Tierarztkosten

Pferd einschläfern: Was die Tierarztpraxis nach GOT berechnet und was danach gilt

Das Einschläfern eines Pferdes kostet an Gebühren der Praxis nach GOT 121,18 € bis 363,54 € netto. Mit 19 % Umsatzsteuer (Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, mit dem wir rechnen) sind das 144,20 € bis 432,61 €. Das Beispiel enthält Untersuchung, Sedation und Euthanasie. Hausbesuch mit Wegegeld, Notdienst, Medikamente sowie Abholung oder Einäscherung kommen je nach Fall dazu. Dieser Text erklärt die Rechnung und die Formalitäten danach. Er sagt nichts dazu, wann der richtige Zeitpunkt ist.

Veröffentlicht: 14.10.2026 · Stand: 14.10.2026 · 9 Min. Lesezeit · Redaktion TierWeitblick

Alter Schimmel steht am Weidezaun im Abendlicht, eine Person legt ihm die Hand an den Hals
Inhalt
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Die Gebühren der Praxis
  3. Einschläfern im Stall: Hausbesuch und Wegegeld
  4. Im Notdienst
  5. Was danach mit dem Körper des Pferdes gilt
  6. Kosten für Abholung und Einäscherung
  7. Der Equidenpass nach dem Tod
  8. Versicherung: ein Prüfpunkt

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gebühren der Praxis richten sich nach der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT). Im Normalfall darf die Praxis das Einfache bis Dreifache des Satzes berechnen.
  • Im Beispiel: Untersuchung (Nr. 4), Sedation (Nr. 295) und Euthanasie durch Injektion (Nr. 199). Zusammen 121,18 € (1-fach) bis 363,54 € (3-fach) netto.
  • Kommt die Praxis zu deinem Pferd in den Stall, kann der Hausbesuch (Nr. 40) mit Wegegeld dazukommen. Frag vorher nach, ob die Praxis ihn ansetzt.
  • Für den Körper des Pferdes gelten eigene Regeln. Material der Kategorie 1 und 2 holt die zuständige Behörde ab, welche Kategorie gilt, haben wir nicht geprüft. Das Vergraben von Equiden kann die Behörde zulassen.
  • Preise für Abholung und Einäscherung nennt die GOT nicht. Für den Equidenpass gilt bei einem Tod, der nicht unter Artikel 27 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 fällt, eine Rückgabefrist von höchstens 30 Tagen. Ob das Einschläfern darunter fällt, klärst du mit der zuständigen Behörde.

Die Gebühren der Praxis

Wenn du dich gerade mit diesem Abschied beschäftigst: Hier steht nur, was auf der Rechnung stehen kann. Die Entscheidung triffst du gemeinsam mit deiner Tierarztpraxis.

Die GOT legt für jede tierärztliche Leistung einen einfachen Satz fest. Im Normalfall (kein Notdienst) darf die Praxis das Einfache bis Dreifache berechnen (§ 2 Abs. 1 GOT). Für Pferde nennt das Gebührenverzeichnis eigene Positionen:

LeistungGOT-Nr.1-fach3-fach
Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Pferd430,78 €92,34 €
Sedation per injectionem, Pferd29516,50 €49,50 €
Euthanasie durch Injektion, Pferd19973,90 €221,70 €

Netto pro Leistung, ohne Medikamente und Umsatzsteuer. Stand: GOT 2022 in der Fassung vom 15.03.2023. Die Leistungstexte lauten jeweils „Pferd, Hausequiden, Kameliden“. Eine Sedation ist eine Beruhigung per Spritze. Wird sie nicht gegeben, entfällt diese Position.

Beispielrechnung: Alle drei Positionen ergeben 121,18 € beim einfachen und 363,54 € beim dreifachen Satz, mit Umsatzsteuer 144,20 € bis 432,61 €. Wo die Praxis im Rahmen landet, richtet sich nach § 2 Abs. 1 GOT, unter anderem nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Zeitpunkt der Leistung. Medikamente sind keine Gebühr. Die Praxis darf sie zusätzlich berechnen (§ 7 Abs. 2 GOT).

Je nach Vorgehen kann die Praxis weitere Positionen ansetzen. Das Gebührenverzeichnis nennt zum Beispiel Nr. 313, Injektionsnarkose intravenös, Pferd, Hausequiden, Kameliden (41,73 € 1-fach netto). Welche Positionen bei deinem Pferd gelten, legt die Praxis fest. Lass dir die Rechnung auf Wunsch aufgliedern (§ 7 Abs. 4 GOT).

Die GOT enthält außerdem eine eigene Regel für Grundleistungen bei landwirtschaftlich genutzten Tieren, die der Erwerbstätigkeit ihres Halters dienen: Sie bemessen sich nach dem Einfachen der Sätze. Die Beispielrechnung geht vom Normalfall nach § 2 aus. Ob diese Regel bei deinem Pferd greift, klärst du mit der Praxis.

Im Tierarztkosten-Rechner kannst du die Rechnung mit anderem Faktor nachrechnen. Wie eine Tierarztrechnung allgemein aufgebaut ist, erklärt der Artikel zur GOT. Zu Hund und Katze findest du die Gebühren in den Artikeln Hund einschläfern und Katze einschläfern. Die Positionen dort sind andere als beim Pferd.

Einschläfern im Stall: Hausbesuch und Wegegeld

Die Gebühr für den Hausbesuch steht in Nr. 40 (34,50 € 1-fach netto). Der Leistungstext lautet: „Hausbesuch, außer bei landwirtschaftlichen Nutztieren“. Die GOT erklärt diesen Begriff in ihrem Text nicht und sagt nichts Besonderes zu Besuchen bei Pferden. Ob die Praxis bei deinem Pferd Nr. 40 ansetzt, kannst du deshalb nicht aus der GOT ablesen. Frag am Telefon danach.

Als Entschädigung für Besuche erhält die Praxis Wegegeld (§ 10 Abs. 1 GOT). Es beträgt bei Fahrt mit eigenem Kraftfahrzeug 3,50 € je Doppelkilometer, mindestens aber 13,00 €. Werden auf einer Fahrt mehrere Tierhalter besucht, ist das Wegegeld anteilig zu berechnen, etwa wenn auf derselben Fahrt weitere Pferdehalter besucht werden. Bei Fußmärschen oder besonders aufwendigen Fahrten, jeweils bedingt durch widrige Verkehrsverhältnisse, bemisst sich das Wegegeld nach dem Einfachen bis Dreifachen dieser Beträge (§ 10 Abs. 2 GOT). Fährt die Praxis mit öffentlichen Verkehrsmitteln, gilt statt des Wegegelds die Reiseentschädigung nach § 10 Abs. 3 GOT.

Beispiel unter der Annahme, dass die Praxis Nr. 40 ansetzt: Bei 10 Doppelkilometern ergeben sich 10 × 3,50 € = 35,00 €. Das liegt über dem Mindestbetrag von 13,00 €, das Wegegeld beträgt also 35,00 €. Mit den drei Positionen oben und Nr. 40 ergibt das 190,68 € (1-fach) bis 502,04 € (3-fach) netto, mit Umsatzsteuer 226,91 € bis 597,43 €. Der Faktor gilt in diesem Beispiel für die Gebühren, das Wegegeld bleibt unverändert.

Braucht die Praxis Hilfspersonen und kannst du sie nicht stellen, nennt das Gebührenverzeichnis Nr. 41: „Gebühr für notwendige Hilfskräfte bei Hausbesuchen, sofern der Tierhalter die notwendige Hilfeleistung nicht stellen kann, je angefangene 15 Minuten Anwesenheit und Fahrtzeit“ (17,25 € 1-fach netto). Frag vorher, ob und in welchem Umfang sie anfällt.

Im Notdienst

Findet die Leistung im tierärztlichen Notdienst statt, nachts (18 bis 8 Uhr), am Wochenende (Freitag 18 Uhr bis Montag 8 Uhr) oder an einem Feiertag, gilt mindestens das Zweifache, höchstens das Vierfache des Satzes. Dazu kommt einmalig eine Notdienstgebühr von 50 €, von der im begründeten Einzelfall abgesehen werden kann (§ 2 Abs. 2 und § 4 GOT).

Beispiel: Die drei Positionen ergeben im Notdienst 242,36 € (2-fach) bis 484,72 € (4-fach), mit Notdienstgebühr 292,36 € bis 534,72 € netto. Mit Umsatzsteuer sind das 347,91 € bis 636,32 €. Hausbesuch und Wegegeld kommen im Stall nach den Regeln oben dazu. Mehr dazu im Artikel Tierarzt-Notdienst: Kosten.

Was danach mit dem Körper des Pferdes gilt

Die GOT regelt nur tierärztliche Leistungen. Wie mit dem Körper eines verstorbenen Tieres umzugehen ist, regelt das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) zusammen mit der EU-Verordnung (EG) Nr. 1069/2009. Zuständig ist die nach Landesrecht zuständige Behörde (§ 2 TierNebG).

Einordnung

Die EU-Verordnung zählt Equiden zu den „Nutztieren“ (Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b). Als Material der Kategorie 2 nennt sie andere Tierkörper, die „auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr“ (Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i). Wir zitieren die Ursprungsfassung von 2009, spätere Änderungen haben wir nicht geprüft. Welche Kategorie in deinem Fall gilt, haben wir nicht geprüft. Die Behörde oder die Abholstelle sagt dir, wie das Pferd eingestuft wird.

Abholung durch die Behörde

Für Material der Kategorie 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Voraussetzungen für die Abholung und Beseitigung zu schaffen und ist verpflichtet, es abzuholen und zu beseitigen (§ 3 Abs. 1 TierNebG). Der Besitzer hat der Behörde unverzüglich zu melden, dass solches Material angefallen ist (§ 7 Abs. 1 TierNebG). Eine Meldung ist nach § 7 Abs. 2 unter anderem nicht nötig, wenn das Material regelmäßig abgeholt wird. Frag deine Praxis, ob sie die Meldung oder die Abholung für dich veranlasst.

Verbrennung

Für Equiden enthält das TierNebG eine eigene Regel: Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Abholpflicht genehmigen, soweit Equiden in einer Verbrennungsanlage verbrannt werden, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt (§ 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG). Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind und Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können (§ 4 Abs. 2 Satz 2 TierNebG). Die Ausnahme für Heimtiere in § 4 Abs. 1 TierNebG gilt für Tiere nach Artikel 3 Nummer 8 der EU-Verordnung. Das ist eine eigene Regel mit eigenen Voraussetzungen.

Vergraben

Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann die zuständige Behörde die Beseitigung „durch Vergraben toter Heimtiere und Equiden“ zulassen (Ursprungsfassung, spätere Änderungen nicht geprüft). Das ist eine Möglichkeit der Behörde, kein Recht des Halters. § 27 Abs. 3 TierNebV nimmt „einzelne Körper von Heimtieren“ unter Bedingungen von einer Regel aus, Equiden stehen dort nicht. Die Vorschrift verweist noch auf die frühere Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, wie sie heute einzuordnen ist, haben wir nicht geprüft. Welche Bedingungen für ein Pferd gelten und ob es eine Zulassung gibt, haben wir nicht geprüft. Kläre das vorher mit der zuständigen Behörde, etwa dem Veterinäramt.

Regeln vor Ort

Wir haben die Vorschriften der Länder und Landkreise nicht ausgewertet. Was bei dir gilt und wer zuständig ist, sagt dir die zuständige Behörde.

Kosten für Abholung und Einäscherung

Die GOT gilt für die beruflichen Leistungen von Tierärztinnen und Tierärzten (§ 1 Abs. 1 GOT). Sie nennt keine Preise für Abholung oder Einäscherung. Die zuständige Behörde kann sich zur Erfüllung ihrer Pflicht Dritter bedienen (§ 3 Abs. 1 TierNebG). Wir haben keine Gebührenordnung eines Landes oder Kreises ausgewertet und nennen deshalb keine Beträge.

Frag bei der zuständigen Behörde nach, wer abholt und was das kostet. Bei einer Einäscherung fragst du die Anlage nach Preis und Leistungsumfang. Frag auch, ob die Praxis das Pferd bis zur Abholung aufbewahren kann (§ 4 Abs. 2 TierNebG nennt die tierärztliche Praxis als einen möglichen Aufbewahrungsort).

Der Equidenpass nach dem Tod

Das Dokument heißt in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 „einziges, lebenslang gültiges Identifizierungsdokument“. Bei jedem Tod eines Equiden, der nicht unter Artikel 27 Absatz 1 fällt, gibt der Unternehmer, der den Equiden hält, das Dokument „innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen ab dem Datum des Todes“ zurück (Artikel 27 Absatz 2 (Ursprungsfassung, spätere Änderungen nicht geprüft)). Absatz 1 betrifft die Schlachtung oder Tötung eines Equiden: Dabei wird das Dokument unter der Verantwortung der zuständigen Behörde eingezogen und ungültig gemacht. Ob ein Einschläfern durch die Tierarztpraxis als Tötung unter Absatz 1 fällt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Frag die zuständige Behörde oder die im Pass angegebene Stelle.

„Unternehmer“ ist nach Artikel 2 Nummer 3 jede natürliche oder juristische Person, die für den Equiden verantwortlich ist, auch für einen begrenzten Zeitraum, ausgenommen Tierärzte. Zurückgegeben wird an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an die im Dokument in Abschnitt I Teil A angegebene oder in Abschnitt I Teil C aktualisierte beauftragte Stelle.

Möchtest du den Pass als Erinnerung behalten: Nach Artikel 28 Absatz 5 stellt die Behörde oder beauftragte Stelle, wenn ihre Verfahrensvorschriften es zulassen, sicher, dass das Dokument wirksam ungültig gemacht wird, bevor es dem Eigentümer zum Andenken zurückgegeben wird. Frag die Stelle, ob das bei ihr möglich ist.

Versicherung: ein Prüfpunkt

Für Pferde gibt es Lebensversicherungen. In den Informationsblättern der Uelzener steht, dass Tod oder Nottötung im Tarif Basis infolge von Unfall (innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfallereignis) versichert sind, infolge von Krankheit nur während eines Transports. Im Tarif premium sind Tod oder Nottötung infolge von Krankheit oder Unfall aufgeführt. Nicht versichert ist in beiden Tarifen unter anderem „Schlachtung oder Tötung aus wirtschaftlichen Gründen“. Die Informationsblätter nennen nur Beispiele, der Umfang steht in den Vertragsunterlagen. Andere Versicherer haben wir für diesen Artikel nicht geprüft.

Wenn du eine solche Versicherung hast, steht in deinen Bedingungen, ob dein Fall als „Tod oder Nottötung“ im Sinne des Vertrags gilt, welche Meldung und welche Nachweise verlangt werden und ob Kosten wie diese Gebühren erstattet werden. Mehr zu den Versicherungsarten steht im Überblick Pferdeversicherung. Weitere Themen für Pferdehalter findest du auf der Seite Pferd.

Häufige Fragen

Wie viel kostet es, ein Pferd einzuschläfern?

Die tierärztlichen Gebühren für Untersuchung (Nr. 4), Sedation (Nr. 295) und Euthanasie (Nr. 199) betragen nach GOT 121,18 € bis 363,54 € netto, mit 19 % Umsatzsteuer 144,20 € bis 432,61 €. Medikamente, Hausbesuch mit Wegegeld, Notdienst sowie Abholung oder Einäscherung kommen je nach Fall dazu.

Was kostet das Einschläfern im Stall?

Ob die Praxis bei deinem Pferd den Hausbesuch nach Nr. 40 ansetzt, kannst du der GOT nicht entnehmen, denn der Leistungstext lautet „Hausbesuch, außer bei landwirtschaftlichen Nutztieren“. Setzt sie ihn an, kommen 34,50 € bis 103,50 € netto und Wegegeld von 3,50 € je Doppelkilometer, mindestens 13,00 €, dazu (§ 10 GOT). Im Beispiel mit 10 Doppelkilometern sind das zusammen 190,68 € bis 502,04 € netto.

Was kosten Abholung und Einäscherung eines Pferdes?

Das regelt die GOT nicht, und wir nennen keine Beträge. Wer abholt, richtet sich nach dem Landesrecht und der zuständigen Behörde (§ 2 TierNebG). Frag dort nach den Kosten. Bei einer Einäscherung fragst du die Anlage nach Preis und Leistungsumfang.

Darf ich mein Pferd vergraben?

Das entscheidet die zuständige Behörde. Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 kann sie die Beseitigung „durch Vergraben toter Heimtiere und Equiden“ zulassen (Ursprungsfassung, spätere Änderungen nicht geprüft). § 27 Abs. 3 TierNebV nennt nur „einzelne Körper von Heimtieren“ und verweist noch auf die frühere Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Welche Bedingungen für ein Pferd gelten und ob eine Zulassung möglich ist, haben wir nicht geprüft. Kläre das vorher mit der zuständigen Behörde, etwa dem Veterinäramt.

Was passiert mit dem Equidenpass, wenn das Pferd gestorben ist?

Nach Artikel 27 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 gibt der Unternehmer, der den Equiden hält, das Dokument bei einem Tod, der nicht unter Absatz 1 (Schlachtung oder Tötung eines Equiden, bei der das Dokument unter Verantwortung der zuständigen Behörde eingezogen wird) fällt, innerhalb von höchstens 30 Tagen ab dem Datum des Todes an die zuständige Behörde oder die im Dokument angegebene beauftragte Stelle zurück. Ob ein Einschläfern durch die Tierarztpraxis unter Absatz 1 fällt, sagt der Wortlaut nicht ausdrücklich. Frag die zuständige Behörde oder die im Pass angegebene Stelle. Wir zitieren die Ursprungsfassung von 2021, spätere Änderungen haben wir nicht geprüft.

Quellen

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt und von der Redaktion geprüft. Er ersetzt keine tierärztliche, rechtliche oder Versicherungsberatung.