Das Wichtigste in Kürze
- Die Hundehalteverordnung vom 24.06.2024 gilt seit 01.07.2024. § 5 Abs. 1 nennt vier Tatbestände, keine Rasse.
- Für alle Hunde gelten §§ 1 bis 4, darunter Chip und Anzeige (§ 2), mit Ausnahmen (§§ 14, 15). Kommunale Leinen- und Maulkorbvorschriften bleiben unberührt.
- Bei festgestellter Gefährlichkeit gelten zusätzlich §§ 6 bis 13, darunter Erlaubnis und Haftpflicht (§ 6 Abs. 3 Nr. 6, § 17 Abs. 5 OBG).
- Das Einfuhrverbot nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG ist Bundesrecht. Die Verordnung tritt am 01.07.2034 außer Kraft.
Was ist ein Listenhund, und gibt es ihn in Brandenburg noch?
Ein Listenhund ist umgangssprachlich ein Hund, dessen Rasse auf einer amtlichen Liste mit vermuteter Gefährlichkeit steht. Die Hundehalteverordnung enthält seit dem 01.07.2024 keine solche Liste mehr. Listenhunde in Deutschland.
Früher und heute im Vergleich
| Thema | Früher (bis 30.06.2024, außer Kraft getretene HundehV vom 16.06.2004) | Heute (seit 01.07.2024, HundehV vom 24.06.2024) |
|---|---|---|
| Rassen | § 8 Abs. 2: fünf Rassen oder Gruppen galten als gefährlich. § 8 Abs. 3: 13 Rassen, bei denen von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auszugehen war, solange der Halter im Einzelfall nichts anderes nachwies. Jeweils auch Kreuzungen. | § 5 Abs. 1 nennt keine Rasse. Nach § 17 Abs. 1 gelten Hunde, die ausschließlich aufgrund der Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, seit Inkrafttreten als nicht mehr gefährlich. |
| Halten | § 1 Abs. 2 Satz 3: Haltung der Hunde nach § 8 Abs. 2 verboten. | Laut Innenministerium (26.06.2024) entfällt dieses Verbot. |
| Chip und Anzeige | § 6 Abs. 1 und 2: Hunde mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm. | § 2: Hunde, die älter als acht Wochen sind. Bußgeld erst seit 01.02.2025 (§ 19 Abs. 1 Satz 3). |
| Erlaubnis | § 10 Abs. 1: für gefährliche Hunde, mit Ausnahme der Hunde nach § 8 Abs. 2. | § 6 Abs. 1: für gefährliche Hunde im Sinne des § 5. |
Quellen: HundehV 2004 (Archivfassung, kein geltendes Recht), HundehV 2024, Pressemitteilung des Innenministeriums vom 26.06.2024. Abruf 17.10.2026.
Außer Kraft getretene Liste, kein geltendes Recht: § 8 Abs. 2 der HundehV 2004 nannte American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier und Tosa Inu. § 8 Abs. 3 nannte Alano, Bullmastiff, Cane Corso, Dobermann, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Español, Mastino Napoletano, Perro de Presa Canario, Perro de Presa Mallorquin und Rottweiler.
Wann gilt ein Hund als gefährlich?
Nach § 5 Abs. 1 gelten als gefährlich Hunde,
- die durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
- die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
- die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
Die örtliche Ordnungsbehörde prüft angezeigte Vorfälle und stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen die Gefährlichkeit fest. Sie kann auf Kosten der Halterin oder des Halters eine sachverständige Person beauftragen (§ 5 Abs. 2).
In der abgerufenen Fassung nennt § 25a Abs. 3 Nr. 1 OBG „rassespezifischer Merkmale“, Abs. 4 Nr. 5 ermächtigt zur Bestimmung von Rassen per Verordnung. § 5 HundehV nennt keine. Die Handhabung haben wir nicht ausgewertet.
Pflichten für alle Hunde (§§ 1 bis 4)
- § 1: Das befriedete Besitztum muss gegen unbeabsichtigtes Entweichen angemessen gesichert sein. Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss sicherstellen, dass er ein Halsband oder Geschirr mit Vor- und Zunamen und der gegenwärtigen Anschrift der Halterin oder des Halters trägt. Wer einen Hund auf öffentlichen Straßen oder Anlagen führt, hat Verunreinigungen unverzüglich und schadlos zu entfernen.
- § 2: Ein Hund, der älter als acht Wochen ist, ist auf Kosten der Halterin oder des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Das Halten ist der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen, mit Rasse, Wurfdatum, Farbe und Chipnummer. Kosten fürs Chippen.
- § 3: Leinenpflicht gilt an bestimmten Orten, etwa auf Sport- und Campingplätzen und in Fußgängerzonen, mit Ausnahmen in Abs. 2. In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln trägt jeder Hund einen Maulkorb.
- § 4: Mitnahmeverbot gilt für Kinderspielplätze, gekennzeichnete Liegewiesen, Badeanstalten und gekennzeichnete öffentliche Badestellen.
Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes (§ 14 Abs. 1). Jagd-, Herdengebrauchs- und -schutzhunde (im Rahmen ihrer Zweckbestimmung) und nachgewiesene Blindenführ-, Behindertenbegleit- und Assistenzhunde sind mit Ausnahme von § 2 ausgenommen (§ 14 Abs. 2 und 3). Halterinnen oder Halter, die sich mit einem gefährlichen oder anderen Hund nach den Vorschriften der Verordnung oder denen eines anderen Bundeslandes nur vorübergehend bis zu einem Monat ununterbrochen in Brandenburg aufhalten, sind von § 2 und § 6 befreit; im Übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung (§ 15 Abs. 2).
Zusätzliche Pflichten bei festgestellter Gefährlichkeit (§§ 6 bis 13)
Wer einen gefährlichen Hund halten will, braucht die Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde (§ 6 Abs. 1). Nach Bekanntgabe der Gefährlichkeit ist sie unverzüglich zu beantragen oder das Halten spätestens innerhalb von drei Monaten aufzugeben (Abs. 2). Bis zur Entscheidung über den Antrag können sie ohne Erlaubnis gehalten werden (Abs. 4). Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die antragstellende Person
- volljährig ist und die Kennzeichnung nachweist,
- die erforderliche Sachkunde (§ 7) besitzt und zuverlässig ist (§ 8),
- ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes nachweist,
- den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erbringt und
- nachweist, dass der Hund artgerecht gehalten wird und die erforderlichen Maßnahmen getroffen worden sind, damit von ihm keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz ausgehen.
Die Sachkunde wird „in der Regel“ durch eine theoretische und eine praktische Prüfung mit dem eigenen Hund nachgewiesen (§ 7 Abs. 1). Zuverlässigkeit besitzen „in der Regel“ Personen nicht, die „insbesondere“ wegen bestimmter Straftaten verurteilt wurden, wenn seit der Rechtskraft fünf Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 8).
Nach § 9 sind gefährliche Hunde ausbruchssicher zu halten, mit Warnschildern und roter Plakette. Außerhalb des ausbruchssicher eingefriedeten Besitztums gelten Leinenpflicht (Leine höchstens zwei Meter) und Maulkorbzwang. Die Leinenpflicht entfällt nur auf eingezäunten Hundeauslaufgebieten, auf denen der Hund einen Maulkorb trägt. Auf privaten Grundstücken Dritter dürfen gefährliche Hunde nur mit Zustimmung sämtlicher Inhaberinnen oder Inhaber des Hausrechts ohne Leine und ohne Maulkorb geführt werden.
Auf Antrag stellt die Behörde fest, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis keine weiteren Vorkommnisse feststellbar sind und von einer positiven Verhaltensänderung auszugehen ist; die Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhalten prüft eine sachverständige Person (Wesensprüfung, § 10). Zucht von und mit gefährlichen Hunden und deren gewerbliches Inverkehrbringen sind verboten; Ausnahmen regelt § 13 Abs. 3 (Wissenschaft und Forschung im Einzelfall durch das Ministerium, sonst auf Antrag aus wichtigem Grund durch die örtliche Ordnungsbehörde).
Haftpflicht für gefährliche Hunde
Nach § 17 Abs. 5 OBG muss der Halter eines gefährlichen Hundes, dessen Haltung der Erlaubnis bedarf, eine Haftpflichtversicherung für die durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden eines anderen abschließen und aufrechterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 500.000 Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für sonstige Schäden. Die Erlaubnis ist insbesondere zu widerrufen, wenn der Versicherungsschutz nicht mehr besteht (§ 6 Abs. 6 Satz 4 HundehV).
Eine Pflicht zur Haftpflichtversicherung für alle Hunde haben wir in der HundehV und im ausgewerteten OBG-Auszug nicht gefunden. Örtliche Verordnungen haben wir nicht ausgewertet. Andere Länder: Hundehaftpflicht.
Bei Tarifcheck kannst du Tarife für die Hundehaftpflicht berechnen lassen. Beratung und Abschluss gibt es dort beim Anbieter, nicht bei uns. Prüfe in den Versicherungsbedingungen, ob die Mindestversicherungssummen nach § 17 Abs. 5 OBG erreicht werden.
Hier geht's zu Tarifcheck →*Gebühren und Hundesteuer
| Amtshandlung | Tarifstelle | Gebühr laut Tarifstelle (Rahmen) |
|---|---|---|
| Anzeigen der Haltung eines Hundes (§ 2 Abs. 2 HundehV) | 8.4.1 | 15,00 bis 300,00 |
| Erlaubnis für das Halten eines gefährlichen Hundes (§ 6 Abs. 1, 3 und 4) | 8.4.3 | 60,00 bis 500,00 |
Quelle: GebOMIK, Tarifstelle 8.4, zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.03.2025, BRAVORS, abgerufen 17.10.2026. Die Stadt Schwedt/Oder nennt „50 bis 500 Euro“ für die Leistung „Halten gefährlicher Hunde“, das weicht von 8.4.3 ab. Maßgeblich ist dein Bescheid.
Nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) dürfen Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden, die unter anderem Maßstab und Satz angeben muss (§ 2 Abs. 1). Ob und wie eine Gemeinde die Hundesteuer abstuft, haben wir nicht ausgewertet. Das steht, soweit geregelt, in deren Satzung.
Bußgeld
Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Abs. 1 (vorsätzlich oder fahrlässig): Die Geldbuße kann in den Fällen der Nr. 11, 12, 14, 17, 20, 24, 25 und 26 bis zu 25.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro betragen, außerdem kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden (Abs. 2). Die Tatbestände für fehlende Kennzeichnung und fehlende unverzügliche Anzeige (Nr. 5 und 6) gelten erst seit dem 01.02.2025 (§ 19 Abs. 1 Satz 3).
Die Verwaltungsvorschrift vom 06.05.2026 enthält in Anlage 8 einen Bußgeldkatalog, auf den nach Nr. 16, soweit nicht Bedeutung und Vorwerfbarkeit der Ordnungswidrigkeit oder die wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderer Weise zu berücksichtigen sind, in der Verwaltungspraxis „zurückgegriffen werden kann“.
Übergang für Altfälle (§ 17)
Hunde, die aufgrund von § 8 Abs. 1 Nr. 1 der HundehV 2004 ausschließlich aufgrund der Rassezugehörigkeit als gefährlich galten, gelten seit Inkrafttreten als nicht mehr gefährlich (Abs. 1). Erlaubnisse nach der alten Verordnung, die bis zum Tag der Verkündung erteilt wurden, gelten als Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 fort, ebenso die roten Plaketten (Abs. 2). Die Frist des § 10 Abs. 1 beginnt dann mit dem Tag der Erteilung (Abs. 3).
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden (nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz vereinbar, BVerfGE vom 16.03.2004). Satz 2 betrifft Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird. Sie dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden. Nach Abs. 2 Nr. 3 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Abs. 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln. Die Vorschrift regelt Einfuhr und Verbringen, nicht das Halten. Ob sie einen bestimmten Hund trifft, haben wir nicht ausgewertet.
Ob das Brandenburger Landesrecht heute eine Gefährlichkeit im Sinne von Satz 2 vermutet, haben wir nicht abschließend geklärt.
Befristung und was dieser Ratgeber nicht klärt
Die HundehV tritt am 01.07.2034 außer Kraft (§ 19 Abs. 2). Nicht ausgewertet sind kommunale Verordnungen, Satzungen und Rechtsprechung. Zu unserer Arbeitsweise: So arbeiten wir.