regelt § 17 HundeG:
Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums (in Mehrfamilienhäusern: der eigenen Wohnung) müssen sie einen Maulkorb, der ein Beißen verhindert, eine geeignete, insbesondere reißfeste Leine (in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 höchstens 2 m) sowie Halsband oder Brustgeschirr tragen (Abs. 2 Satz 1). Sie sind insbesondere ausbruchssicher unterzubringen, an jedem Zugang ist ein Warnschild anzubringen (Abs. 1 Satz 2, Abs. 4).
Nachweislich noch nicht neun Monate alte Hunde nach § 2 Abs. 1 unterliegen nicht der Maulkorbpflicht, bei Hunden nach Abs. 3 entfallen Erlaubnis- und Maulkorbpflicht. Dann ist die Haltung anzuzeigen und innerhalb einer von der Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist Haftpflicht und Kennzeichnung nachzuweisen (§ 19).
Haftpflicht: nicht nur für gefährliche Hunde
Nach § 12 Abs. 1 muss die Halterin oder der Halter eines Hundes eine Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit höchstens 500 Euro Selbstbeteiligung abschließen, Mindestversicherungssumme 1 Million Euro für Personen- und sonstige Schäden, mindestens mit der Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB. Ausnahmen: Für Tierheimhunde kann die Behörde sie auf Antrag zulassen (§ 12 Abs. 3). § 22 nennt etwa Diensthunde und Blindenführhunde (Abs. 1) sowie Hunde, die nicht länger als zwei Monate in Hamburg gehalten werden (Abs. 3, ohne § 12 Abs. 1). Andere Länder: Hundehaftpflicht.
Bei Tarifcheck kannst du Tarife für die Hundehaftpflicht berechnen lassen. Beratung und Abschluss gibt es dort beim Anbieter, nicht bei uns. Prüfe in den Versicherungsbedingungen, ob ein Tarif Hunde der Rassenliste einschließt.
Hier geht's zu Tarifcheck →*Gebühren und Hundesteuer
| Amtshandlung | Nr. der Anlage | Gebühr |
|---|---|---|
| Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (§ 14) | 2.2.7.3 | 610 € |
| Freistellung unbefristet nach § 18 Abs. 1 | 2.2.7.4.1 | 192 € |
| Freistellung befristet nach § 18 Abs. 2 Sätze 1 und 3 | 2.2.7.4.2 | 172 € |
| Unbefristete Verlängerung nach § 18 Abs. 2 Satz 2 | 2.2.7.4.3 | 192 € |
Quelle: Anlage der GebOöV, abgerufen 16.10.2026. hamburg.de nennt die Freistellungsbeträge umgekehrt (befristet 192, unbefristet 172). Maßgeblich: der Gebührenbescheid.
Das Hundesteuergesetz vom 24.06.2026 (Art. 2, seit 01.09.2026) nennt 90 Euro Regelsteuer und 600 Euro im Kalenderjahr für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 3 HundeG (§ 5). Ausgenommen sind gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 1, die aus einem Tierheim erworben werden, sofern sie in Hamburg gefunden wurden oder auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg dort untergebracht sind. Ab 01.01.2027: 120 und 900 Euro (Art. 3).
Verstöße
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält oder ihn entgegen § 17 Abs. 2 Satz 1 nicht an der Leine führt oder ohne Maulkorb lässt (§ 27 Abs. 1 Nr. 2). Die Geldbuße kann bis zu 50.000 Euro betragen (Abs. 3).
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden (nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz vereinbar, BVerfGE vom 16.03.2004). Satz 2 betrifft Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird. Sie dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Nach Abs. 2 Nr. 3 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Abs. 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln. Die Vorschrift regelt Einfuhr und Verbringen, nicht das Halten. Ob sie einen bestimmten Hund trifft, haben wir nicht ausgewertet.
Was dieser Ratgeber nicht klärt
Ausgewertet sind HundeG, Gebührenordnung, Hundesteuergesetz, hamburg.de-Seiten (Stand 16.10.2026) und § 2 HundVerbrEinfG (Stand 12.10.2026), nicht Durchführungsverordnung und Bußgeldkatalog. Ob dein Hund betroffen ist, entscheidet die Behörde. Wir beraten nicht (So arbeiten wir).