Das Wichtigste in Kürze
- Ein Hund gilt als gefährlich, wenn wesentliche Merkmale des Phänotyps die Annahme rechtfertigen, dass er einer Rasse oder Kreuzung der Verordnung zuzuordnen ist, „es sei denn“, eine Begutachtung auf Antrag des Halters stellt fest, dass es sich nicht um eine solche handelt (§ 5 Abs. 2).
- Berlin verlangt eine Anzeige (§ 18). Die Plakette gibt es, wenn die Pflichten erfüllt sind und nach § 22 nicht von Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit auszugehen ist (§ 19 Abs. 3). Die Behörde kann das Halten unter anderem bei Verstößen gegen bestimmte Pflichten untersagen (§ 30 Abs. 4). Es gelten Fristen von drei und acht Wochen, für den Wesenstest bei Hunden unter 15 Monaten eine eigene.
- Gefährliche Hunde nach § 5 Abs. 1 tragen ab dem siebenten Lebensmonat außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks, auf dem sie gehalten werden, und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung stets einen beißsicheren Maulkorb. Ausnahmen gibt es bei tierärztlicher Indikation und für den Wesenstest (§ 20 Abs. 2, 3).
Was ist ein Listenhund in Berlin?
Als „sog. Listenhunde“ bezeichnet die Senatsverwaltung „gefährliche Hunde aufgrund der Rassezugehörigkeit“. Weder HundeG noch GefHuVO verwenden das Wort. Das Gesetz spricht von gefährlichen Hunden, die durch Rechtsverordnung näher definiert werden können (§ 5 Abs. 1 Satz 2). Bundesweit: Listenhunde in Deutschland.
Welche Hunde stehen in der GefHuVO?
| Nr. in § 1 GefHuVO | Eintrag, wie in der Verordnung geschrieben |
|---|---|
| 1 | Pitbull-Terrier |
| 2 | American Staffordshire-Terrier |
| 3 | Bullterrier |
| 4 | Hunde aus Kreuzungen von in den Nummern 1 bis 3 genannten Rassen oder Gruppen von Hunden untereinander oder mit anderen Hunden |
Quelle: GefHuVO, § 1, Fassung vom 22.08.2016, abgerufen 16.10.2026.
Behördliche Feststellung der Gefährlichkeit
Außerdem sind unabhängig von der Rasse Hunde gefährlich, deren Gefährlichkeit die Behörde festgestellt hat (§ 5 Abs. 3). Das kann „insbesondere“ der Fall sein, weil der Hund einen Menschen gebissen oder in sonstiger Weise wiederholt oder schwerwiegend gefährdet hat, ohne zuvor angegriffen oder provoziert worden zu sein, außerhalb der waidgerechten Jagd oder des Hütebetriebes ein anderes Tier gehetzt, gebissen oder getötet hat, ohne zuvor angegriffen worden zu sein, oder weil bei ihm von einer aus Abstammung, Ausbildung, Haltung oder Erziehung folgenden, über das natürliche Maß hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder vergleichbaren Eigenschaft auszugehen ist.
Anzeige, Fristen und Plakette
Wer einen gefährlichen Hund nach § 5 Abs. 1 hält, hat die Haltung unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 18 Abs. 1).
Ein Führungszeugnis für Behörden ist innerhalb von drei Wochen nach der Anzeige zu beantragen (§ 19 Abs. 1). Sachkunde, Haftpflichtversicherung und durchgeführter Wesenstest sind innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige nachzuweisen. Hat der Hund den 15. Lebensmonat noch nicht vollendet, ist der Wesenstest binnen vier Wochen nach Erreichen dieses Alters nachzuweisen (§ 19 Abs. 2).
Sind die Pflichten erfüllt, erteilt die Behörde eine Plakette, es sei denn, nach § 22 ist von Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit auszugehen oder der Wesenstest begründet Anhaltspunkte für eine Eigenschaft nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 (§ 19 Abs. 3).
Sachkunde und Wesenstest
Die Sachkundeprüfung (§ 7) hat einen theoretischen und einen praktischen Teil. Die Prüfungsvorgaben regelt die Durchführungsverordnung, Einzelheiten nennen wir nicht. Mehr: Sachkundenachweis für Hunde.
Für jeden gefährlichen Hund nach § 5 Abs. 1, der den 15. Lebensmonat vollendet hat, ist nachzuweisen, dass er keine Eigenschaft nach § 5 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 besitzt, „in der Regel“ durch einen Wesenstest bei einer sachverständigen Person auf Kosten des Halters (§ 8, § 9).
Pflichten im Alltag
| Thema | Was das Gesetz regelt | Paragraf |
|---|---|---|
| Maulkorb | Siehe Kurzfassung. Bei tierärztlicher Indikation kann die Behörde Ausnahmen zulassen, soweit keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren zu befürchten sind (Abs. 2), für einen ordnungsgemäßen Wesenstest gilt eine Befreiung (Abs. 3). | § 20 Abs. 1 bis 3 |
| Leine | Gefährliche Hunde (§ 5) sind außerhalb des ausbruchssicheren Grundstücks und bei Mehrfamilienhäusern außerhalb der Wohnung stets an einer höchstens zwei Meter langen, reißfesten Leine zu führen. Das gilt nicht in speziell ausgewiesenen und kenntlich gemachten Hundeauslaufgebieten, sofern der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt, sich im Einwirkungsbereich der führenden Person befindet, jederzeit zurückgerufen werden kann und keine Gefahr oder erhebliche Belästigung von ihm ausgeht. In den fünf Fällen des Absatzes 2, unter anderem in Fußgängerzonen, gilt eine höchstens einen Meter lange Leine. | § 23 Abs. 1, 2 |
| Befreiung von der Leine | Auf Antrag kann die Behörde einen gefährlichen Hund nach § 5 Abs. 1 befreien, wenn im Einzelfall keine Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren oder für Sachen zu befürchten sind und der Halter die Pflichten nach §§ 18, 19 erfüllt hat, auch mit Auflagen. Die Befreiung gilt nicht in den Fällen des § 23 Abs. 2, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit dort die Aufhebung der Leinenpflicht nicht speziell ausgewiesen ist, auf nicht ausgewiesenen Waldflächen, auf Sport- und Campingplätzen, in Kleingartenkolonien und für läufige Hündinnen. § 20 bleibt unberührt. | § 24 Abs. 2, 3 |
| Alter und Zahl | Nur Personen ab 18 Jahren mit Zuverlässigkeit, Eignung und Sachkunde (Abs. 2). „Eine Person darf einen gefährlichen Hund nicht gleichzeitig mit mehr als einem anderen gefährlichen Hund und in einer Gruppe von insgesamt höchstens vier Hunden führen.“ | § 21 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 |
| Bußgeld | Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unter anderem die Haltung nicht unverzüglich anzeigt (Nr. 10) oder entgegen § 20 Abs. 1 ohne beißsicheren Maulkorb führt (Nr. 15). Die Geldbuße kann in den Fällen der Nr. 7 (unter anderem Zucht, Vermehrung, Abgabe) und der Nr. 25 (Hundekämpfe) bis zu 50.000 Euro, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 Euro betragen. | § 33 Abs. 1, 2 |
Quelle: HundeG, abgerufen 16.10.2026. Teils gekürzt.
Laut FAQ der Senatsverwaltung (ohne Stand-Datum, abgerufen 16.10.2026) sind Ausnahmen von der Maulkorbpflicht nur bei tierärztlicher Indikation und zur Durchführung des Wesenstests zugelassen. Auch bestandene Sachkundeprüfung und positiver Wesenstest befreien nicht.
Haftpflicht in Berlin
§ 14 gilt für alle Hunde, die im Land Berlin gehalten oder geführt werden (§ 2 Abs. 1), ausgenommen bestimmte Diensthunde und geprüfte Schutzhunde, soweit sie im Rahmen ihrer Zweckbestimmung eingesetzt werden (§ 2 Abs. 2). Der Halter hat von Beginn der Haltung an fortlaufend eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden über mindestens eine Million Euro je Versicherungsfall zu unterhalten, mit höchstens 500 Euro Selbstbeteiligung pro Versicherungsjahr (Abs. 1). Auswärtige Hunde dürfen nur mit einer solchen Versicherung geführt werden (Abs. 2). Mehr: Hundehaftpflicht: Wo ist sie Pflicht?
Bei Tarifcheck kannst du Tarife für die Hundehaftpflicht berechnen lassen. Beratung und Abschluss gibt es dort beim Anbieter, nicht bei uns. Ob ein Tarif Hunde der Rassenliste einschließt und die geforderte Deckung enthält, steht in den Versicherungsbedingungen.
Hier geht's zu Tarifcheck →*Chip, Register und Gebühren
Ein Hund, der den dritten Lebensmonat vollendet hat, ist auf Kosten des Halters zu chippen (§ 12 Abs. 1). Bei Haltungsbeginn sind dem Register unverzüglich Daten zu übermitteln (§ 13 Abs. 1).
Laut service.berlin.de (Gefährlichen Hund melden, Hunderegister; beide Seiten ohne Stand-Datum, abgerufen 16.10.2026) kostet die Anzeige 30,00 €, die Registeranmeldung je Hund 17,50 € online oder 26,50 € schriftlich oder telefonisch.
Einfuhrverbot nach Bundesrecht
Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden dürfen nicht in das Inland eingeführt oder verbracht werden (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG, nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem Grundgesetz vereinbar laut BVerfGE vom 16.03.2004, 1 BvR 1778/01). Hunde weiterer Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, für die nach den Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll, eine Gefährlichkeit vermutet wird, dürfen aus dem Ausland nicht in dieses Land eingeführt oder verbracht werden (Satz 2). Nach Abs. 2 Nr. 3 ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln. § 2 regelt Einfuhr und Verbringung und enthält kein Haltungsverbot. Die übrigen Vorschriften des Gesetzes haben wir nicht ausgewertet.
Wird die Rassenliste abgeschafft?
Laut Portal gesetze.berlin.de gilt die GefHuVO am 16.10.2026 in der Fassung vom 22.08.2016 ohne genannte spätere Änderung. Die Änderungshistorie des HundeG nennt nur § 12 und § 30.
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen beantragte am 04.04.2025 (Drucksache 19/2370), die Rasseliste aufzuheben und einen verbindlichen Sachkundenachweis einzuführen. Laut Beschlussprotokoll wurde der Antrag am 22.05.2025 „vertagt“. Im Ausschuss für Verfassungs- und Rechtsangelegenheiten, Geschäftsordnung, Verbraucherschutz wurde die Senatorin am 06.05.2026 nach dem Stand der fachlichen Prüfung zur Abschaffung der Rasseliste gefragt. Laut Protokoll habe sie „noch keine abschließende Entscheidung getroffen“. Den weiteren Verlauf haben wir nicht geprüft.
Was dieser Ratgeber nicht klärt
Einzelheiten der Durchführungsverordnung, Gerichtsentscheidungen und die Hundesteuer behandeln wir nicht. Die §§ 18 bis 20 nennen nur Hunde nach § 5 Abs. 1. Wir beraten nicht, siehe So arbeiten wir.